Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Mehrwertsteuer. Steuerbefreiung. Dreiecksgeschäft. Bestimmung des Endempfängers einer Lieferung als Schuldner der Mehrwertsteuer. Rechnungen. Angabe ‚Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers’. Unverzichtbarkeit. Weglassen dieser Angabe auf einer Rechnung. Rückwirkende Berichtigung der Rechnung
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 42 Buchst. a, Art. 226 Nr. 11a
Beteiligte
Luxury Trust Automobil GmbH |
Verfahrensgang
VwGH Wien (Österreich) (Beschluss vom 08.04.2021; Aktenzeichen EU 2021/0002-1 (Ro 2020/13/0016); ABl. EU 2021 Nr. C 263/9) |
Tenor
1. Art. 42 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung
ist dahin auszulegen, dass
der Enderwerber im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts nicht wirksam als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt worden ist, wenn die vom Zwischenerwerber ausgestellte Rechnung nicht die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” gemäß Art. 226 Nr. 11a der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung enthält.
2. Art. 226 Nr. 11a der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
das Weglassen der nach dieser Bestimmung erforderlichen Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” auf einer Rechnung nicht später durch Ergänzung eines Hinweises darauf berichtigt werden kann, dass diese Rechnung ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft betrifft und dass die Steuerschuld auf den Empfänger der Lieferung übergeht.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein V...