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EuGH Urteil vom 19.04.2018 - C-580/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, Fiktion der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs, Zusammenfassende Meldung, Bedeutung der Zusammenfassenden Meldung

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 141 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die dort genannte Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, aber für den konkreten innergemeinschaftlichen Erwerb die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet.

2. Die Art. 42 und 265 in Verbindung mit Art. 263 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats daran hindern, Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung mit der alleinigen Begründung anzuwenden, dass im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, der für die Zwecke einer anschließenden Lieferung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats getätigt wurde, die Abgabe der zusammenfassenden Meldung im Sinne des Art. 265 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung von dem im ersten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Steuerpflichtigen verspätet vorgenommen wurde.

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 141 Buchst. c; EGRL 112/2006 Art. 42; EGRL 112/2006 Art. 265; EGRL 112/2006 Art. 263

Beteiligte

Firma Hans Bühler

Firma Hans Bühler KG

Finanzamt Graz-Stadt

Verfahrensgang

VwGH Wien (Österreich) (Beschluss vom 1...

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