Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen. Sacheinlage von Grundstücken. Steuerbemessungsgrundlage. Gegenleistung. Aktien. Nennwert. Ausgabewert
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 73
Beteiligte
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie |
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie |
Verfahrensgang
Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Beschluss vom 24.02.2023; ABl. EU 2023, Nr. C 252/26) |
Tenor
Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
die Steuerbemessungsgrundlage für eine Einbringung von Grundstücken durch eine erste Gesellschaft in das Kapital einer zweiten Gesellschaft im Austausch gegen Aktien dieser zweiten Gesellschaft anhand des Ausgabewerts dieser Aktien zu bestimmen ist, wenn die Gesellschaften vereinbart haben, dass die Gegenleistung für diese Einbringung in das Kapital in diesem Ausgabewert besteht.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) mit Entscheidung vom 24. Februar 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 18. April 2023, in dem Verfahren
P. sp. z o.o.
gegen
Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie,
Beteiligter:
Rzecznik Małych i Řrednich Przedsiębiorców,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Bilt...