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EuGH Urteil vom 08.05.1990 - C-175/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebot der Erstattung zuviel einbehaltener Lohnsteuer bei ausländischen Arbeitnehmern, die nicht während eines ganzen Jahres im Inland ansässig sind

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag verbietet es, daß nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats die einbehaltenen Steuern auf die Löhne und Gehälter zu Lasten eines Arbeitnehmers aus einem Mitgliedstaat, der nur während eines Teils des Jahres gebietsansässiger Steuerpflichtiger ist, weil er sich im Laufe des Steuerjahres im Lande niederlässt oder das Land verlässt, der Staatskasse verfallen und nicht erstattet werden können.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 48 Abs. 2

 

Beteiligte

Klaus Biehl

Administration des contributions

 

Verfahrensgang

Conseil d' Etat Luxemburg (Luxemburg)

 

Tatbestand

FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER - DISKRIMINIERUNG - IN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DEN ANSPRUCH AUF STEUERERSTATTUNG AUFGESTELLTE WOHNSITZVORAUSSETZUNG

RECHTSSACHE 175/88

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: CONSEIL D'ETAT - GRAND-DUCHE DE LUXEMBURG

KLAUS BIEHL

GEGEN

ADMINISTRATION DES CONTRIBUTIONS

Urteil

1 Der luxemburgische Conseil d' État hat mit Urteil vom 21. Juni 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 7 und 48 EWG-Vertrag vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Klaus Biehl und der Steuerverwaltung des Großherzogtums Luxemburg, in dem es um die Erstattung zuviel erhobener Einkommensteuer geht.

3 Herr Biehl, ein deutscher Staatsangehöriger, wohnte vom 15. November 1973 bis zum 31. Oktober 1983 im Großherzogtum Luxemburg. In dieser Zeit ging er dort einer Beschäftigung als Arbeitnehmer nach. Am 1. November 1983 verlegte er seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland, wo er berufstätig ist.

4 F...

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