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EuGH Urteil vom 07.10.2004 - C-379/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifliche Einreihung, Stuhlunterlagen aus Kunststoff

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996, der Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997, der Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 2204/99 der Kommission vom 12. Oktober 1999 ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die Parteien unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, ob Stuhlunterlagen aus Kunststoff, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, zur Unterposition 3918 10 90 oder zur Unterposition 9403 70 90 der Kombinierten Nomenklatur gehören, der erstgenannten Position der Vorzug zu geben ist.

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

Beteiligte

Imexpo Trading

Imexpo Trading A/S

Skatteministeriet

Verfahrensgang

Østre Landsret (Dänemark) (Entscheidung vom 15.10.2002)

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifpositionen ‐ Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur ‐ Stuhlunterlagen“

In der Rechtssache C-379/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

eingereicht vom Østre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2002, in dem Verfahren

Skatteministeriet

gegen

Imexpo Trading A/S

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg-Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mün...

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