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FG Baden-Württemberg Urteil vom 14.03.2024 - 1 K 232/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: kein ermäßigter Steuersatz für sogenannte Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs

 

Leitsatz (redaktionell)

„Milchersatzprodukte” pflanzlichen Ursprungs (im Streitfall: aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke bzw. vegane Milchalternativen) sind keine Milch oder Milchmischgetränke im Sinne von Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG und unterliegen daher dem Regelsteuersatz.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 2 Anlage 2 Nrn. 4, 31, 33, 35

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Lieferung von sog. Milchersatzprodukten dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. Nr. 4, 31, 33, 35 der Anlage 2 unterliegt.

Die Klägerin ist eine – mit Gesellschaftsvertrag vom XX.XX.XXXX errichtete – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die im Handelsregister des Amtsgerichts C (Nr. HRX XXX) eingetragen ist. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind

– […].

Die Klägerin liefert –auch– Milchersatzprodukte bzw. Getränke mit mindestens 75% Anteil an Milchersatz zum Verzehr außer Haus. Sie ist der Ansicht, auf diese Umsätze sei der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% anzuwenden. Hierzu trägt sie vor, im 2. Kalendervierteljahr 2023 würde sich die Umsatzsteuer auf diese Lieferungen mit XXX EUR wie folgt errechnen:

einschließlich der Umsatzsteuer

XXX EUR

abzüglich der Umsatzsteuer

XXX EUR

(streitige) Umsatzsteuer

XXX EUR

Am 09.09.2023 hatte die Klägerin die Voranmeldung für das 2. Kalendervierteljahr 2023 – ausgehend von der Rechtsansicht des Beklagten (Finanzamt – FA) – allerdings mit folgenden Angaben übermittelt:

Bemessungsgrundlage

Steuer

Umsatz

– zu 19 %

XXX EUR

XXX EUR

– zu 7 %

XXX EUR

XXX EUR

innergemeinschaftlichen Lieferung...

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