Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Verwaltung von Sondervermögen, Verwaltung von Investmentfonds, Betriebliches Altersversorgungssystem
Leitsatz (amtlich)
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind in dem Sinne auszulegen, dass ein Investmentfonds, in dem das Kapitalvermögen eines Altersversorgungssystems zusammengeführt wird, nicht unter den Begriff „Sondervermögen“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt, dessen Verwaltung in Anbetracht der Ziele dieser Richtlinien und des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, da die Mitglieder nicht die mit der Verwaltung dieses Fonds zusammenhängenden Risiken tragen und die Beiträge, die der Arbeitgeber an das Altersversorgungsystem zahlt, für ihn ein Mittel darstellen, seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Angestellten nachzukommen.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. g
Beteiligte
Wheels Common Investment Fund Trustees u.a
Wheels Common Investment Fund Trustees Ltd, National Association of Pension Funds Ltd, Ford Pension Fund Trustees Ltd, Ford Salaried Pension Fund Trustees Ltd, Ford Pension Scheme for Senior Staff Trustee Ltd
The Commissioners for HM Revenue and Customs
Verfahrensgang
First-Tier Tribunal (Vereinigtes Königreich) (Urteil vom 08.07.2011; ABl. EU 2011, Nr. C 311/23)
Tatbestand
„Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 77/388/EWG ‐ Befreiung der Verwaltung...