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EuGH Urteil vom 06.07.1995 - C-62/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit abweichender Maßnahmen bei der Umsatzbesteuerung von Erdölerzeugnissen, Griechenland

 

Leitsatz (redaktionell)

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob eine griechische Regelung, wonach die auf Einfuhren von Erdölerzeugnissen erhobenen Mehrwertsteuer nach einer anderen als der in Artikel 11 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Bemessungsgrundlage berechnet wurde und den Unternehmern im Gegenzug, sie von der Abgabe von Steuererklärungen zu befreien, das Recht auf Vorsteuerabzug für die Einfuhren verweigerte, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Dies hat der EuGH verneint. Der EuGH billigt der Klägerin auch die Erstattung Umsatzsteuer zu, die sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärungen entrichtet hatte, obwohl sie zur Abgabe von Erklärungen nicht verpflichtet gewesen war. Diese Erstattung muß aber nur im Rahmen der in den jeweils einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen erfolgen. Das Urteil hat für das deutsche Umsatzsteuerrecht keine Bedeutung.

 

Beteiligte

BP Soupergaz Anonimos Etairia Geniki Emporiki-Viomichaniki kai Antiprossopeion

Griechischer Staat

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Sechste Kammer)

„Auslegung der Artikel 11, 17 und 27 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie Griechische Regelung der Besteuerung von Erdölerzeugnissen – Besteuerungsgrundlage – Recht auf Vorsteuerabzug – Steuerbefreiung”

In der Rechtssache C-62/93

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Dioikitiko Protodikeio Athen in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

BP Soupergaz Anonimos Etairia Geniki Emporiki-Viomichaniki kai Antiprosopeion[1]

gegen

Griechischen Staat

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 11, 17 und 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/...

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