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EuGH Urteil vom 05.03.2020 - C-48/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerwesen. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Befreiungen. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden. Telefonisch erbrachte Leistungen. Leistungen, die von Krankenpflegern und medizinischen Fachangestellten erbracht werden

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. c

Beteiligte

X

X-GmbH

Finanzamt Z

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 18.09.2018; Aktenzeichen XI R 19/15; BFH/NV 2019, 252, )

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.2020; Aktenzeichen XI R 6/20 (XI R 19/15))

Tenor

1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass telefonisch erbrachte Beratungsleistungen in Bezug auf Gesundheit und Krankheiten unter die in dieser Vorschrift vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fallen können, sofern sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

2. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass Krankenpfleger und medizinische Fachangestellte, die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin erbringen, aufgrund der Tatsache, dass diese Leistungen telefonisch erbracht werden, zusätzlichen Anforderungen an die berufliche Qualifikation genügen, damit diese Leistungen in den Genuss der in dieser Vorschrift vorgesehenen Steuerbefreiung kommen können, sofern davon ausgegangen werden kann, dass sie ein vergleichbares Qualitätsniveau aufweisen wie die von anderen Anbietern auf diese Weise erbrachten Leistungen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen ...

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