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EuGH Urteil vom 04.10.2017 - C-273/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhrumsatzsteuer, Steuerbefreiung, Einbezug von Beförderungskosten in die Besteuerungsgrundlage

Leitsatz (amtlich)

Art. 144 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung auf Nebenleistungen, einschließlich der Beförderungsleistungen, nicht nur voraussetzt, dass deren Wert in die Besteuerungsgrundlage einbezogen wird, sondern auch, dass auf diese Leistungen bei der Einfuhr tatsächlich Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird.

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 144; EGRL 112/2006 Art. 86 Abs. 1

Beteiligte

Federal Express Europe

Agenzia delle Entrate

Federal Express Europe Inc

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Sechste Richtlinie 77/388/EWG ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Befreiung von der Mehrwertsteuer ‐ Art. 86 Abs. 1 Buchst. b und Art. 144 ‐ Befreiung von Waren mit geringem Wert oder nicht kommerzieller Art von den Eingangsabgaben ‐ Steuerbefreiung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen ‐ Nationale Regelung, nach der die Kosten für die Beförderung von Dokumenten und Gegenständen mit geringem Wert der Mehrwertsteuer unterliegen, obwohl es sich dabei um Nebenkosten von nicht der Steuer unterliegenden Gegenständen handelt“

In der Rechtssache C-273/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 9. Dezember 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Mai 2016, in dem Verfahren

Agenzia delle Entrate

gegen

Federal Express Europe Inc...

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    Mehrwertsteuerrichtlinie (2... / Art. 144
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    Die Mitgliedstaaten befreien Dienstleistungen, die sich auf die Einfuhr von Gegenständen beziehen und deren Wert gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten ist.

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