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EuGH Urteil vom 04.07.2006 - C-212/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 1999/70/EG. Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor. Begriffe ‚aufeinander folgende Verträge’ und ‚sachliche Gründe’, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen. Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch. Sanktionen. Umfang der Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung

 

Beteiligte

Adeneler u.a

Konstantinos Adeneler

Pandora Kosa-Valdirka

Nikolaos Markou

Agapi Pantelidou

Christina Topalidou

Apostolos Alexopoulos

Konstantinos Vasiniotis

Vasiliki Karagianni

Apostolos Tsitsionis

Aristeidis Andreou

Evangelia Vasila

Kalliopi Peristeri

Spyridon Sklivanitis

Dimosthenis Tselefis

Theopisti Patsidou

Dimitrios Vogiatsis

Rousas Voskakis

Vasileios Giatakis

Ellinikos Organismos Galaktos (ELOG)

 

Tenor

1. Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er der Verwendung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge entgegensteht, die allein damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer allgemeinen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats vorgesehen ist. Vielmehr verlangt der Begriff „sachliche Gründe” im Sinne des Paragrafen 5, dass der in der nationalen Regelung vorgesehene Rückgriff auf diese besondere Art des Arbeitsverhältnisses durch konkrete Gesichtspunkte gerechtfertigt wird, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen.

2. Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der als „aufeinander folgend” im Sinne dieses Paragrafen nur die befristeten Arbeitsverträge und -verhältnisse gelten, die höchstens 20 Werktage auseinander liegen.

3. Unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen ist die Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass sie, sofern das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats im betreffenden Sektor keine andere effektive Maßnahme enthält, um den Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden, der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, die nur im öffentlichen Sektor die Umwandlung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge, die tatsächlich einen „ständigen und dauernden Bedarf” des Arbeitgebers decken sollten und als missbräuchlich anzusehen sind, in einen unbefristeten Vertrag uneingeschränkt verbietet.

4. Die nationalen Gerichte sind bei verspäteter Umsetzung einer Richtlinie in die Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats und bei Fehlen unmittelbarer Wirkung ihrer einschlägigen Bestimmungen verpflichtet, das innerstaatliche Recht ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes der betreffenden Richtlinie auszulegen, um die mit ihr verfolgten Ergebnisse zu erreichen, indem sie die diesem Zweck am besten entsprechende Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften wählen und damit zu einer mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbaren Lösung gelangen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Monomeles Protodikeio Thessaloniki (Griechenland) mit Entscheidung vom 8. April 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 2004, in dem Verfahren

Konstantinos Adeneler,

Pandora Kosa-Valdirka,

Nikolaos Markou,

Agapi Pantelidou,

Christina Topalidou,

Apostolos Alexopoulos,

Konstantinos Vasiniotis,

Vasiliki Karagianni,

Apostolos Tsitsionis,

Aristeidis Andreou,

Evangelia Vasila,

Kalliopi Peristeri,

Spyridon Sklivanitis,

Dimosthenis Tselefis,

Theopisti Patsidou,

Dimitrios Vogiatsis,

Rousas Voskakis,

Vasileios Giatakis

gegen

Ellinikos Organismos Galaktos (ELOG)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und J. Malenovský, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. Klučka, U. Lõhmus und E. Levits,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Adeneler und der 17 weiteren Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch V. Christianos, A. Kazakos und C. Nikoloutsopoulos, dikigori,
  • des Ellinikos Organismos Galaktos (ELOG), vertreten durch K. Mamelis, P. Tselepidis und I. Tsitouridis, dikigori,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch A. Samoni-Rantou und E.-M. Mamouna sowie durch I. Bakopoulos und V. Kyriazopoulos als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und N. Yerrell als Bevollmäch...

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