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EuGH Urteil vom 04.03.2004 - C-238/02, C-246/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestellungspflicht, versteckte Waren, Abgabenschuldner, Zollkodex

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gestellung von in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften betrifft alle Waren, und zwar auch versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren. Die in Artikel 38 des Zollkodex vorgesehene Gestellungspflicht gilt nach Artikel 40 des Zollkodex für den Fahrer und den Beifahrer eines Lastzuges, die diese Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht haben, auch dann, wenn die Waren ohne ihr Wissen in dem Fahrzeug versteckt oder verheimlicht wurden.

2. Die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, ohne sie in der Gestellungsmitteilung anzugeben, ist Abgabenschuldner im Sinne des Artikels 202 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Zollkodex.

 

Normenkette

VO 2913/92/EWG Art. 4 Nr. 19, Art. 38, 40, 202 Abs. 3

 

Beteiligte

Viluckas

Kazimieras Viluckas

Ricardas Jonusas

Hauptzollamt Hamburg-Stadt

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 07.05.2002; Aktenzeichen VII R 38/01; BFH/NV 2002, 1191)

BFH (Beschluss vom 07.05.2002; Aktenzeichen VII R 39/01; BFH/NV 2002, 1117)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.07.2004; Aktenzeichen VII R 38/01)

BFH (Urteil vom 20.07.2004; Aktenzeichen VII R 39/01)

 

Tatbestand

"Zollkodex der Gemeinschaften - Reichweite der Verpflichtung, die eingetroffenen Waren zu gestellen - Nationale Rechtsvorschriften, die bei der Gestellung eine ausdrückliche Erklärung hinsichtlich versteckter Waren verlangen - Personen, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht haben und sie gestellen müssen - Begriff des Abgabenschuldners"

In den verbund...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Person des Gestellungspflichtigen bei Einfuhr von Waren im LKW; auch versteckte bzw. verheimlichte Waren müssen mitgeteilt werden; Zollschuld entsteht bereits bei objektiver Verletzung der Gestellungspflicht ...

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