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Zollkodex der Gemeinschaften, Festlegung (2913/92/EWG) [ ... / Art. 38

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(1) Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind vom Verbringer unverzüglich und gegebenenfalls unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach Maßgabe der von diesen Behörden festgelegten Einzelheiten zu befördern:

 

a)

zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort

oder

 

b)

in eine Freizone, wenn das Verbringen der Waren in diese Freizone unmittelbar erfolgen soll:

  • auf dem See- oder Luftweg;
  • auf dem Landweg ohne Berührung eines anderen Teils des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt.
 

(2) Übernimmt eine andere Person nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Beförderung dieser Waren, insbesondere infolge einer Umladung, so geht die Verpflichtung nach Absatz 1 auf diese andere Person über.

 

(3)[1] Den in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren werden Waren gleichgestellt, die sich noch außerhalb dieses Zollgebiets befinden, aber von den Mitgliedstaaten aufgrund des geltenden Rechts, insbesondere aufgrund eines zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen Abkommens, einer Zollkontrolle unterzogen werden können.

Bis 10.05.2005:

(3) Den in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren werden Waren gleichgestellt, die sich noch außerhalb dieses Zollgebiets befinden, aber von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund des geltenden Rechts, insbesondere aufgrund eines zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen Abkommens, einer zollamtlichen Prüfung unterzogen werden können.

 

(4) Absatz 1 Buchstabe a) steht dem geltenden Recht über den Reiseverkehr, Grenzverkehr, Postverk...

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