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Zollkodex der Gemeinschaften, Festlegung (2913/92/EWG) [ ... / Art. 4

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Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind

 

1.

Person:

  • eine natürliche Person;
  • eine juristische Person;
  • eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im geltenden Recht vorgesehen ist;
 

2.

in der Gemeinschaft ansässige Person:

  • im Fall einer natürlichen Person eine Person, die in der Gemeinschaft ihren normalen Wohnsitz hat;
  • im Fall einer juristischen Person oder Personenvereinigung eine Person, die in der Gemeinschaft ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat;
 

3.

Zollbehörden: die unter anderem für die Anwendung des Zollrechts zuständigen Behören (SIC! Behörden);

 

4.

Zollstelle: eine Dienststelle, bei der im Zollrecht vorgesehene Förmlichkeiten erfüllt werden können;

 

4a.

[1]Eingangszollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, zu der die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren unverzüglich befördert werden müssen und bei der sie angemessenen Eingangskontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse unterzogen werden;

 

4b.

[2]Einfuhrzollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten einschließlich angemessener Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse durchzuführen sind, damit die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten;

 

4c.

[3]Ausfuhrzollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten, einschließlich angemessener Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse, durchzuführen sind, damit die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassenden Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten;

 

4d.

[4]Ausgangszollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, der die Waren zu gestellen sind, bevor sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, und bei der sie Zollkontrollen in Bezug auf die Anwendung der Ausgangsförmlichkeiten und angemessenen Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse unterzogen werden;

 

5.

Entscheidung: eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen; dieser Begriff umfaßt unter anderem eine verbindliche Auskunft im Sinne von Artikel 12;

 

6.

zollrechtlicher Status: der Status einer Ware als Gemeinschaftsware oder Nichtgemeinschaftsware;

 

7.

Gemeinschaftswaren:

  • Waren, die unter den in Artikel 23 genannten Voraussetzungen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne daß ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden. 2In den nach dem Ausschußverfahren festgelegten Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung gelten (SIC! geltenden) Waren, die aus in einem Nichterhebungsverfahren befindlichen Waren gewonnen oder hergestellt worden sind, nicht als Gemeinschaftswaren;
  • aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind;
  • Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich unter Verwendung von nach dem zweiten Gedankenstrich bezeichneten Waren oder unter Verwendung von nach den ersten beiden Gedankenstrichen bezeichneten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind;
 

8.

Nichtgemeinschaftswaren: andere als die unter Nummer 7 genannten Waren.

2Unbeschadet der Artikel 163 und 164 verlieren Gemeinschaftswaren ihren zollrechtlichen Status mit dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;

 

9.

Zollschuld: die Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) zu entrichten;

 

10.

Einfuhrabgaben:

  • Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren;
  • bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;
 

11.

Ausfuhrabgaben:

  • Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Ausfuhr von Waren;
  • bei der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;
 

12.

Zollschuldner: eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person;

 

13.

zollamtliche Überwachung: allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten;

 

14.

[5]Zollkontrollen: besondere von den Zollbehörden durchgeführte Handlungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die ...

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