Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der Dienstleistung, Dauerleistung, Periodenweise abgerechnete Beratungsleistungen ohne konkreten Leistungsinhalt, Leistungsbereitschaft, Steuerentstehung
Leitsatz (amtlich)
1. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Dienstleistung“ die Fälle von Abonnementverträgen über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen, insbesondere im Rechts-, Wirtschafts- und Finanzbereich, gegenüber einem Unternehmen umfasst, in deren Rahmen sich der Leistende dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrags zur Verfügung gestellt hat.
2. Bei Abonnementverträgen über Beratungsdienstleistungen wie denen des Ausgangsverfahrens sind die Art. 62 Abs. 2, 63 und 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch mit Ablauf des Zeitraums eintreten, für den die Zahlung vereinbart wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob und wie oft der Auftraggeber die Dienste des Leistenden tatsächlich in Anspruch genommen hat.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 24 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 62 Abs. 2; EGRL 112/2006 Art. 63; EGRL 112/2006 Art. 64 Abs. 1
Beteiligte
Asparuhovo Lake Investment Company
Asparuhovo Lake Investment Company OOD
Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika Varna pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite
Verfahrensgang
Administrativen sad Varna (Bulgarien) (Beschluss vom 29.09.2014; ABl. EU 2014, Nr. C 439/24)
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Buchst. b, Art. 62 Abs. 2, Art. 63 und Art. 64 Abs. 1 ‐ Begriff ‚Dienstleistung‘ ‐ Abonnementvertrag über die Erbringung von Be...