Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Medizinische Heilbehandlung, Transport von menschlichen Organen, Transport von Laborproben, Eng mit der Heilbehandlung verbundener Umsatz
Leitsatz (amtlich)
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf eine Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen zum Zweck einer medizinischen Analyse oder einer ärztlichen oder therapeutischen Heilbehandlung findet, die von einem selbständigen Dritten, dessen Leistungen in der Kostenerstattung der Sozialversicherung enthalten sind, für Krankenhäuser und Laboratorien durchgeführt wird. Insbesondere kann einer solchen Tätigkeit keine Mehrwertsteuerbefreiung als Leistung, die eng mit medizinischen Dienstleistungen im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b verbunden ist, zugutekommen, wenn der selbständige Dritte nicht als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ eingestuft werden kann und auch nicht der Qualifizierung als „Krankenanstalt“, „Zentrum für ärztliche Heilbehandlung“, „Zentrum für Diagnostik“ oder jede andere „ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung“ erfüllt, die unter Bedingungen tätig wird, die mit den Bedingungen für die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c
Beteiligte
De Fruytier
Belgischer Staat
Nathalie De Fruytier
Verfahrensgang
Cour d appel de Mons (Belgien) (Beschluss vom 27.06.2014; ABl. EU 2014, Nr. C 202/15)
Tatbestand