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EuGH Urteil vom 02.06.1994 - C-428/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: OESTRE LANDSRET – DAENEMARK. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Leistungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats für im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretene Schäden zu zahlen sind. Umfang des Regressanspruches des Trägers der sozialen Sicherheit. Klagerecht der verpflichteten Träger gegen haftende Dritte. Bestimmung nach dem nationalen Recht des verpflichteten Trägers. Nationale Rechtsvorschriften, die dem verpflichteten Träger den Forderungsübergang und die Regreßklage versagen. Unanwendbarkeit auf die Träger anderer Mitgliedstaaten

Leitsatz (amtlich)

Die Voraussetzungen und der Umfang des Regressanspruchs, den ein Träger der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 gegen den Verursacher eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens hat, der zu Leistungen der sozialen Sicherheit geführt hat, mit denen Kosten wie die des Krankenhausaufenthalts und der Überführung gedeckt werden sollten, bestimmen sich nach Artikel 93 Absatz 1 dieser Verordnung nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, dem dieser Träger angehört. Insbesondere stehen Bestimmungen eines Mitgliedstaats, die den Übergang der Schadensersatzansprüche des Leistungsempfängers gegen den Dritten auf den verpflichteten Träger und die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs durch den verpflichteten Träger gegen diesen Dritten versagen, einem Regressanspruch verpflichteter Träger anderer Mitgliedstaaten nicht entgegen.

Artikel 93 Absatz 1 soll es nämlich einem Träger der sozialen Sicherheit, der aufgrund eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens Leistungen gezahlt hat, ermöglichen, gegenüber dem für den Schaden haftenden Dritten die nach dem von ihm angewandten Recht vor...

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