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EuGH Urteil vom 01.04.2008 - C-267/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Richtlinie 2000/78/EG. Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem. Begriff des Arbeitsentgelts. Versagung mangels Eheschließung. Gleichgeschlechtliche Partner. Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung

 

Beteiligte

Maruko

Tadao Maruko

Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

 

Tenor

1. Eine Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems wie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen gewährt wird, fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

2. Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78 steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen erhält, vergleichbar ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bayerischen Verwaltungsgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. Juni 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juni 2006, in dem Verfahren

Tadao Maruko

gegen

Vers...

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