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EuGH Beschluss vom 03.09.2020 - C-610/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Mehrwertsteuer. Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit. Recht auf Vorsteuerabzug. Verweigerung. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Lieferung von Gegenständen. Betrug. Nachweis. Sanktion. Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 99; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47; Richtlinie 2006/112/EG Art. 168, 178, 220, 226

 

Beteiligte

Vikingo Fővállalkozó

Vikingo Fővállalkozó Kft

Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

 

Tenor

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist in Verbindung mit den Grundsätzen der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegensteht, mit der die Steuerverwaltung einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der für den Erwerb ihm gelieferter Gegenstände entrichteten Mehrwertsteuer mit der Begründung verweigert, dass die entsprechenden Rechnungen für diesen Erwerb nicht glaubhaft seien, da erstens die Herstellung dieser Gegenstände sowie deren Lieferung mangels der erforderlichen materiellen und personellen Mittel nicht vom Rechnungsaussteller hätten durchgeführt werden können und diese Gegenstände daher in Wirklichkeit bei einer nicht identifizierten Person erworben worden seien, zweitens die nationalen Rechnungslegungsvorschriften nicht eingehalten worden seien, drittens die Lieferkette, die zu diesem Erwerb geführt habe, wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gewesen sei und viertens bestimmte in dieser Lieferkette vorgelagerte Umsätze mit Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen seien. Zur Begründung einer solchen Verweigerung ist ...

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