Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwasserabgabe. Kleineinleiterabgabe. Freistellung von der Abgabe. Befreiung. Schlammentsorgung. Sicherstellung der Schlammbeseitigung
Leitsatz (amtlich)
Die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG mit der Folge der Abgabefreiheit “sichergestellt”, wenn die Schlammentsorgung tatsächlich und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend im Sinne einer gesteigerten Verläßlichkeit erwartet werden kann.
Die dabei gebotene prognostische Beurteilung setzt nicht zwingend voraus, daß die Gemeinde die Schlammabfuhr durch Anschluß- und Benutzungszwang satzungsrechtlich und organisatorisch geregelt hat.
Vielmehr reicht es bei Fehlen einer solchen Satzung regelmäßig aus, wenn der jeweilige Kleineinleiter für das laufende Veranlagungsjahr einen verbindlichen Auftrag an eine Fachfirma vorlegt und für die Vergangenheit keine Beanstandungen im tatsächlichen Vollzug bekanntgeworden sind.
Normenkette
AbwAG (Fassung 1987) § 8 Abs. 2 S. 2; AbwAG (Fassung 1987) § 9 Abs. 2
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 09.03.1995; Aktenzeichen 2 A 1993/91) |
VG Arnsberg (Urteil vom 07.06.1991; Aktenzeichen 3 K 735/90) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 1995 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. Juni 1991 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten, die Kosten des Revisionsverfahrens dem Beklagten und dem Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die der Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst tragen.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens ohne Viehhaltung. Zur Entsorgung der häuslichen Abwässer befindet sich auf seinem Grundstück eine Kleinkläranlage nach DIN 4261 mit einem Inhalt von 12 m(3) und anschließender Untergrundverrieselung. Den Klärschlamm läßt der Kläger – da insoweit kein Anschluß- und Benutzungszwang besteht – regelmäßig durch Fachfirmen entsorgen.
Durch Rechnung der Stadtwerke W… vom 12. Januar 1989, die gleichzeitig einen Heranziehungsbescheid der Stadt W… über die Kleineinleiterabgabe darstellte, zog der Beklagte den Kläger zu einer Kleineinleiterabgabe für das Jahr 1988 heran und setzte außerdem eine Vorausleistung auf die Kleineinleiterabgabe für das Jahr 1989 in Höhe von monatlich 17 DM (einschließlich 2 DM für Verwaltungskosten) fest. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger unter Hinweis auf den Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG gegen die Erhebung der Vorausleistung auf die Kleineinleiterabgabe Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht stattgegeben hat.
Mit Urteil vom 9. März 1995 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Berufung des Beklagten die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als die darin festgesetzten Vorausleistungen auf die Kleineinleiterabgabe den Betrag von 15 DM monatlich übersteigen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des satzungsrechtlichen Abgabentatbestandes. Entgegen seiner Ansicht ergebe sich aus § 8 Abs. 2 AbwAG keine Abgabenbefreiung. Die Voraussetzungen der nach Satz 1 dieser Vorschrift möglichen landesrechtlichen Befreiungsregelung in § 73 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Landeswassergesetzes lägen nicht vor. Eine Abgabenbefreiung zugunsten des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG, weil die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung nicht sichergestellt sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn rechtliche und organisatorische Voraussetzungen bestünden, die allgemein gewährleisteten, daß der Schlamm tatsächlich ordnungsgemäß beseitigt werde. Wie diese rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen im Einzelfall aussehen müßten, brauche nicht abschließend entschieden zu werden. Jedenfalls seien sie dann gegeben, wenn die Gemeinde für die Schlammbeseitigung Anschluß- und Benutzungszwang angeordnet habe und für die ordnungsgemäße Abfuhr sorge. Ohne eine satzungsrechtliche Anschluß- und Benutzungszwanganordnung bestehe keine vollständige rechtliche Sicherstellung der Schlammabfuhr; hinzutreten müsse dann auch noch deren tatsächlicher ordnungsgemäßer Vollzug durch die Gemeinde. Gründe der Praktikabilität sprächen ebenfalls dafür, in diesem Zusammenhang auf die rechtliche und organisatorische Sicherstellung abzustellen, weil dadurch ein hoher, im Verhältnis zur Abgabenhöhe nicht zu rechtfertigender Verwaltungsaufwand bei der sonst unabdingbaren Prüfung jedes Einzelfalles vermieden werde. Ob auch auf andere Weise als durch Satzungsregelung und tatsächliche Schlammabfuhr seitens der Gemeinde eine “Sicherstellung” der Schlammbeseitigung denkbar sei, brauche nicht geprüft zu werden. Denn im Falle des Klägers liege keine irgendwie geartete organisatorische Sicherstellung der Schlammabfuhr vor.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte und der Beigeladene treten der Revision entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt der Rechtsauffassung der Revision bei und hält in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die verbindliche Beauftragung eines Fachbetriebs mit der Schlammbeseitigung für ausreichend, um die Erfordernisse des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG zu erfüllen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist begründet; die Sache ist im Sinne der Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das stattgebende erstinstanzliche Urteil spruchreif (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Beklagten zu Unrecht stattgegeben, denn die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind – wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat – rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit es um die hier streitige Vorauszahlung auf die Kleineinleiterabgabe für das Jahr 1989 geht (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt mit der Ablehnung der Abgabefreiheit für die Abwassereinleitung durch den Kläger § 8 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes in der hier zugrunde zu legenden Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl I S. 880) – AbwAG –.
1. Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, die Einleitung der häuslichen Abwässer des Klägers über eine Hauskläranlage mit anschließender Verrieselung erfülle den satzungsrechtlichen Gebührentatbestand der maßgeblichen Entwässerungsgebührensatzung des Beklagten, gegen deren Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestünden; die Heranziehung des Klägers sei weder nach Art und Weise der Durchführung noch nach der Höhe zu beanstanden. Aus bundesrechtlicher Sicht ist hiergegen nichts einzuwenden, weil die dem zugrundeliegende (bundesrechtliche) Voraussetzung, die Einleitung der häuslichen Abwässer des Klägers stelle eine Kleineinleitung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 AbwAG dar, zutrifft und im übrigen lediglich irrevisibles Landesrecht zur Anwendung kommt. Irrevisibel und deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Verneinung des durch Landesrecht ausgestalteten Befreiungstatbestandes gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 des Landeswassergesetzes vom 4. Juli 1979 (GV NW S. 488) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. November 1984 (GV NW S. 663) – LWG – durch das Berufungsgericht.
2. Für den Erfolg der Revision kommt es deshalb ausschließlich auf die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage an, ob dem Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 2 AbwAG zugute kommt. Das Oberverwaltungsgericht hat dies unter Verstoß gegen revisibles Recht verneint. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG ist “die Einleitung … abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist”. Beide Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat bindend festgestellt, daß die Hauskläranlage des Klägers der einschlägigen DIN 4261 entspricht. Damit genügt sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 1995 – BVerwG 4 B 250.95 – ZfW 1997, 23 ≪25≫). Denn allgemein anerkannte Regeln der Technik sind Vorschriften, die speziell die technische Konstruktion, die Beschaffenheit sowie die Wirkungsweise technischer Anlagen zum Gegenstand haben und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie praktischen Erfahrungen beruhen (Beschluß vom 18. Dezember 1995, a.a.O., m.w.N.). DIN-Vorschriften sind grundsätzlich geeignet, als Regeln der Technik anerkannt zu werden. Daß die hier einschlägige DIN 4261 diese Funktion sachgerecht ausfüllt, hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Beklagte eingeräumt und das Berufungsgericht letztlich – trotz der abgeschwächten konjunktivischen Formulierung (“dürfte …”) – nicht ernstlich in Zweifel gezogen (vgl. ebenso: Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 6. Aufl., 1992, § 18b, Rn. 5; Honert/Rüttgers/Sanden, LWG NW, 4. Aufl., § 53, S. 186 unter Hinweis auf einen entsprechenden Runderlaß des MELF vom 31. März 1985 ≪MBl NW S. 584≫).
b) Die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung kann entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch durch den Kleineinleiter selbst – also ohne satzungsrechtliche Regelung – “sichergestellt” werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die “Sicherstellung” verlange über eine ordnungsgemäße Schlammbeseitigung durch den Kleineinleiter im Einzelfall hinaus zwingend die allgemeine Gewährleistung der tatsächlich ordnungsgemäßen Schlammbeseitigung durch entsprechende rechtliche und organisatorische Voraussetzungen (regelmäßig) seitens der Gemeinde in Form der satzungsrechtlichen Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs überspannt die Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG an die Freistellung von der Abwasserabgabe.
Schon der Wortlaut des Gesetzes legt diese Auslegung nicht nahe. Das Erfordernis der “Sicherstellung” verlangt erkennbar in erster Linie, daß die Klärschlammentsorgung tatsächlich und den Vorschriften entsprechend im Sinne einer gesteigerten Verläßlichkeit zu erwarten sein muß; zugleich liegt darin – worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hinweist – ein in die Zukunft gerichtetes prognostisches Element. Schließlich bringt die Gesetzesformulierung zum Ausdruck, daß die jeweilige Gewährung der Abgabefreiheit hinsichtlich der Schlammentsorgung nicht zwingend die tatsächliche Einzelfallüberprüfung voraussetzt; Erkenntnisse über die tatsächliche Abwicklung der Schlammbeseitigung in der Vergangenheit können und müssen jedoch in die jährlich erneut zu beantwortende Frage einbezogen werden, ob die Entsorgung bei jedem einzelnen Kleineinleiter (noch oder wieder) sichergestellt erscheint. Hingegen läßt sich dem Wortlaut der Vorschrift keine Vorgabe über die Art und Weise der Erfüllung dieser Verpflichtung entnehmen. Dem Oberverwaltungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß diese Voraussetzungen in der Regel vorliegen werden, wenn die Schlammabfuhr aufgrund eines satzungsrechtlichen Anschluß- und Benutzungszwangs durch die Gemeinde oder in deren Auftrag und Kontrolle abgewickelt wird. § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG zwingt aber nicht zu der Annahme, die satzungsrechtliche Entsorgungsmodalität sei die einzige, die dem Sicherstellungsbegriff genügt. Der Wortlaut des Gesetzes spricht vielmehr eher gegen die Auslegung des Berufungsgerichts. Denn der Begriff der Sicherstellung hat ein finales Element und zielt bei natürlichem Verständnis in erster Linie auf die effektive Verwirklichung der Schlammbeseitigung als solche, während die Art und Weise dieser Aufgabenerledigung in diesem Begriff nicht angelegt ist.
Die Systematik des Gesetzes bestätigt dieses Verständnis der Norm. Regelmäßig ist ein in einer Vorschrift verwendeter gesetzlicher Begriff für alle Anwendungsfälle einheitlich zu verstehen. Das vom Berufungsgericht in das Sicherstellungserfordernis hineingelesene Gebot organisatorischer und rechtlicher Regelung durch Satzung würde jedoch die – nicht gänzlich atypischen – Fälle von vornherein aus dem Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG ausschließen, in denen die Gemeinde etwa gemäß § 53 a LWG vorübergehend oder gemäß § 53 Abs. 4 LWG auf Zeit bzw. unbefristet die ihr gesetzlich obliegende Abwasserbeseitigungspflicht wegen technischer Schwierigkeiten oder übermäßigen Aufwandes (noch) nicht wahrnimmt, also einen Anschluß- und Benutzungszwang gerade nicht anordnen kann. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß der bundesgesetzliche Befreiungstatbestand, der – wie das gesamte Abwasserabgabengesetz – auf die Frage der Abwasserbeseitigungspflicht an keiner Stelle abhebt, derartige Sachverhalte unabhängig von der u.U. allen wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Bestimmungen optimal entsprechenden Abwasserentsorgung auf keinen Fall erfassen und begünstigen sollte. Deshalb ist auch die von der landesrechtlichen Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht ausgehende Argumentation des Beigeladenen für die Auslegung des bundesrechtlichen Befreiungstatbestandes in § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG nicht stichhaltig. Das Berufungsgericht hat demgegenüber gesetzessystematisch eingewandt, die Befreiungsvorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG richte sich nur an den Abgabepflichtigen, d.h. im Falle der Kleineinleitung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG an die nach Landesrecht bestimmte Körperschaft; dann müsse sich auch das Gebot der Sicherstellung an den Abgabepflichtigen, also die Gemeinde, wenden. Das überzeugt nicht. Schon § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG macht deutlich, daß die Körperschaft nur “anstelle” des Einleiters, sozusagen stellvertretend für ihn, aus gesetzestechnischen und verwaltungspraktischen Gründen zum Abgabepflichtigen “gemacht” wird. Materiell bleibt – wie die Abwälzungsvorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG zeigt – der Einleiter mit der Abgabe belastet. Unter diesen Umständen steht kein gesetzessystematischer Grund der Bezugnahme des Sicherstellungsgebots auf ihn als den materiell Pflichtigen entgegen, zumal auch die erste Befreiungsvoraussetzung – Bau einer bestimmten Kläranlage – ersichtlich nur von ihm erfüllt werden kann.
Auch der Zweck sowohl des Abwasserabgabengesetzes insgesamt als auch des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG im besonderen legt eher die von der Revision und dem Oberbundesanwalt vertretene Auslegung nahe. Das Abwasserabgabengesetz ist durchweg geprägt durch die Zielsetzung, über die Erhebung und Bemessung der Abwasserabgabe Anreize dafür zu schaffen, geringere Abwassermengen einzuleiten, die Schadstoffkonzentration und -schädlichkeit im eingeleiteten Abwasser zu vermindern, die Reinigungstechnik zu verbessern und dadurch insgesamt die Gewässerverunreinigung zu reduzieren (vgl. Urteile vom 7. November 1990 – BVerwG 8 C 71.88 – Buchholz 401.64 § 2 AbwAG Nr. 1 S. 1 ≪3≫ und vom 13. November 1992 – BVerwG 8 C 17.90 – Buchholz a.a.O. § 10 AbwAG Nr. 1 S. 1 ≪2≫). Dieser Zielsetzung trägt eine Auslegung Rechnung, die die mit der Abgabenbefreiung verbundene Wohltat demjenigen zukommen läßt, der aus eigenem Entschluß und unter eigenem Kostenaufwand eine bestimmte Reinigungstechnik installiert und so die Schadstofffracht der versickernden Abwässer möglichst verringert (– Hauskläranlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik –) sowie den verbleibenden Klärschlamm in einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden möglichst umweltfreundlichen Weise unter Inanspruchnahme von Fachfirmen, d.h. einerseits mit der Gewähr möglichst umweltschonender Entsorgung, andererseits unter möglicherweise höherem finanziellen Aufwand, beseitigt. Mag die Anreizfunktion bei der Kleineinleiterabgabe in Anbetracht ihrer niedrigen Höhe auch vergleichsweise gering sein (vgl. Nisipeanu, Abwasserrecht, S. 557 f.), so erhöht doch die Befreiung von der Abgabe die Bereitschaft, die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und ggf. zu überbieten (vgl. auch Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Aufl., 1995, S. 120 f.; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG/AbwAG, Bd. 2, § 8 AbwAG, Rn. 17). Jedenfalls käme der Vorschrift keinerlei Anreizwirkung zu, wenn der Befreiungstatbestand von organisatorischen oder sonstigen Maßnahmen der Gemeinde abhängig wäre; denn darauf hätte der materiell abgabepflichtige Kleineinleiter keinen Einfluß, während die nur formell abgabepflichtige Gemeinde – deren Verhalten bei dieser Auslegung für die Abgabefreiheit entscheidend wäre – im Hinblick auf die Abwälzbarkeit der Abgabe keinen finanziellen Anreiz zur Schaffung der Vorraussetzungen für die “Sicherstellung” der Schlammabfuhr hätte. Eine zweckorientierte Auslegung spricht deshalb ebenfalls dafür, die Erfüllung des Befreiungstatbestandes an das Verhalten und die Einwirkungsmöglichkeiten des Kleineinleiters selbst und nicht an von ihm nicht beeinflußbare Vorkehrungen der Gemeinde zu knüpfen.
Der mit der Novellierung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG umgesetzte Wille des Gesetzgebers bestätigt dieses Ergebnis nachhaltig. In der Begründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG heißt es (vgl. BTDrucks 10/6656 S. 20) :
“Ziel (der Novellierung) ist die weitgehende Abschaffung der Kleineinleiterabgabe … Mit dieser Neuregelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Kleineinleiterabgabe keinen Anreiz zu Gewässerschutzinvestitionen bieten kann. Ein Kleineinleiter, der nicht an die zentrale Kanalisation anschließen kann, hat nur die Möglichkeit, seine Hauskläranlage entsprechend den ordnungsrechtlichen Anforderungen einzurichten. Die Erhebung einer Abgabe macht keinen Sinn, wenn ihm die Möglichkeit fehlt, sich an die zentrale Kanalisationsanlage anzuschließen. Wegen der fehlenden Anreizwirkung ist die Abgabe mindestens in diesen Fällen nach Überzeugung der Koalitionsfraktionen umweltpolitisch sinnlos.”
Daraus ergibt sich eindeutig, daß die fehlende Anreizfunktion dort nur mit Blick auf den Anschluß an die zentrale Kanalisation behandelt wird, auf den der (private) Kleineinleiter keinen Einfluß hat und deren Kosten im übrigen die Kleineinleiterabgabe regelmäßig erheblich übersteigen werden. Andererseits wird aber als verbleibender “Anreiz” zu Recht die Einrichtung einer ordnungsgemäßen Hauskläranlage und als “Belohnung” die daraus resultierende Abgabenbefreiung hervorgehoben. Der Zweck der Vorschrift ist damit ersichtlich darauf gerichtet, – erstens – die Kleineinleiterabgabe weitgehend abzuschaffen (BTDrucks 10/6656, S. 17 und 20) und dabei solche Kleineinleiter regelmäßig freizustellen, die sich – wie der Kläger – nicht an eine zentrale Kanalisation anschließen können, wenn – zweitens – ein gewisser Standard der (privaten) “Entsorgung” gewährleistet erscheint und deshalb die umweltpolitische Zielsetzung des Abwasserabgabengesetzes im ganzen beachtet wird. Diese Zweckrichtung läßt unter dem letztgenannten Blickwinkel das Erfordernis einer satzungsrechtlich geregelten Schlammbeseitigung ausgeschlossen erscheinen. Damit würde ersichtlich dem der Novellierung des § 8 Abs. 2 AbwAG zugrundeliegenden Willen des Gesetzgebers entgegengewirkt. Vielmehr genügt es, wenn im Sinne einer gesteigerten Verläßlichkeit aufgrund der Einzelfallumstände erwartet werden kann, daß die Schlammbeseitigung – durch wen auch immer – tatsächlich den rechtlichen Vorschriften entsprechend vorgenommen wird.
Der Grundsatz der Verwaltungspraktika – bilität rechtfertigt angesichts dessen keine einengende Auslegung im Sinne des Berufungsurteils. Zwar hat der Senat gerade im Abwasserabgabenrecht diesem Grundsatz große Bedeutung beigemessen (vgl. zuletzt Urteil vom 23. August 1996 – BVerwG 8 C 10.95 – DVBl 1996, 1329 ≪1330≫; vgl. aber auch Urteile vom 11. November 1987 – BVerwG 8 C 49.86 – Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 2 S. 3 ≪5≫ und vom 13. November 1992 – BVerwG 8 C 17.90 – Buchholz a.a.O., § 10 AbwAG Nr. 1 S. 1 ≪3≫). Argumente der Verwaltungsvereinfachung dürfen aber auch nicht überschätzt werden (vgl. Urteil vom 13. November 1992, a.a.O.). Dies gilt hier um so mehr, als ein etwaiger Einzelfallüberprüfungsaufwand mit der Kleineinleiterabgabe – ggf. über Verwaltungsgebühren – zumindest teilweise auf die letztlich zahlungspflichtigen Kleineinleiter abgewälzt werden kann, also der in diesem Zusammenhang beachtliche Einwand des angemessenen Verhältnisses zwischen Ertrag und Aufwand an Gewicht verliert (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 9 AbwAG Rn. 10; Honert/Rüttgers/Sanden, a.a.O., § 65, S. 281). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang jedoch, daß die Sicherstellung der Schlammbeseitigung – wie der Oberbundesanwalt zutreffend hervorhebt – keinen Einzelfallnachweis im strengen Sinne verlangt, sondern sich mit der weniger aufwendigen prognostischen Einschätzung begnügt, daß eine den Vorschriften entsprechende Schlammentsorgung im Sinne einer gesteigerten Verläßlichkeit erwartet werden kann. Hierfür reicht es regelmäßig aus, wenn der jeweilige Kleineinleiter für das laufende Veranlagungsjahr als rechtliche Sicherung einen verbindlichen Auftrag an eine Fachfirma vorlegt und aus der Vergangenheit keine Beanstandungen im tatsächlichen Vollzug bekanntgeworden sind. Ausnahmsweise kann auch die langjährige beanstandungsfreie Abwicklung der Schlammabfuhr mit Hilfe von Fachbetrieben – insbesondere wenn es zunächst nur um die Freistellung von Vorauszahlungen geht – als Grundlage für die geforderte Prognose genügen. Der Nachweis für alle diese Prognosegrundlagen obliegt dem Kleineinleiter. Daß unter diesen Umständen ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstehen könnte, ist nicht ersichtlich.
3. Das Bundesverwaltungsgericht kann aufgrund der unstreitigen bzw. festgestellten Tatsachen im Sinne der Revision durchentscheiden; die Sache ist spruchreif (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Eine Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht ist nicht erforderlich. Es steht fest, daß der Kläger in der Vergangenheit Fachfirmen – die der Beklagte u.a. selbst anderen Kleineinleitern als verläßliche Fachbetriebe empfohlen hat (vgl. Schreiben des Beklagten vom 19. März 1990) – mit der Schlammabfuhr beauftragt hat und Verstöße gegen Ordnungsvorschriften bei der Entsorgung offenkundig nicht bekanntgeworden sind. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, es lasse sich nicht im einzelnen nachprüfen, ob die Beseitigung tatsächlich ordnungsgemäß erfolgt sei bzw. erfolge. Diese konkrete Feststellung ist aber angesichts des prognostischen Elements im Begriff der Sicherstellung – wie dargelegt – auch nicht erforderlich. Gerade bei der Freistellung von Vorauszahlungen auf die Kleineinleiterabgabe – um die es hier ausschließlich geht – spricht unter den gegebenen Umständen nichts dafür, mehr als den Nachweis der Beauftragung von Fachfirmen (in der Vergangenheit sowie für das laufende Jahr) zu fordern und sich damit zu begnügen, solange über die ordnungsgemäße Erfüllung der Abfuhrverpflichtung nichts Nachteiliges bekanntgeworden ist.
4. Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Dr. Kleinvogel, Dr. Silberkuhl, Dr. Honnacker, Sailer, Krauß
Fundstellen
BVerwGE, 162 |
DÖV 1997, 956 |
NuR 1998, 30 |
DVBl. 1997, 1066 |
ZfW 1998, 358 |