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BVerwG Beschluss vom 31.05.1995 - 1 B 73.95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überbetriebliche Ausbildung; Weitergabe der Beurteilung an den Ausbilder; Recht auf informationelle Selbstbestimmung

 

Orientierungssatz

1. Aus §§ 6 bis 8 BBiG i.V.m. den die überbetriebliche Ausbildung regelnden Vorschriften (hier: Ausbildungsvorschrift einer Handwerkskammer) ist zu entnehmen, daß der Ausbildende bei einer nur unterstützend durchgeführten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme vom öffentlich-rechtlichen Träger dieser Maßnahme im erforderlichen Umfang über den individuellen Verlauf und das Ergebnis der Maßnahme unterrichtet wird. Damit besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den in der Weitergabe eines Beurteilungsbogens liegenden Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Auszubildenden.

2. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 29. Mai 1996 - 1 BvR 1517/95 - nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; HwO § 41; BBiG § 27; HwO § 26a; BBiG §§ 6-8

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OVG (Entscheidung vom 16.12.1994; Aktenzeichen 3 L 544/94)

 

Gründe

Der Kläger befindet sich in der Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker. Im Rahmen dieser Ausbildung führt die beklagte Kreishandwerkerschaft überbetriebliche Ausbildungspflichtlehrgänge durch. Nach Abschluß der jeweiligen Ausbildungsmaßnahme wird ein Beurteilungsbogen über den einzelnen Auszubildenden angefertigt. Dieser erteilt formularmäßig Auskunft über „Lernfähigkeit”, „Lernbereitschaft”, „Verhalten” des Auszubildenden sowie über die „Arbeitsgüte”. Der Bogen wird dem Ausbildungsbetrieb zugeleitet. Der Kläger hat am ersten Grundausbildungslehrgang der Beklagten teilgenommen und hält die Weiterleitung des Beurteilungsbogens für rechtswidrig. Er begehrt die Verurteilung der Beklagten zu einer entsprechenden Unterlassung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weitergabe. Seine Klage wurde erstinstanzlich als unbegründet abgewiesen; auch seine Berufung blieb erfolglos.

Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 (91 f.)).

Die mit der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob es eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den – nach Auffassung des Klägers in der Weitergabe des Beurteilungsbogens liegenden – Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gibt, ist mit den Vorinstanzen ohne weiteren Klärungsbedarf positiv zu beantworten. Die überbetriebliche Ausbildung (§ 27 BBiG, § 26 a HwO) ist ein substantiell begrenzter Bestandteil der betrieblichen Ausbildung (vgl. auch Natzel, Berufsbildungsrecht, 3. Aufl. 1982, S. 351). Überbetriebliche Ausbildung ist nämlich nach den genannten Vorschriften jeweils nur zulässig, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert. Sie beschränkt sich auf eine die betriebliche Ausbildung unterstützende Funktion. Dies gilt auch, wenn die überbetriebliche Ausbildung – wie im vorliegenden Fall – von der zuständigen Handwerkskammer in einer aufgrund von § 41 HwO ergangenen Ausbildungsvorschrift geregelt wird (vgl. dazu auch Kormann, GewArch 1991, S. 89).

Daher ist es weiterhin der Ausbildende im Sinne von § 3 Abs. 1 BBiG, der auf der Grundlage der §§ 6 bis 8 BBiG die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt und den demgemäß auch eine Fürsorgepflicht dafür trifft, daß der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht. Ausdruck dieser Verantwortlichkeit ist u.a., daß er dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen hat (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Dieses muß mindestens Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG); auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Gesamtverantwortung und Fürsorge kann der Ausbildende aber nur erfolgreich wahrnehmen, wenn er über den Werdegang des Auszubildenden und den Stand der Ausbildung unterrichtet ist. Aus §§ 6 bis 8 BBiG i.V.m. den die überbetriebliche Ausbildung regelnden Vorschriften ist mithin zu entnehmen, daß der Ausbildende bei einer nur unterstützend durchgeführten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme vom öffentlich-rechtlichen Träger dieser Maßnahme im erforderlichen Umfang über den individuellen Verlauf und das Ergebnis der Maßnahme unterrichtet wird. Damit besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 65, 1 (44)) für den in der Weitergabe des Beurteilungsbogens liegenden Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Auszubildenden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60562

Buchholz 451.45 § 26a HwO, Nr 1 (ST)

EzB BBiG § 8, Nr 3 (ST)

NVwZ-RR 1996, 83-84 (ST)

DSB 1995, Nr 11, 18 (S)

GewArch 1995, 373 (ST)

RDV 1996, 29-30 (ST)

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