Entscheidungsstichwort (Thema)
Fachzeitschrift, personalvertretungsrechtliche, Anspruch des Personalrats auf Bereitstellung einer –, wenn bereits eine geeignete Fachzeitschrift vorhanden. Personalrat, Anspruch des – auf Bereitstellung einer geeigneten Fachzeitschrift, wenn bereits eine geeignete, gemeinsam genutzte Fachzeitschrift vorhanden
Leitsatz (amtlich)
Steht dem Personalrat eine geeignete personalvertretungsrechtliche Fachzeitschrift zur Mitbenutzung zur Verfügung, so kann er nicht verlangen, daß statt dessen oder zusätzlich eine andere derartige Fachzeitschrift beschafft wird.
Normenkette
BPersVG § 44 Abs. 2
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 21.02.1989; Aktenzeichen CB 5/87) |
VG Arnsberg (Entscheidung vom 14.01.1987; Aktenzeichen PVB 5/86) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 21. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist der aus sieben Mitgliedern bestehende Personalrat beim Arbeitsamt Soest, bei dem etwa 270 Beschäftigte tätig sind. Von der Dienststelle ist die Zeitschrift „Die Personalvertretung” seit Jahren abonniert, die im hausinternen Umlaufverfahren auch dem Antragsteller zugeht. Die Zeitschrift wird in der Bücherei des Beteiligten gesammelt und steht dort auch dem Antragsteller zur Verfügung.
Nachdem der Beteiligte dem Wunsch des Antragstellers, ihm die Zeitschrift „Der Personalrat” anstelle oder neben der Zeitschrift „Die Personalvertretung” zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen war, hat der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahren beantragt, festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, ihm die Zeitschrift „Der Personalrat” als Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen und zur Begründung angeführt:
Der Beteiligte komme mit dem Bezug der Fachzeitschrift „Die Personalvertretung” seiner gemäß § 44 Abs. 2 BPersVG bestehenden Verpflichtung in ausreichendem Maße nach. Diese Zeitschrift sei geeignet, die für die Arbeit des Personalrats erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Ein Auswahlrecht des Antragstellers zwischen den einschlägigen Fachzeitschriften bestehe nicht mehr, weil sein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Zeitschrift erfüllt sei. Das Informationsbedürfnis sei nur dann nicht erfüllt, wenn dem Personalrat vom Dienststellenleiter eine nicht einschlägige Fachzeitschrift zur Verfügung gestellt werde. Die tatsächlich bezogene Zeitschrift „Die Personalvertretung” sei jedoch eine in diesem Sinne geeignete Zeitschrift. Im übrigen müsse berücksichtigt werden, daß bei Abbestellen der seit Jahren abonnierten Zeitschrift „Die Personalvertretung” zugunsten der Zeitschrift „Der Personalrat” der vorhandene Bestand der früheren Jahrgänge erheblich entwertet werde. Darüber hinaus könne ein in das Belieben des Personalrats gestellter Wechsel der Zeitschriften dazu führen, daß jeweils nach Ablauf der Amtszeit eines Personalrates weitere Wechsel mit der Folge der Entwertung der jeweils vorhandenen Bestände möglich würden. Dies sei aber mit dem Grundsatz sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel nicht zu vereinbaren.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, ihm die Fachzeitschrift „Der Personalrat” als Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.
Zur Begründung trägt er vor: Dem Personalrat müsse auch dann ein Entscheidungsrecht über die Auswahl einer bestimmten Fachzeitschrift zustehen, wenn ihm bereits von der Dienststelle eine andere Fachzeitschrift zur Verfügung gestellt werde. Der Personalrat habe Anspruch auf alles, was er im Rahmen seiner Aufgaben benötige. Die gewünschte Zeitschrift gehöre dazu, weil sie geeignet sei, notwendige Kenntnisse zu vermitteln. Das Auswahlrecht solle die gesetzlich abgesicherte Unabhängigkeit des Personalrats stärken, der zu eigenständiger Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sei. Dies müsse auch zu einem Recht auf Wechsel von einer Zeitschrift zur anderen führen, wenn der Personalrat die eine für geeigneter halte als die andere. Eine derartige Entscheidung könne nur dann unbeachtlich sein, wenn es sich bei der gewünschten Zeitschrift erkennbar um eine nicht geeignete Fachzeitschrift handele, was aber hier nicht der Fall sei. Die befürchtete Entwertung des Bestandes könne leicht verhindert werden, wenn die Zeitschrift „Die Personalvertretung” weiterbezogen werde, was durch Abonnieren der Zeitschrift „Der Personalrat” nicht zwingend verhindert werde. Im übrigen seien möglicherweise auftretende Nachteile als in die Risikosphäre der Dienstselle fallend hinzunehmen. Die gewünschte Zeitschrift sei abgesehen davon aber auch billiger im Abonnement als die derzeit zur Verfügung gestellte. Der Antragsteller verlange darüber hinaus auch nicht den Bezug einer Fachzeitschrift zur alleinigen Nutzung, sondern nur das Zurverfügungstellen einer von ihm für geeigneter gehaltenen Fachzeitschrift.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er darauf, daß der Bezug einer zweiten Fachzeitschrift dem Gebot der Verhältnismäßigkeit sowie der wirtschaftlichen sparsamen Mittelverwendung widerspreche. Letzteres sei aber auch von dem Personalrat zu beachten. Darüber hinaus handele es sich zwar bei der bereits abonnierten Fachzeitschrift „Die Personalvertretung” um eine beiden Seiten gerecht werdende Zeitschrift, nicht jedoch bei der Zeitschrift „Der Personalrat”, die einseitig gewerkschaftlich orientiert sei und deshalb nicht zum erforderlichen Geschäftsbedarf im Sinne des § 44 Abs. 2 BPersG gerechnet werden könne.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 29. Juni 1988 – BVerwG 6 P 18.86 – (BVerwGE 79, 361 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 13 = PersV 1988, 394 = PersR 1988, 242 = DVBl. 1988, 1069) ausgeführt hat, gehört zum erforderlichen Geschäftsbedarf im Sinne des § 44 Abs. 2 BPersVG eine geeignete Fachzeitschrift. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Größe der Dienststelle und der Zahl der Beschäftigten. Diese können nur insoweit eine Rolle spielen, als es in kleineren Dienststellen hingenommen werden muß, daß der Personalrat nur im Umlaufverfahren zusammen mit anderen Personalräten und/oder der Dienststelle die Zeitschrift zur Einsicht bekommt und nicht ein Exemplar zur alleinigen Nutzung zur Verfügung hat. Die inhaltlichen Anforderungen des Kriteriums der Erforderlichkeit erfüllt eine Zeitschrift dann, wenn sie geeignet ist, dem Personalrat die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Informationen zu vermitteln (Beschlüsse vom 29. Juni 1988 – BVerwG 6 P 18.86 – ≪a.a.O.≫, vom 12. September 1989 – BVerwG 6 P 14.87 – und – BVerwG 6 P 15.87 – ≪Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 15≫ und vom 5. Oktober 1989 – BVerwG 6 P 10.88 – ≪Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 16≫). Bei dieser im Hinblick auf die Geeignetheit im genannten Sinne vorzunehmenden inhaltlichen Prüfung einer Fachzeitschrift ist unerheblich, ob die Interessen der einen oder anderen Seite stärker betont werden, etwa weil der Herausgeber einer Seite zuzuordnen ist, solange die sachliche und möglichst vollständige Unterrichtung im Vordergrund steht. Der Senat hat in Anwendung dieses Grundsatzes die Geeignetheit sowohl der Zeitschrift „Die Personalvertretung” als auch der Zeitschrift „Der Personalrat” festgestellt, da beide durch Aufsätze und Abdruck gerichtlicher Entscheidungen über Stand und Entwicklung des Personalvertretungsrechts unterrichten (Beschlüsse vom 29. Juni 1988 – BVerwG 6 P 18.86 – und vom 12. September 1989 – BVerwG 6 P 14.87 – und – BVerwG 6 P 15.87 – ≪a.a.O.≫). Im Rahmen des dem Personalrat zustehenden Entscheidungsrechtes kann deshalb die eine wie die andere Zeitschrift ausgewählt werden, wenn im Falle eines erstmaligen Bezugs noch keine Vorentscheidung getroffen ist.
Dieses Auswahlrecht folgt aus der Unabhängigkeit des Personalrats, dem nicht vom Dienststellenleiter im Falle der Anforderung einer Zeitschrift durch den Personalrat eine bestimmte, vom Dienststellenleiter ausgesuchte Fachzeitschrift zugewiesen werden soll, ohne daß ihm die Möglichkeit gegeben wird, bei der Entscheidung über die Auswahl mitzuwirken (Beschlüsse vom 29. Juni 1988 – BVerwG 6 P 18.86 – und vom 5. Oktober 1989 – BVerwG 6 P 10.88 – ≪a.a.O.≫).
Diese Erstauswahl steht in engem Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchs auf den erforderlichen Geschäftsbedarf, solange eine diesen Bedarf deckende Fachzeitschrift nicht vorhanden war. Die Anerkennung dieses Rechts auf „Erstauswahl” umfaßt aber nicht zwingend auch eine jederzeitige „Neuwahl” im Sinne eines Wechsels. Der erforderliche Bedarf im Sinne des § 44 Abs. 2 BPersVG ist zur Verfügung gestellt und der darauf gerichtete Anspruch ist erfüllt, wenn eine geeignete Fachzeitschrift für den Personalrat vorhanden ist. Erforderlich in diesem Sinne ist deshalb die mit einem Wechsel verbundene Wahl einer neuen Fachzeitschrift nur, wenn die bereits vorhandene den oben beschriebenen Anforderungen nicht genügt. Für diesen Fall hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 21. April 1983 – 6 ABR 70/82 – (BAGE 42, 259 ≪271≫) für das Betriebsverfassungsrecht einen Anspruch auf die gewünschte Fachzeitschrift bejaht. Es hat ausgeführt, daß die im Betrieb bereits vorhandene Fachzeitschrift „Der Betriebsberater” sich an einen anderen Adressatenkreis wandte und für den Betriebsrat nach dessen Ansicht ungeeignet war; außerdem war der arbeits- und sozialrechtliche Teil der Zeitschrift nicht besonders umfangreich. Wenn jedoch wie hier bereits eine den Anforderungen genügende Fachzeitschrift bezogen wird, ist ein Recht auf „Neuwahl” einer Zeitschrift nicht mehr aus dem Anspruch auf den erforderlichen Geschäftsbedarf im Sinne des § 44 Abs. 2 BPersVG herzuleiten.
Dem Wunsch nach „Neuauswahl” einer Fachzeitschrift steht die Pflicht zur sparsamen Haushaltsführung entgegen, wenn diese den Bezug von zwei Fachzeitschriften nebeneinander für eine Dienststelle verbietet. Zu Recht ist von den Vorinstanzen auch darauf hingewiesen worden, daß der vorhandene Bestand einer Zeitschrift entwertet wird, wenn deren laufender Bezug eingestellt wird, weil eine neue Zeitschrift bezogen wird, die nicht an den vorhandenen Bestand anknüpft. Insofern können die Grundsätze der sparsamen Haushaltsführung gegen den mit dem Abbestellen der alten Zeitschrift verbundenen Wechsel im Bezug einer Fachzeitschrift sprechen. Diesem Gesichtspunkt kommt namentlich dann wesentliche Bedeutung zu, wenn die Fachzeitschrift dem Personalrat nicht allein zur Verfügung steht und ihre Brauchbarkeit von den Benutzern unterschiedlich beurteilt wird. Von den praktischen Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des „alten” Zeitschriftenbestands, wenn wegen des Bezugs einer neuen Zeitschrift in der Zukunft die Rückverweise fehlen, ist im übrigen nicht nur der Dienststellenleiter, sondern auch der Personalrat betroffen, der die Zeitschrift und damit auch den Bestand zusammen mit dem Dienststellenleiter benutzt.
Auch die Grundsätze der vertrauensvollen und auf Ausgleich bedachten Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat führen dazu, daß dem Wunsch nur eines der an einem Umlaufverfahren Beteiligten nach dem Wechsel der umlaufenden Fachzeitschrift nicht gefolgt werden muß, wenn wegen der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der beiden Zeitschriften mit der Ablehnung dieses Wunsches keine Beeinträchtigung des allgemeinen Informationsbedürfnisses verbunden ist. Darin liegt auch keine für den Personalrat nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit von einer Einflußnahme durch den Dienststellenleiter. Anders als im Fall des erstmaligen Bezugs einer Fachzeitschrift oder eines Kommentars, bei dem der Personalrat die Auswahlentscheidung allein trifft, wird der Personalrat in diesem Fall nicht gezwungen, eine Auswahlentscheidung hinzunehmen, an der er noch nicht beteiligt war. Es wird vielmehr nur an einer Entscheidung festgehalten, die bis dahin auch vom Personalrat mitgetragen wurde. Die gemeinsame Lektüre der „alten” Fachzeitschrift hat in der Vergangenheit nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten auch nicht zu einer Belastung der vertrauensvollen Zusammenarbeit geführt. Angesichts dieser nur geringfügigen Einschränkung der Unabhängigkeit des Personalrats ist es unbedenklich, den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit wie auch der sparsamen Haushaltsführung den Vorrang zu geben.
Die Rechtsbeschwerde ist deshalb zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Dr. Eckstein, Ernst, Dr. Seibert, Albers, Dr. Vogelgesang
Fundstellen
Haufe-Index 1178897 |
ZBR 1991, 150 |