Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 21.08.2018 - 4 BN 44.17

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung von Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 2a BauGB gegenüber der Gemeinde

 

Normenkette

BauGB § 13a Abs 1 S 4, § 214 Abs 1 S 1 Nr 1, § 214 Abs 2a Nr 4, § 215 Abs 1 S 1, § 215 Abs 1 S 2; ZPO § 167

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Urteil vom 05.09.2017; Aktenzeichen 2 N 16.1308)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen genügt, ist sie jedenfalls unbegründet.

Rz. 2

I. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Einwand der Antragsteller, die angefochtene zweite Änderung des Bebauungsplans "Kotterner Straße-Nord" hätte nicht im beschleunigten Verfahren erlassen werden dürfen, denn gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB sei dieses Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan - wie vorliegend - die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werde, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterlägen, aus mehreren Gründen als unbegründet angesehen. Zum einen werde mit der Bebauungsplanänderung nicht die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründet (UA Rn. 19 - 26); zum anderen sei ein Verstoß gegen § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB auf jeden Fall gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sei (UA Rn. 27 f.).

Rz. 3

Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (BVerwG, Beschluss vom 9. September 2009 - 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5). Jedenfalls in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, ein etwaiger Verstoß gegen § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB sei wegen Ablaufs der Jahresfrist (§ 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB) unbeachtlich geworden, ist kein Zulassungsgrund dargelegt. Es kann daher offenbleiben, ob hinsichtlich der ersten Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt und gegeben ist.

Rz. 4

Nach Auffassung der Beschwerde beruht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Normenkontrollgericht habe den Antragstellern angelastet, den Verstoß gegen § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB geltend gemacht zu haben, obwohl der Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist gestellt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hätte den § 167 ZPO entsprechend bei § 215 BauGB anwenden müssen. Das führt auf keinen Verfahrensfehler. Nach § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB werden beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. In der Rechtsprechung des Senats ist zwar anerkannt, dass eine solche Rüge auch im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden kann. Die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB wird jedoch nur gewahrt, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist. Der Eingang bei Gericht genügt nicht (BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 Rn. 27 und vom 14. März 2017 - 4 CN 3.16 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 20 Rn. 15). Aus den Verweisungen des § 173 Satz 1 VwGO auf die Zivilprozessordnung und des § 56 Abs. 2 VwGO auf die Vorschriften über die Zustellung folgt nichts anderes. Die Anwendbarkeit von § 167 ZPO scheidet hier schon deshalb aus, weil für die Berechnung der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht auf Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ("dieses Gesetz" im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO), sondern auf Art. 31 BayVwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 Rn. 23). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist die zweite Änderung am 3. Juli 2015 ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Normenkontrollantrag vom 1. Juli 2016, mit dem erstmals die Gesichtspunkte der Umweltprüfung und des beschleunigten Verfahrens vorgetragen wurden (UA Rn. 28), ging beim Normenkontrollgericht per Telefax am Freitag, den 1. Juli 2016, im Original am Montag, den 4. Juli 2016, ein und wurde am 7. Juli 2016 und damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB an die Antragsgegnerin weitergeleitet. Der Verwaltungsgerichtshof ist folglich zutreffend davon ausgegangen, dass ein etwaiger Verstoß gegen § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB unbeachtlich geworden ist.

Rz. 5

Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage einer Anwendbarkeit von § 167 ZPO auf eine mit Schriftsatz eingereichte Rüge mit Blick auf § 215 BauGB nicht von "allgemeiner Bedeutung" (Beschwerdeschriftsatz vom 23. November 2017 S. 12). Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgt ferner nicht aus einer etwaigen Vorlagepflicht des Senats an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - 3 NB 2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111 = juris Rn. 31, vom 5. Mai 2009 - 3 B 14.09 - juris Rn. 3, vom 27. Oktober 2010 - 5 B 18.10, 5 PKH 5.10 - juris Rn. 8 und vom 24. März 2016 - 4 BN 42.15 - ZfBR 2016, 477 = juris Rn. 11). Die Beschwerde (Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 S. 4) legt nicht dar, inwiefern sich in Bezug auf § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB Fragen von unionsrechtlicher Bedeutung stellen, die gegebenenfalls zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zwängen.

Rz. 6

II. Soweit die Antragsteller ferner einen "Verstoß gegen § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB" rügen (Beschwerdeschriftsatz vom 23. November 2017 S. 14), verfehlt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB), denn es fehlt bereits die Angabe eines geeigneten Zulassungsgrundes. Einen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kennt § 132 Abs. 2 VwGO nicht (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 4 B 51.14 - juris Rn. 13).

Rz. 7

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

 

Fundstellen

BauR 2018, 1982

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    1
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / I. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • Aufenthaltsgesetz / §§ 3 - 12a Abschnitt 1 Allgemeines
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 6 BPersVG (und e ... / 1.2 Dienststellenbegriffe
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 77 BPersVG (und ... / 3.12.2 Frist
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 84 BPersVG (und ... / 3.14.6 Organisatorische Maßnahmen
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten ... / 2.1 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
    0
  • Jung, SGB VII § 107 Besonderheiten in der Seefahrt
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
    0
  • Sauer, SGB IX § 195 Fachliche Anforderungen
    0
  • Sauer, SGB IX § 99 Leistungsberechtigung, Verordnungserm ... / 2.1 Ursprünglicher Gesetzentwurf der Bundesregierung
    0
  • Sommer, SGB V, SGBV SGB V § 37c Außerklinische Intensivp ... / 2.9 Anspruchsdauer
    0
  • Sommer, SGB XI § 135 Zuführung der Mittel
    0
  • Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 623 Schriftform von Kündi ... / 4 Beendigung durch Auflösungsvertrag
    0
  • Trennungsgeld (BAT) / 2 Begünstigte dienstliche Maßnahmen und Anlässe
    0
  • TV-L - Entgeltordnung / Entgeltgruppe 6
    0
  • Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 2.4 Personalgestellung
    0
  • VI. Die Freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung / 2.3 Durchführungswege
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Effizenz: Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Das Buch zeigt, wie bestehende Personalprozesse in der öffentlichen Verwaltung effizienter gestaltet werden können, um Ressourcen besser zu nutzen, die Leistungsfähigkeit zu steigern und unnötige Bürokratie abzubauen. Mit konkreten Empfehlungen und Best-Practice-Beispielen.


Zivilprozessordnung / § 167 Rückwirkung der Zustellung
Zivilprozessordnung / § 167 Rückwirkung der Zustellung

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs[1] [Bis 12.10.2023: § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs] gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren