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BVerwG Beschluss vom 18.09.2008 - 2 C 125.07

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Tenor

Die Revision der Beklagten wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

I

Mit Telefax vom 9. November 2007 legte die Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sprungrevision ein. Dieses Rechtsmittel hatte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zugelassen. Mit der Revisionsschrift legte die Beklagte u.a. auch die vom 9. November 2007 datierende Zustimmung des Klägers zur Sprungrevision vor.

Zugleich beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Beibringung der Zustimmungserklärung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger der von ihr – ausweislich der nicht in Ablichtung vorgelegten Sitzungsniederschrift – in der mündlichen Verhandlung beantragten Zulassung der Sprungrevision zugestimmt habe. Telefonisch habe dessen Prozessbevollmächtigte am 22. Oktober 2007 erklärt, der Einlegung der Sprungrevision zuzustimmen. Zeitgleich sei sie um die Abgabe einer schriftlichen Zustimmung gebeten worden. Erst am 6. November 2007 sei es der Beklagten gelungen, mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut Kontakt aufzunehmen; diese habe erklärt, die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Klägers stehe noch aus. Nachdem auch am 8. November 2007 die Zustimmung noch nicht vorgelegen habe, sei per Telefax eine weitere Aufforderung an dessen Prozessbevollmächtigte gerichtet worden, die am 9. November 2007 auf Schwierigkeiten mit der Rechtsschutzversicherung hingewiesen habe. Mit am 9. November 2007 per Telefax übermitteltem Schreiben habe die Prozessbevollmächtigte dann schließlich mitgeteilt, dass sie nunmehr – aufgrund der Zusage der Rechtsschutzversicherung – der Einlegung der Sprungrevision zustimme.

Das Original des Revisionsschriftsatzes und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine unbeglaubigte Ablichtung des Telefaxes vom 9. November 2007, mit dem die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision erklärt wurde, gingen beim Verwaltungsgericht am 12. November 2007, einem Montag, ein.

Am 30. November 2007 übermittelte die Beklagte das Zustimmungsschreiben vom 9. November 2007 dem Bundesverwaltungsgericht im Original und begründete mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2007 die Revision.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist unzulässig und daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluss zu verwerfen.

1. Gemäß § 134 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist, wenn die Revision, wie hier, im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen, § 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Erforderlich ist bei einem Rechtsmittel eines der Hauptbeteiligten die Zustimmung des Rechtsmittelgegners.

Diesen Anforderungen ist nicht entsprochen worden.

Das Original der Zustimmungserklärung des Klägers zur Sprungrevision ist dem Bundesverwaltungsgericht erst am 30. November 2007 zugegangen, obwohl sie gemäß § 134 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 VwGO während eines Monats nach der am 10. Oktober 2007 erfolgten Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils beim Verwaltungs- oder Bundesverwaltungsgericht hätte vorliegen müssen, § 139 Abs. 1 VwGO. Ende der Frist wäre gemäß § 57 VwGO in Verbindung mit § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO der 12. November 2007, ein Montag, gewesen.

a) Ohne Bedeutung ist, dass die Beklagte dem Verwaltungsgericht bereits am 9. November 2007 ein Zustimmungsdokument per Telefax übermittelt hat. Denn die Sprungrevision ist nicht formgerecht eingelegt, wenn der Revisionsschrift lediglich eine unbeglaubigte Ablichtung der Zustimmungserklärung beigefügt ist. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer zum Nachweis der Zustimmung des Rechtsmittelgegners grundsätzlich das Original der Zustimmungserklärung beim Gericht einreichen. Die Vorlage einer Abschrift oder einer Ablichtung kann nur dann der Vorlage des Originals gleichgestellt werden, wenn sie in ihrem Beweiswert der Vorlage des Originals entspricht. Es muss gewährleistet sein, dass die vorgelegte Abschrift oder die Ablichtung mit dem Original übereinstimmt. Das ist nur dann der Fall, wenn eine dazu ermächtigte Stelle (z.B. ein Gericht oder Notar) die Übereinstimmung der Abschrift oder der Ablichtung mit dem Original beglaubigt hat; auch ein anwaltlicher Beglaubigungsvermerk reicht nicht aus (Beschluss vom 18. Januar 2006 – BVerwG 6 C 21.05 – Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 53 m.w.N.). Das somit noch während des Laufs der Revisionsfrist per Telefax übermittelte Zustimmungsdokument wirkte daher nicht fristwahrend.

b) Auch das am 12. November 2007 auf dem Postweg zusammen mit dem Original der Revisionsschrift übermittelte Dokument, bei dem es sich allem Anschein nach um eine Kopie des Zustimmungsfaxes (vom 9. November 2007) handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieses Dokument ist nicht beglaubigt, so dass der Revisionsschrift keine formgerechte Zustimmungserklärung beigefügt war. Soweit es sich dabei – wogegen allerdings die Kopierstreifen sprechen – um das Original des Telefaxes der Prozessbevollmächtigten des Klägers handeln sollte, hat die Beklagte dies ebenfalls nicht nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 294 ZPO glaubhaft gemacht (Beschluss vom 25. August 2005 – BVerwG 6 C 20.04 – Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 52).

c) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung dem Antrag der Beklagten auf Zulassung der Sprungrevision zugestimmt hat. Denn diese Zustimmung schließt die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision nicht ein (Beschluss vom 17. Mai 1983 – BVerwG 1 C 33.82 – Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23).

2. Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Dabei kann unentschieden bleiben, ob dem Antrag schon deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Zustimmungserklärung nicht innerhalb der Revisionsfrist vorgelegt worden ist (Beschluss vom 17. Mai 1983 a.a.O.). Zum einen besteht kein Anhalt dafür, dass die Beklagte ohne Verschulden daran gehindert war, die Zustimmungserklärung fristgerecht vorzulegen. Ihre Darlegungen beschreiben lediglich ihre Bemühungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber, obwohl sie sich auch unmittelbar an den Kläger selbst hätte wenden können. Denn für die Abgabe der Zustimmungserklärung besteht kein Anwaltszwang (Urteil vom 16. Februar 1972 – BVerwG 5 C 6.71 – BVerwGE 39, 314 ≪315≫). Zum anderen wäre die versäumte Handlung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen gewesen; erfolgt dies nicht, ist der Wiedereinsetzungsantrag bereits unzulässig (so auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 60 Rn. 33). Auch dies ist nicht geschehen. Die Vorlage des Originals erfolgte erst am 30. November 2007, obwohl die Beklagte bereits seit dem 9. November 2007 auf die Übersendung des ihr erst nach dem 22. November 2007 übermittelten Originals hätte hinwirken können.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

 

Unterschriften

Herbert, Prof. Dr. Kugele, Dr. Burmeister

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2061679

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