Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 14.09.2004 - 9 VR 1.04

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 19. Dezember 2003 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 19. Dezember 2003 für den Bau einer Funksystem-Basisstation der Beigeladenen auf dem Gelände des B.… Bahnhofs. Sie macht geltend: Das Vorhaben verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Einfügungsgebot. Außerdem habe die Antragsgegnerin das Abwägungsgebot missachtet. Der geplante Sendemast beeinträchtige aufgrund seiner Höhe und zentralen Lage empfindlich das Ortsbild, ohne dass sein Standort nach den von der Antragsgegnerin angeführten Abwägungskriterien zwingend erforderlich sei. Mit den Gesundheitsgefahren einer solchen Anlage habe sich die Plangenehmigung nicht einmal ansatzweise auseinander gesetzt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Plangenehmigung, das Grundlage des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG geregelten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist, überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Klage.

  • Bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass die Erfolgsaussichten der Klage nur gering sind. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist es unwahrscheinlich, dass die Plangenehmigung an einem Rechtsfehler leidet, der ihre Aufhebung auf die Klage der Antragstellerin hin rechtfertigen könnte.

    a) Die Rüge der Antragstellerin, das Vorhaben füge sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, greift schon deshalb nicht durch, weil diese Vorschrift gemäß § 38 Satz 1 BauGB auf Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung keine Anwendung findet. Um ein solches Vorhaben handelt es sich bei der Basisstation mit Rücksicht auf deren Einbettung in ein überregionales Eisenbahn-Funknetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – BVerwG 9 A 73.02 – Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 58; Beschlüsse vom 31. Juli 2000 – BVerwG 11 VR 5.00 – UPR 2001, 33 und vom 31. Oktober 2000 – BVerwG 11 VR 12.00 – Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 51).

    b) Das Antragsvorbringen weist auch nicht auf Mängel bei der durch § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG gebotenen Abwägung hin, die nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG erheblich – also offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen – sind.

    aa) Die von der Antragstellerin geltend gemachten Belange des Ortsbildes hat die Plangenehmigungsbehörde gesehen und nicht in entscheidungserheblicher Weise fehlgewichtet. Ausweislich der Ausführungen im begründenden Teil der Plangenehmigung hat sie die Erscheinungsform, die Abmessungen und den Standort der Anlage sowie deren Auswirkungen auf das Ortsbild in den Blick genommen und bewertet. Soweit sie dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, infolge der Verminderung der Höhe des Funkmasts auf 20 m und dessen schlanker Bauform sei “eine Beeinträchtigung des Stadtbildes … nicht zu erwarten”, dürfte diese Einschätzung mit Rücksicht auf die Prägung der Umgebung des Standorts durch die Bahnanlagen einschließlich des bisher vorhandenen ca. 20 m hohen Sendemasts für den analogen Bahnfunk und zahlreicher, wenn auch deutlich niedrigerer Elektro- und Laternenmasten vertretbar sein, zumal der Standort von der Bebauung an der B.straße und der T. Straße deutlich abgesetzt ist und in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem Ortszentrum und den Kuranlagen der Antragstellerin steht. Der geplante Funkmast, der den vorhandenen Mast auf Dauer ersetzen soll, wird zwar eine etwas massivere Form als jener haben und näher an die B.straße heranrücken, ohne von dort aus gesehen – teilweise – durch das Bahnhofsgebäude verdeckt zu werden. Soweit sich daraus Nachteile für das Ortsbild ergeben, werden diese durch die optische Abschirmwirkung, die die zwischen der B.straße und dem Standort des geplanten Masts stehenden bis zu 30 m hohen Bäume entfalten, aber so relativiert, dass von einer Beeinträchtigung des Ortsbilds im Sinne einer wesentlichen negativen Veränderung nicht gesprochen werden kann. Nur wenn die Plangenehmigung so zu verstehen sein sollte, dass jegliche nachteilige Veränderung verneint worden ist, ließe sich eine Fehleinschätzung bejahen. Einem solchen Mangel wäre aber jedenfalls kein entscheidungserhebliches Gewicht beizumessen; denn mit Blick auf den geringen Grad der Verschlechterung erscheint es praktisch ausgeschlossen, dass die Behörde bei zutreffender Einschätzung von der Zulassung des Vorhabens abgesehen hätte.

    bb) Nach derzeitigem Stand spricht nichts für die Annahme, die Plangenehmigungsbehörde habe sich anbietende Planungsalternativen in der Abwägung nicht oder unzureichend berücksichtigt.

    Die von der Antragstellerin angesprochene Möglichkeit, den Bahnfunkverkehr über bahnexterne Mobilfunknetze abzuwickeln, brauchte die Behörde nicht näher zu untersuchen. Ausgehend von der durch betriebliche Bedürfnisse, Sicherheitsaspekte und Standardisierungsabsprachen auf europäischer Ebene gerechtfertigten Grundentscheidung der Beigeladenen, bundesweit ein eigenes, von außen unbeeinflussbares digitales Mobilfunknetz mit bahnspezifischen Funktionen aufzubauen (vgl. die mit Schriftsatz vom 16. April 2004 vorgelegte Informationsschrift), handelt es sich bei der Inanspruchnahme externer Netze um keine ernsthaft in Betracht zu ziehende Planungsalternative.

    Soweit die Antragstellerin im Plangenehmigungsverfahren als eine Möglichkeit zur Wahrung ihrer Belange eine wesentliche Änderung von Höhe und baulicher Gestaltung der streitigen Anlage angesprochen hat, ist die Beigeladene ihrem Begehren durch Reduzierung der Masthöhe von 25,5 auf 20 m um den Preis des Erfordernisses einer weiteren Basisstation am Haltepunkt M.… bei B.… Be.… in erheblichem Umfang entgegengekommen. Angesichts der geringen Einwirkung des reduzierten Vorhabens auf das Ortsbild der Antragstellerin stellt die Entscheidung, die Masthöhe nicht noch weiter zu vermindern und dafür noch mehr Basisstationen in Kauf zu nehmen, einen angemessenen Interessenausgleich nicht in Frage.

    Ein Alternativstandort für das Vorhaben musste sich der Antragsgegnerin gleichfalls nicht aufdrängen. Gemessen an den von ihr zugrunde gelegten, nach Auffassung des Senats unbedenklichen Standortkriterien hätte der Anlagenstandort nur im Nahbereich der vorgesehenen Fläche verschoben werden können. Anderenfalls wäre – bei gleich bleibender Zahl von Basisstationen – nach den schlüssigen Darlegungen der Beigeladenen, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, eine lückenlose Funkversorgung nicht zu gewährleisten. Im Nahbereich der geplanten Aufstellfläche ist ein Standort, der sich ernsthaft als Alternative angeboten hätte, aber nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat einen solchen in ihrer im Plangenehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahme nicht bezeichnet und insbesondere nicht auf die von ihr im gerichtlichen Erörterungstermin vorgeschlagene Fläche südlich des Bahnhofsgebäudes hingewiesen, auf der der bisher genutzte und für eine Übergangszeit weiter benötigte Mast für den analogen Funkverkehr steht. Angesichts der am vorgesehenen Platz nur geringen negativen Auswirkungen der Anlage auf das Ortsbild und der Erklärung der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme, ihrem Anliegen könne auch durch eine Veränderung des Masts Rechnung getragen werden, bestand für die Antragsgegnerin auch sonst kein Anlass, in eine vertiefte Suche nach Alternativstandorten einzutreten und namentlich die soeben genannte Fläche einer Prüfung zu unterziehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass diese nicht über Eigenschaften verfügt, die sie als Standort für die Anlage besonders geeignet erscheinen ließen. Auf ihr würde der Mast zwar von dem nördlich der B.straße gelegenen Hotel “W.… H.…” aus noch weniger in Erscheinung treten als am geplanten Standort. Abgesehen von Problemen, die sich aus dem Erfordernis der Einhaltung eines Sicherheitsabstands vom Bahnhofsgebäude ergeben könnten, bestünde aber der gewichtige Nachteil, dass der Mast sich von der Wohnbebauung an der T. Straße aus in westlicher Blickrichtung deutlich vor dem weiten unbebauten Talgrund und dem anschließenden bewaldeten Höhenrücken abzeichnen und so das Landschaftsbild stören würde. Drängte sich hiernach das Gelände südlich des Bahnhofsgebäudes nicht als Alternativstandort auf, so kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die von der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren angeführten Nachteile für eine wirtschaftliche Verwertung dieses Geländes im Falle der dortigen Errichtung der Station ein sachgerechtes Auswahlkriterium darstellen würden.

    cc) Mit ihrem Einwand, die geplante Anlage werde voraussichtlich zu Gesundheitsgefahren durch Elektrosmog führen, macht die Antragstellerin keine eigenen Rechte oder Belange geltend. Unabhängig davon brauchte die Antragsgegnerin in dem Gesundheitsaspekt keinen Hinderungsgrund für ihre Standortentscheidung zu sehen, da die Anlage am geplanten Platz ausweislich der Standortbescheinigung vom 17. November 2003 die Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImschV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966) und der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20. August 2002 (BGBl I S. 3366) erfüllt und deshalb insoweit als unbedenklich bewertet werden durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – BVerwG 9 A 73.02 – a.a.O.).

  • Besondere Umstände, die es trotz der hiernach geringen Erfolgsaussichten der Klage rechtfertigen könnten, von der gesetzlich vorgesehenen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit der Plangenehmigung abzuweichen, liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. Nr. I.7, II.33.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie § 72 Nr. 1 GKG n.F.

 

Unterschriften

Dr. Storost, Vallendar, Dr. Nolte

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1237932

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Ferienjob

Ferienjobber

mehr

Lohnabrechnung

Die wichtigsten Entgelttabellen im öffentlichen Dienst

mehr

Symbole Grüner Haken und rotes Kreuz für Richtig und Falsch

Statusfeststellungsverfahren

mehr

Bargeld

Märzklausel

mehr

Wahl Urne

Betriebsratswahl

mehr

Euro Geldscheine aufgefächert Nahaufnahme

Kommunaler Haushalt - Forderungen und Forderungsmanagement

mehr

Schild Welcome in Buero

Digitales Onboarding

mehr

Geschäftsleute halten Schild mit Fragezeichen vor ihren Kopf

Scheinselbstständigkeit

mehr

Männer in weißen Overals in der Umkleidekabine

Umkleidezeit als Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

mehr

Downloads

Personalmagazin 10/2025 HR-Software

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus bAV 2023

Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist

mehr

Personalmagazin plus: Kanzleien im Arbeitsrecht 2023

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: EU-Beihilfenrecht in der Praxis
EU-Beihilfenrecht in der Praxis

Dieses Buch bietet klare Orientierung im komplexen EU-Beihilfenrecht. Es hilft, die Regeln zu entschlüsseln, rechtssicher zu handeln und gezielt zu erkennen, wann Beihilfen genehmigt werden müssen – und welche Schritte dafür erforderlich sind.


BVerwG 9 A 73.02
BVerwG 9 A 73.02

  Entscheidungsstichwort (Thema) Bau einer Funksystem-Basisstation. Plangenehmigung. Standortbescheinigung. Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange. Einwirkungen elektromagnetischer Felder auf Menschen und Geräte. Wertminderung aufgrund objektiv ...

4 Wochen testen

Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren