Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerwG Beschluss vom 12.08.2024 - 3 B 13.23

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung zur Jägerprüfung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Bundesjagdgesetz verbietet den Ländern nicht, Personen die Zulassung zur Jägerprüfung zu verweigern, bei denen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für die Erteilung eines Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.

 

Verfahrensgang

OVG des Saarlandes (Urteil vom 20.04.2023; Aktenzeichen 2 A 189/22)

VG des Saarlandes (Entscheidung vom 27.04.2022; Aktenzeichen 5 K 1105/20)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. April 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

 

Gründe

I

Rz. 1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm ein Zeugnis über das Bestehen der Jägerprüfung zu erteilen.

Rz. 2

Am 20. März 2018 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main den Kläger wegen Untreue in 15 Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Am 22. Mai 2020 beantragte er die Zulassung zur Jägerprüfung; in dem Antrag erklärte er, dass Versagungsgründe im Sinne des § 17 BJagdG nicht vorlägen. Vom 10. bis 14. Juni 2020 nahm er mit Erfolg an der Jägerprüfung teil. Am 24. Juni 2020 legte er ein Führungszeugnis vor, in dem das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen war, und bat um Übersendung eines Zeugnisses über die bestandene Jägerprüfung. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 25. Juni 2020 fest, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur Jägerprüfung gemäß § 16 Abs. 10 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Januar 2000 (DV-SJG) nicht erfüllt habe; die abgelegte Prüfung müsse als nicht erfolgt angesehen werden.

Rz. 3

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

Rz. 4

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Rz. 5

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird. Ein Klärungsbedarf besteht nicht, u. a. wenn die Rechtsfrage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2023 - 3 B 44.22 - Rn. 40 m. w. N.).

Rz. 6

1. Der Kläger hält folgende Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig:

Sind die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG) auf der Grundlage von § 15 Abs. 5 Satz 2 BJagdG berechtigt, die Zulassung zur Jägerprüfung vom vorherigen Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 bis 4 BJagdG abhängig zu machen?

Rz. 7

Die Frage ist nach den üblichen Regeln der Normauslegung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig zu bejahen.

Rz. 8

Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 - im Folgenden: BJagdG) ist die erste Erteilung eines Jagdscheines davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll. Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 BJagdG können die Länder die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.

Rz. 9

Das Bundesjagdgesetz regelt die Zulassung zur Jägerprüfung hiernach nicht selbst, sondern überlässt den Ländern, entsprechende Vorschriften zu erlassen. Es verbietet ihnen nicht, Personen die Zulassung zur Jägerprüfung zu verweigern, bei denen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für die Erteilung eines Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen; sie dürfen solche Personen zur Prüfung zulassen, müssen es aber nicht. § 15 Abs. 5 Satz 2 BJagdG stellt klar, dass die Länder die Zulassung zur Prüfung von Ausbildungsnachweisen abhängig machen können. Sie dürfen nicht nur - wie der Kläger meint - den Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung "ausformen", sondern auch andere als Ausbildungsnachweise verlangen. Der Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung wird in § 15 Abs. 5 Satz 2 BJagdG nur "insbesondere" genannt. Das Wort "insbesondere" wurde auf Vorschlag des Bundesrates eingefügt, um klarzustellen, dass die Länder die Zulassung zur Jägerprüfung nicht nur vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen dürfen (vgl. BT-Drs. 7/4285 S. 5, 18; BT-Drs. 7/5471 S. 4). Die für die Erteilung eines Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit des Bewerbers steht - anders als der Kläger meint - in einem Zusammenhang nicht nur mit der Erteilung des Jagdscheins, sondern auch mit der Jägerprüfung. Das Bestehen der Jägerprüfung ist Voraussetzung für die erste Erteilung des Jagdscheins (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG). Personen, denen ein Jagdschein nicht erteilt werden darf, brauchen auch nicht zur Jägerprüfung zugelassen zu werden. Die Länder dürfen Personen zulassen, die einen Jagdschein nicht oder nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Jägerprüfung beantragen wollen; für eine Verpflichtung hierzu und ein entsprechendes Recht der Bewerber (vgl. Tausch, in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 15 Rn. 49) gibt es im Bundesjagdgesetz keinen Anhaltspunkt.

Rz. 10

2. Mit der Frage

Stellt die Regelung, wie in § 15 Abs. 1 und 2 des saarländischen Jagdgesetzes (im Folgenden: SJG) als Ermächtigung für die Exekutive vorgesehen, vor dem Hintergrund des Parlamentsvorbehaltes und der Wesentlichkeitstheorie eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür dar, dass ohne ausdrückliche Formulierung die Exekutive regelt, dass die Zulassung zur Jägerprüfung vom vorherigen Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 bis 4 BJagdG abhängig gemacht werden darf?

Rz. 11

zeigt der Kläger einen Klärungsbedarf im Hinblick auf revisibles Recht nicht auf.

Rz. 12

Ob § 15 Abs. 1 und 2 SJG Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung der obersten Jagdbehörde, u. a. die Zulassungsvoraussetzungen für die Jägerprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, in einer Weise bestimmt, die den Grundsätzen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. zu deren Verbindlichkeit auch für die Landesgesetzgebung: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257 ___LT_e˘_GT___ und vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 56 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 - BVerwGE 139, 210 Rn. 16) und dem aus dem Demokratie- (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Parlaments- bzw. Wesentlichkeitsvorbehalt genügt, hängt von der Auslegung und Anwendung des irrevisiblen saarländischen Jagdgesetzes ab (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Die Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe die Vereinbarkeit von § 15 Abs. 1 und 2 SJG in der von ihm gefundenen Auslegung mit dem genannten Bundesrecht zu Unrecht bejaht, vermag die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung des - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - Bundesrechts ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2023 - 3 B 44.22 - Rn. 50 m. w. N.). Die sich aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG sowie dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip ergebenden Anforderungen an eine gesetzliche Verordnungsermächtigung sind in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 - BVerwGE 177, 60 Rn. 35 - 37, 46 und vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 - BVerwGE 178, 298 Rn. 27 - 32, jeweils m. w. N.). Einen weitergehenden fallübergreifenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger insoweit nicht auf.

Rz. 13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

 

Fundstellen

NVwZ 2024, 10

NVwZ 2024, 1594

NVwZ 2024, 8

DÖV 2024, 1076

JZ 2024, 589

VR 2025, 72

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    2
  • Sprecherausschussgesetz / §§ 3 - 10 Erster Abschnitt Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Sprecherausschusses
    1
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / I. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe V a
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / 3. Zulage für die Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes
    0
  • Bildschirmarbeitsplatz (BAT) / 9.3.7 Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen
    0
  • Entsendung: Anwendung von Abkommensrecht / 2.1.6 Deutsch-moldauisches Abkommen
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 55 BPersVG (und ... / 2.5 Brandenburg
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 6 BPersVG (und e ... / 1.2 Dienststellenbegriffe
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 64 BPersVG (und ... / 3.10.2 Unterrichtungspflicht
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 72-75 BPersVG ( ... / 3.10.2 Zusammensetzung
    0
  • I. Aufgabe und Leistungen der Zusatzversorgung / 9.1.4 Weitere Besonderheiten
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.6 Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e)
    0
  • Jung, SGB VII § 107 Besonderheiten in der Seefahrt
    0
  • Jung, SGB VII § 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 11 - 26 Abschnitt 3 Einwohner und Bürger
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 86 - 90 Abschnitt 2 Sondervermögen, Treuhandvermögen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Arbeitszeugnisse für den öffentlichen Dienst
Arbeitszeugnisse für den ÖD
Bild: Haufe Shop

Erstellen Sie schnell und effektiv rechtssichere Arbeitszeugnisse. Dieses Buch bietet Ihnen viele Musterzeugnisse für Angestellte des Bundes, der Länder und Kommunen.


BVerwG 3 CN 1.21
BVerwG 3 CN 1.21

Entscheidungsstichwort (Thema) Schutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Leitsatz (amtlich) 1. Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit, die unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren