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BVerwG Beschluss vom 08.03.2006 - 3 B 182.05

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Verfahrensgang

VG Potsdam (Urteil vom 15.09.2005; Aktenzeichen 1 K 2531/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

 

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts war nicht deswegen unrichtig besetzt, weil das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die mitwirkenden Richter zu Unrecht abgelehnt worden wäre.

Das Ablehnungsgesuch gegen die gesamte Kammer war unzulässig. Mit einem Ablehnungsgesuch muss die Besorgnis geltend gemacht werden, der Richter werde nicht unparteilich handeln (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Der Ablehnende muss damit grundsätzlich Befangenheitsgründe vortragen und glaubhaft machen, die sich individuell auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Eine Ablehnung des gesamten Spruchkörpers ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn sich der angeführte Befangenheitsgrund notwendig gegen alle Richter richtet, etwa wenn die Befangenheit aus konkreten, in einer Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (Urteil vom 5. Dezember 1975 – BVerwG 6 C 129.74 – BVerwGE 50, 36 ≪37 f.≫). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Kläger leitet die Besorgnis der Befangenheit aus der Art und Weise der Verhandlungsführung durch den Vorsitzenden der Kammer her. Dem liegt keine Kollegialentscheidung zugrunde; die Verhandlungsführung obliegt vielmehr dem Vorsitzenden allein (§ 104 Abs. 1 VwGO). Auch aus dem Schweigen der übrigen Richter lässt sich nicht schließen, ob sie die Art und Weise der Verhandlungsführung billigten oder nicht.

Das Verwaltungsgericht hat der Ablehnung der gesamten Kammer Ablehnungsgesuche gegen jedes seiner Mitglieder entnommen. Das war richtig, soweit der Vorsitzende der Kammer betroffen war, denn insoweit hatte der Kläger individualisierte Ablehnungsgründe vorgetragen, war jedoch nicht veranlasst, soweit sich das Gesuch auch gegen die übrigen Richter wendete. Daher geht auch die Rüge, der beisitzende Richter Dr. G… habe sich über den Ablehnungsgrund nicht dienstlich geäußert (§ 44 Abs. 3 ZPO), ins Leere. Im Übrigen dient die dienstliche Äußerung der weiteren Sachaufklärung; sie ist verzichtbar, wenn der Sachverhalt geklärt ist (Meissner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn. 51 zu § 54 VwGO), wie es hier nach der eigenen Darlegung des Klägers der Fall war.

Das Verwaltungsgericht hat das gegen den Vorsitzenden der Kammer gerichtete Ablehnungsgesuch mit Recht für unbegründet erklärt. Es lag und liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit dieses Richters zu begründen (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Zu den Aufgaben des Vorsitzenden bei der Erörterung der Streitsache (§ 104 Abs. 1 VwGO) zählt es auch, die Beteiligten auf mögliche Folgewirkungen der anstehenden Entscheidung für andere Rechtsverhältnisse hinzuweisen. Dass der vorliegende Rechtsstreit, auch wenn sein Gegenstand nur die Grundstücke Flst.-Nrn. 942/7 und 945/7 betrifft, zugleich Auswirkungen auf die Beurteilung der eigentumsrechtlichen Lage des Grundstücks Flst.-Nr. 7/6 hat oder haben kann, liegt auf der Hand und wurde vom Kläger selbst stets betont. Das Verwaltungsgericht hatte zu entscheiden, ob die Enteignung – ihre Wirksamkeit vorausgesetzt – nur die streitbefangenen Grundstücke, nur das andere Grundstück oder aber alle drei Grundstücke betraf; jedenfalls im letzteren Fall wäre die Rechtsstellung des Klägers erheblich gefährdet erschienen. Auf dieses Risiko musste der Vorsitzende den Kläger hinweisen; dies durfte auch mit Nachdruck geschehen.

b) Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer unzureichenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO).

Insofern rügt der Kläger vor allem, dass das Verwaltungsgericht sich mit der Verwertung der vorgelegten Kopien aus der Steuerakte begnügt und nicht die gesamte Steuerakte im Original beigezogen habe. Einen dahingehenden Beweisantrag hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt; die im Protokoll vermerkte Rüge, “dass die Steuerakte nicht (von der Beigeladenen) vorgelegt und (vom Gericht) beigezogen worden ist”, stellt einen Beweisantrag schon deshalb nicht dar, weil ein konkretes Beweisthema nicht angegeben ist. Ohne Beweisantrag aber bestimmt das Gericht den Umfang seiner Sachaufklärung nach eigenem Ermessen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Unterlassen einer weiteren Beweisaufnahme stellt nur dann einen Verfahrensfehler dar, wenn sich derartige Maßnahmen nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen (stRspr; vgl. Beschluss vom 10. Juni 1999 – BVerwG 9 B 81.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 m.w.N.). Dafür ist nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur die ihm vorliegenden Auszüge aus den Steuerakten von 1935 und von 1950, sondern auch die Verkaufsvorgänge von 1947, die Vorgänge zur Unterstellung unter vorläufige staatliche Verwaltung von 1963 sowie die Enteignungsvorgänge von 1988/89 ausgewertet. Es ist auf dieser Grundlage zu der Überzeugung gelangt, dass die drei Grundstücke – wie schon 1935 – so auch noch bei der Enteignung von 1988/89, auf die es hier ankam, als Einheit angesehen und behandelt wurden; dass in mehreren Unterlagen das eine oder andere Grundstück nicht mit seiner Flurstücknummer bezeichnet oder bei der Angabe der Grundfläche mit mitgerechnet wurde, hat es als Verwaltungsversehen erachtet und hat dies aus Umständen der jeweiligen Urkunde begründet. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, inwiefern dem Verwaltungsgericht sich die Beiziehung der vollständigen Steuerakte – insbesondere derjenigen über die Wertfortschreibung von 1950 – hätte aufdrängen sollen. Namentlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese weitere Aufschlüsse hätte bieten können (vgl. Beschluss vom 23. Juli 2003 – BVerwG 8 B 57.03 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330).

Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es das Verhalten des staatlichen Verwalters – des VEB Wohnungswirtschaft der Beigeladenen – nach der Enteignung nicht weiter aufgeklärt hat. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Enteignung alle drei Grundstücke betraf, und hierfür maßgeblich darauf abgehoben, dass die vorläufige staatliche Verwaltung alle drei Grundstücke betroffen, dass der Verwalter die Enteignung aller drei Grundstücke beantragt habe und dass nichts dafür ersichtlich sei, dass dem Antrag nur teilweise hätte stattgegeben werden sollen. Angesichts dessen ist unerfindlich, welche zusätzlichen Aufschlüsse das spätere Verhalten des VEB Gebäudewirtschaft hätte bieten sollen, zumal der Rechtsträgernachweis erst Ende März 1989 und damit nur kurze Zeit vor dem Ende der DDR erstellt worden war.

2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Welche Wirkung der Bestandskraft eines vermögensrechtlichen Bescheides zukommt, mit dem eine beantragte Restitution abgelehnt wurde, bedarf keiner Klärung. Das Verwaltungsgericht hat aus seiner diesbezüglichen Rechtsauffassung die Folgerung gezogen, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Hierauf beruht das angefochtene Urteil aber nicht; die Klage wurde vielmehr vornehmlich als unbegründet abgewiesen.

Auch die weitere Frage, welche Beweiskraft öffentlichen Urkunden – hier dem Grundbuch – der DDR zukomme, bedarf keiner Klärung. Der Kläger möchte hieraus eine ihm günstige Beweislastverteilung herleiten. Das Verwaltungsgericht hat aber keine Beweislastentscheidung getroffen. Seine Bemerkung, dass eine weitere Sachaufklärung nicht möglich sei, besagt nicht, dass ein entscheidungserheblicher Umstand unaufklärbar gewesen sei, sondern lediglich, dass sich eine noch größere Sicherheit bei der Sachaufklärung nicht erreichen lasse.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

 

Unterschriften

Kley, Liebler, Prof. Dr. Rennert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1497684

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