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BVerwG Beschluss vom 04.11.2004 - 8 B 50.04

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Verfahrensgang

VG Cottbus (Urteil vom 24.03.2004; Aktenzeichen 1 K 335/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. März 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 210 680 € festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Soweit die Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend machen, greift die Divergenzrüge nicht durch. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine andere Auffassung vertreten hat als das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde muss damit einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRsp, vgl. Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ≪11≫). Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde zum einen nicht auf. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht auch keine von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden abstrakten Rechtssätze aufgestellt. Das gilt sowohl für das von der Beschwerde angeführte Urteil vom 26. September 1996 – BVerwG 7 C 14.95 – (nicht 14 C 314/95 – wie die Beschwerde angibt) – (ZOV 1996, 439), das zum Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG im Falle von ausreisebedingten Veräußerungen von Grundstücken ergangen ist, als auch für den Beschluss vom 5. Mai 1998 – BVerwG 7 B 387.97 – (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 55) und für das Urteil vom 27. Januar 2000 – BVerwG 7 C 39.98 – (Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 2). Beide Entscheidungen befassen sich mit den restitutionsausschließenden redlichen Erwerbsvorschriften. Auch hierzu hat das Verwaltungsgericht keinen anderweitigen abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Der Beschwerdeschrift lässt sich letztlich nur die Ansicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft angewandt habe. Mit dieser Begründung lässt sich aber die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreichen.

Ohne Erfolg berufen sich die Kläger schließlich auf etwaige Verfahrensmängel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit sie meinen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und damit gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, so kann die Beschwerde damit nicht durchdringen. Wird nämlich eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört es schon zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Beweisanträge sind ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung seitens der anwaltlich vertretenen Kläger nicht gestellt worden. Solche Beweisanträge hätten aber insbesondere deshalb nahe gelegen, weil sich die Beschwerde trotz gegenteiligem Inhalt des Kaufvertrages und der Aussage der Kläger, dass sie keine Wohnraumzuweisung beantragt haben, nunmehr auf die Aussage des Zeugen E.… berufen, die das Verwaltungsgericht für unglaubhaft gehalten hat. Danach soll er selbst die Besorgung einer Wohnraumzuweisung bei seiner Dienststelle in Auftrag gegeben haben und eine solche vom “Bürgermeisteramt oder Gemeindeamt” erhalten und den Klägern übergeben haben. Es hätte nahe gelegen, dass die anwaltlich vertretenen Kläger dann weitere Rückfrage und gegebenenfalls einen Beweisantrag gestellt hätten. Denn ausweislich der Ziff. 4 des Kaufvertrages vom 7. August 1984 der zwischen dem Beigeladenen und dem Zeugen E.… geschlossen wurde, war klar, dass auch der Zeuge E.… nicht über eine Wohnraumzuweisung verfügt hat, der auch später bei seiner behördlichen Anhörung bestätigt hatte, für den Wohnraum keine Wohnraumzuweisung beantragt zu haben (vgl. UA 17 f.).

Soweit die Kläger die Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör rügen, bleibt auch diese Rüge ohne Erfolg. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert in der Nichtzulassungsbeschwerde die substantiierte Darlegung dessen, was bei ausreichender Gehörsgewährung in der Vorinstanz noch vorgetragen worden wäre. Zusätzlich erfordert die Gehörsrüge Ausführungen dazu, dass der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs oder der gegen ihn bestehenden Einwendungen geeignet gewesen wäre. Dem ist die Beschwerde letztlich nicht nachgekommen. Sie hat nicht aufzeigen können, dass die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Kläger oder deren Prozessbevollmächtigte außer Stande waren, sich zur fehlenden Wohnraumzuweisung sofort zu erklären. Zu Recht hat in diesem Zusammenhang das Verwaltungsgericht betont, dass die fehlende Wohnraumzuweisung und die damit zusammenhängenden rechtlichen Fragen bereits im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung sowohl im Rahmen der Anhörung der Kläger und der Zeugenvernehmung als auch bei der rechtlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage Gegenstand des Rechtsstreits waren und die Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Äußerung hatten (vgl. UA S. 10). Ebenso wenig greift die Gehörsrüge durch, soweit die Kläger geltend machen, sie hätten in einem nachgereichten Schriftsatz noch den Zeugen S.… dazu benannt, ob eine Vorgehensweise, wie vom Zeugen E.… in der mündlichen Verhandlung beschrieben, zulässig und üblich gewesen sei und keinen Verstoß gegen Wohnraumlenkungsvorschriften dargestellt habe. Eine Schriftsatzfrist zur Benennung weiterer Beweismittel im Hinblick auf die Aussage des Zeugen E.… ist nicht beantragt worden. Vielmehr hat ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24. März 2004 die Prozessbevollmächtigte der Kläger allein “einen Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16. März 2004” beantragt.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13, 14 GKG a.F.

 

Unterschriften

Gödel, Dr. Pagenkopf, Dr. Hauser

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1283628

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