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BVerwG Beschluss vom 03.06.1998 - 4 BN 25.98

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Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.03.1998; Aktenzeichen 1 C 11437/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 1998 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Divergenzrüge greift nicht durch.

Das Normenkontrollgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz formuliert, der in Widerspruch zu der Auffassung steht, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 30. November 1988 – 1 BvR 1301/84 – (BVerfGE 79, 174) zu den rechtlichen Anforderungen an Festsetzungen in einem Bebauungsplan vertreten hat. Das Bundesverfassungsgericht qualifiziert Festsetzungen auf der Grundlage des § 9 BauGB als Inhaltsbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die sowohl dem Gewährleistungsgehalt des Eigentumsgrundrechts als auch dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung tragen müssen (ebenso das BVerwG in ständiger Rechtsprechung; vgl. Urteile vom 16. Mai 1991 – BVerwG 4 C 17.90 – BVerwGE 88, 191, und vom 26. August 1993 – BVerwG 4 C 24.91 – BVerwGE 94, 100). Der Ortsgesetzgeber muß die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. In jedem Fall erfordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichheitsgebots. Das Normenkontrollgericht hat diese verfassungsrechtlichen Vorgaben weder ausdrücklich in Zweifel gezogen noch auch nur sinngemäß in Frage gestellt. Es hat nicht verkannt, daß die Antragsteller durch die Festsetzung der Stichstraße, isoliert betrachtet, stärker belastet werden als andere Grundstückseigentümer im Plangebiet. Daß die Trassenwahl gleichwohl im Sinne der verfassungsrechtlichen Anforderungen sachgerecht ist, hat es indes daraus hergeleitet, daß „die Lage der Stichstraße durch die Hanglinien und hier insbesondere durch die in der Örtlichkeit vorhandene ‚Hangterrasse’ grobzügig vorgegeben” ist.

Auch dem vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Gleichheitsgebot hat das Normenkontrollgericht Beachtung geschenkt. Es hat darauf abgehoben, daß die Antragsgegnerin zum Vollzug der von den Antragstellern beanstandeten Bauleitplanung ein Umlegungsverfahren eingeleitet hat. Die Umlegung dient dem Zweck, den Zuschnitt der Grundflächen so umzugestalten, daß die Baugrundstücke möglichst zweckmäßig genutzt werden können. Sie beruht auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft und gewährleistet die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung. Denn sie wird von dem Prinzip der Lastengleichheit und dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung beherrscht (vgl. §§ 55 bis 60 BauGB). Das Normenkontrollurteil läuft dem Buchstaben und dem Geist der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 30. November 1988 auch nicht deshalb zuwider, weil die Stichstraße für Erschließungszwecke nach den Bekundungen der Vorinstanz nicht zwingend erforderlich ist. Das Bundesverfassungsgericht hebt hervor, daß der Interessenausgleich, der im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB herbeizuführen ist, unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steht. Das Normenkontrollgericht legt dar, daß der vorhandene Weg aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie wegen des starken Gefälles und der unübersichtlichen Verhältnisse im Bereich der Einmündung in die Haupterschließungsstraße als Erschließungsanlage unzulänglich ist. Wenn es bei dieser Sachlage das Abwägungsergebnis der Antragsgegnerin nicht als unvertretbar wertet, dann steht diese Einschätzung in Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen.

Die Frage, welche Bedeutung dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der von der Bauleitplanung betroffenen Grundstückseigentümer zukommt, bedarf vor dem Hintergrund der vom Normenkontrollgericht getroffenen Feststellungen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, daß bei der Festsetzung von Verkehrsflächen für Erschließungszwecke schon auf der Stufe der Bauleitplanung darauf Bedacht zu nehmen ist, daß ein Mindestmaß an Lastengleichheit gewährleistet ist. Er hat aber gleichzeitig klargestellt, daß diesem Erfordernis genügt ist, wenn planungsbedingte Ungleichbelastungen durch bodenordnende Maßnahmen ausgeglichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1976 – III ZR 114/75 – BGHZ 67, 320). Die Beschwerde zeigt nicht auf, welche hierüber hinausreichenden Erkenntnisse das von ihr erstrebte Revisionsverfahren erwarten ließe.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Berkemann, Hien, Halama

 

Fundstellen

NVwZ-RR 1999, 425

BRS 1999, 34

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