Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Rüge eine Verletzung prozessualer Rechte (hier: Waffengleichheit im lauterkeitsrechtlichen eV-Verfahren) setzt hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse voraus. Divergenz des Verfügungsantrags von der Abmahnung begründet zudem keine Verkürzung prozessualer Rechte, wenn letztlich erlassene Untersagungsverfügung mit Abmahnung identisch ist

 

Normenkette

GG Art 103 Abs. 1; BVerfGG § 90; StBerG §§ 9, 57a; UWG §§ 3, 3a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; ZPO §§ 935, 937 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 19.05.2020; Aktenzeichen 33 O 45/20)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

 

Gründe

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerde und der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen eine einstweilige Verfügung in einem lauterkeitsrechtlichen Verfahren, die ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin ex parte ergangen ist.

I.

Rz. 2

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Internetportal für die Suche nach Steuerberatungsdienstleistungen. Nutzerinnen und Nutzer haben die Möglichkeit, Suchanzeigen einzustellen. Diese Suchanzeigen werden nach bestimmten Kriterien ausgewählten Steuerberaterinnen und -beratern, die ihrerseits auf der Plattform registriert sind, gegen Entgelt bereitgestellt. Diese können ein Angebot für die jeweilige Suchanzeige abgeben. Denjenigen, die die Suchanzeige eingestellt haben, werden dann wiederum drei ausgewählte Angebote angezeigt. Sie können sodann mit ihnen in Kontakt treten.

Rz. 3

Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens mahnte die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schreiben vom 15. April 2020 wegen behaupteter Verstößen gegen § 9 Steuerberatungsgesetz (StBerG) und gegen § 57a StBerG, § 9 Abs. 2 Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) jeweils in Verbindung mit § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.

Rz. 4

Die vorformulierte Unterlassungserklärung sah die Verpflichtung vor:

"[…] es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 7.500,00 zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Vermittlung von Mandatsanfragen an Steuerberater eine Gebühr zu verlangen, wenn dies wie folgt geschieht:

[es folgt die Einblendung der Internetseite]"

Rz. 5

Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 21. April 2020 eine zentrale Schutzschrift und wies die Abmahnung mit Schreiben vom 22. April 2020 zurück.

Rz. 6

Die Gegnerin des Ausgangsverfahrens stellte am 13. Mai 2020 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht. Der Antrag richtete sich darauf, der Beschwerdeführerin zu untersagen:

"[…] bei der Vermittlung von Steuerberatern mit dem Verkauf von validierten, konkreten Mandatsanfragen zu werben, bei denen die Steuerberater frei wählen können, mit welchen Mandanten sie in Kontakt treten möchten, wie nachfolgend unter xxx.de geschehen:

[es folgt die Einblendung der Internetseite]"

Rz. 7

Das Landgericht wies den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens am 15. Mai 2020 telefonisch darauf hin, dass der Antrag "gegenwärtig zurückzuweisen" sei, da er sich gegen eine bestimmte Form der Werbung richte, § 9 StBerG aber kein Werbeverbot begründe. Überdies weiche der Antrag von der Abmahnung ab. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens bat daraufhin um Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Mai 2020, die ihm gewährt wurde. Über dieses Telefonat wurde ein schriftlicher Aktenvermerk erstellt. Die Beschwerdeführerin erhielt davon zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis.

Rz. 8

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2020 erklärte die Antragstellerin des Ausgangsver-fahrens, ihren Antrag dahingehend zu präzisieren, dass nunmehr beantragt werde, der Beschwerdeführerin - entsprechend der Formulierung in der Abmahnung vom 15. April 2020 - zu untersagen:

"[…] im geschäftlichen Verkehr für die Vermittlung von Mandatsanfragen von Steuerberatern eine Gebühr wie folgt zu verlangen:

[es folgt die Einblendung der Internetseite]"

Rz. 9

Am 19. Mai 2020 erließ das Landgericht Köln durch Beschluss die angegriffene einstweilige Verfügung mit gleichlautendem Unterlassungstenor und unter Einblendung der Internetseite. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens aufgegeben, der Beschwerdeführerin eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift vom 13. Mai 2020 mit Anlagen zu Informationszwecken sowie eine beglaubigte Abschrift des geänderten Antrags vom 15. Mai 2020 zuzustellen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin zu 75 % und der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zu 25 % auferlegt.

Rz. 10

Ausweislich des Beschlusstenors lag die vorgerichtliche Korrespondenz (Abmahnung und Antwortschreiben) sowie die Schutzschrift der Beschwerdeführerin dem Landgericht bei seiner Entscheidung vor. Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus, das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin erschöpfe sich nicht in der bloßen Bereitstellung einer Infrastruktur, über die Steuerberater gegen Zahlung eines pauschalen Entgelts Mandanten akquirieren könnten. Aus den vorgelegten Screenshots ergebe sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin ihren Kunden anhand von deren Wünschen ausgewählte und aufbereitete Mandate vorstelle und die Vergütung zudem nicht pauschal, sondern anhand der in Betracht kommenden Mandate erhebe. Die Umstellung des Antrags habe eine teilweise Kostentragungspflicht nach sich gezogen, weil es sich nicht lediglich um eine sprachliche Neufassung gehandelt habe.

Rz. 11

Die einstweilige Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2020 zugestellt. Die Beschwerdeführerin legte mit Schriftsatz vom 2. Juni 2020 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts ein und stellte gleichzeitig ein Ablehnungsgesuch gegen alle Richter der zuständigen Zivilkammer nach §§ 44, 42 ZPO. Der Widerspruch wurde nicht begründet.

II.

Rz. 12

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.

Rz. 13

Hier handelt es sich um eine Anwendung der Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit in einem lauterkeitsrechtlichen Einzelfall, dem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise unmittelbar gegen eine einstweilige Verfügung selbst erhoben werden kann, liegen nicht vor.

Rz. 14

1. Nicht jede Verletzung prozessualer Rechte kann unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a.-, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9).

Rz. 15

Die bloße Geltendmachung eines error in procedendo reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerfGE 138, 64 ≪87 Rn. 71≫ m.w.N. - zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Anzunehmen ist ein Feststellungsinteresse jedoch insbesondere dann, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 91, 125 ≪133≫), also eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde. Dafür bedarf es nach der Klärung der Rechtslage durch den stattgebenden Kammerbeschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - näherer Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3). Ein auf Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzt voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten.

Rz. 16

2. An der näheren Darlegung eines solchen Feststellungsinteresses fehlt es hier. Denn die Erwiderungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin auf die außergerichtliche Abmahnung wahren angesichts der Umstände des Einzelfalls noch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Waffengleichheit.

Rz. 17

a) Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen die Erwiderungsmöglichkeiten auf eine Abmahnung grundsätzlich allerdings nur dann, wenn der Verfügungsantrag im Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht wird, die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sind und der Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht hat. Nur dann ist sichergestellt, dass der Antragsgegner hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 23; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 13).

Rz. 18

Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird als in der Abmahnung. Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt. Hinweise müssen, insbesondere sofern sie mündlich oder fernmündlich erteilt werden, vollständig dokumentiert werden, so dass sich nachvollziehbar aus den Akten ergibt, wer wann wem gegenüber welchen Hinweis gegeben hat. Entsprechend ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn es bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten oder dem Vorliegen der Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO abzugeben. Soweit Hinweise erteilt werden, ist der Gegenseite dies in Blick auf die Nutzung dieser Hinweise in diesem oder auch in anderen gegen den Antragsgegner gerichteten Verfahren auch im Falle der Ablehnung eines Antrags unverzüglich mitzuteilen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 36; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 16).

Rz. 19

b) Die in der Abmahnung vom 15. April 2020 begehrte Unterlassung wich hier zwar von dem zunächst gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13. Mai 2020 ab.

Rz. 20

Mit der Abmahnung verlangte die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens von der Beschwerdeführerin, es zu unterlassen, für die Vermittlung von Mandatsanfragen an Steuerberater eine Gebühr zu verlangen. Demgegenüber richtete sich der zunächst gestellte Verfügungsantrag darauf, der Beschwerdeführerin zu untersagen, bei der Vermittlung von Steuerberatern mit dem Verkauf von validierten, konkreten Mandatsanfragen zu werben, bei denen die Steuerberater frei wählen können, mit welchen Mandanten sie in Kontakt treten möchten.

Rz. 21

Die schließlich erlassene, angegriffene Untersagungsverfügung ist aber identisch mit dem ursprünglichen Begehren aus der Abmahnung. Eine Verkürzung prozessualer Rechte oder ein anderweitiger Nachteil für die Beschwerdeführerin ist insoweit nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht vorgetragen. In einem so gelagerten Fall würde es eine bloße Förmlichkeit bedeuten, wollte man einen Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit allein daran anknüpfen, dass zunächst keine Identität zwischen Abmahnung und Verfügungsantrag bestand; Kongruenz aber in der Folge hergestellt wurde, und die schließlich vom Gericht erlassene einstweilige Verfügung mit dem ursprünglich abgemahnten Verhalten deckungsgleich ist.

Rz. 22

c) Mangels Feststellungsinteresse kann offen bleiben, ob auch der den Antragserfolg maßgeblich beeinflussende Hinweis einen Verstoß gegen die Waffengleichheit darstellte. Die Beschwerdeführerin hat nicht geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass sie dadurch einen Nachteil erlitten hat, dass sie sich nicht nach ihrer Schutzschrift noch einmal zu dem identischen Wortlaut des Antrags auf einstweilige Verfügung äußern konnte.

Rz. 23

Der Umstellung des Antrags durch die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens auf den Hinweis des Gerichts hin wurde durch eine teilweise Kostenauferlegung zulasten der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens Rechnung getragen. Der Beschlusstenor der angegriffenen einstweiligen Verfügung erlegte der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zudem auf, der Beschwerdeführerin neben der Antragsschrift einschließlich der Anlagen auch eine beglaubigte Abschrift des geänderten Antrags mit zuzustellen und sie damit von der Teilrücknahme in Kenntnis zu setzen.

Rz. 24

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 25

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14030425

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Fremdvergleich internationaler Verrechnungspreise
    Fremdvergleich bei internationalen Verrechnungspreisen

    Der Fremdvergleich ist einer der zentralen Grundsätze im internationalen Steuerrecht und bei der Festlegung von konzerninternen Verrechnungspreisen. Das Buch analysiert die betriebswirtschaftlichen, steuerrechtlichen, verfahrensrechtlichen und praktischen Anwendungen des Fremdvergleichsgrundsatzes.


    Grundgesetz / Art. 103 [Grundrechte vor Gericht]
    Grundgesetz / Art. 103 [Grundrechte vor Gericht]

      (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.  (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.  (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren