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BVerfG Beschluss vom 19.11.1990 - 2 BvR 434/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Antragsrecht des Arbeitnehmers für LSt-Pauschalierung im Rahmen der ESt-Veranlagung

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen nach § 40b EStG nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen kann, ist verfassungskonform.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 40b

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 15.12.1989; Aktenzeichen VI B 78/88)

 

Gründe

Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Soweit der Beschwerdeführer die fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 40b EStG durch die Finanzgerichte rügt, kann dies vom Bundesverfassungsgericht nur in engen Grenzen nachgeprüft werden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Auslegung nichtverfassungsrechtlicher Gesetze und ihre Anwendung im konkreten Fall auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BVerfG 18, 85 ≪92≫; 19, 166 ≪175≫). Das Bundesverfassungsgericht hat daher nicht zu entscheiden, ob die Auslegung und Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften im vorliegenden Fall vom Standpunkt des Steuerrechts richtig ist.

Der Bundesfinanzhof hat die Frage, ob ein Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren die Pauschalierung nach § 40b EStG begehren kann, mit rechtlich nachvollziehbarer und sachlich einleuchtender Begründung verneint. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß er im Hinblick darauf, daß der Arbeitgeber Steuerschuldner wird, ein eigenständiges Antragsrecht des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren abgelehnt hat. Eine grob fehlerhafte Rechtsanwendung, die einen Verfassungsverstoß begründen könnte, ist nicht ersichtlich.

Auch im übrigen ist eine Verletzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers nicht erkennbar.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1521094

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