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BFH Beschluss vom 15.12.1989 - VI B 78/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine LSt-Pauschalierung im Rahmen der ESt-Veranlagung des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen nach § 40b EStG kann nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen.

 

Orientierungssatz

Auch wenn der BFH zu einer Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen hat, kann ein allgemeines Interesse an einer höchstrichterlichen Entscheidung dieser Frage dann nicht anerkannt werden, wenn die Rechtsfrage offensichtlich nur so beantwortet werden kann, wie dies in der Vorentscheidung geschehen ist.

 

Normenkette

EStG § 40b; FGO § 15 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.11.1990; Aktenzeichen 2 BvR 434/90)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Arbeitnehmer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Pauschalierung nach § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) begehren kann und ob die "Ärzteversorgung Niedersachsen" eine Pensionskasse i.S. des § 40b EStG ist.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist angestellter Arzt. Der Arbeitgeber (eine Krankenanstalt) zahlte in den Streitjahren 1983 und 1984 für die Alterssicherung des Klägers freiwillige Beiträge an die "Ärzteversorgung Niedersachsen". Wegen einer vom Betriebsstättenfinanzamt erteilten abschlägigen Anrufungsauskunft unterließ der Arbeitgeber die Pauschalierung der Beiträge und unterwarf diese dem normalen Lohnsteuerabzug.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bezog diese Beiträge als Lohn in die Einkommensteuer-Veranlagungen der Streitjahre ein und lehnte die vom Kläger begehrte pauschale Besteuerung dieser Beträge nach § 40b EStG mit der Begründung ab, die "Ärzteversorgung Niedersachsen" sei eine öffentlich- rechtliche berufsständische Pflichtversicherung bzw. eine Ersatzanstalt für die Angestelltenversicherung und keine Pensionskasse i.S. des § 1 Abs.3 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.Dezember 1974 --BetrAVG-- (BGBl I 1975, 3610, BStBl I 1975, 22).

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es u.a. aus: Der Kläger könne nicht verlangen, daß die von seinem Arbeitgeber zur Altersversorgung gezahlten Beiträge der pauschalen Besteuerung nach § 40b EStG unterworfen würden. Zum einen sei die "Ärzteversorgung Niedersachsen" keine Pensionskasse. Zum anderen sei eine nachträgliche pauschale Versteuerung von bestimmten Gehaltsbestandteilen nicht möglich. Es sei ins Ermessen des Arbeitgebers gestellt, inwieweit dieser von der Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung Gebrauch mache oder nicht. Unterlasse der Arbeitgeber die Pauschalierung für Zukunftssicherungsleistungen, so unterlägen diese der individuellen Lohnsteuer des Steuerpflichtigen und seien bei dessen Jahresbesteuerung zu erfassen. Nichts anderes ergebe sich daraus, daß das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine --nach Ansicht des Klägers unrichtige-- Anrufungsauskunft erteilt habe. Eine solche Auskunft sei für den Arbeitgeber nicht bindend. Der Arbeitgeber sei somit nicht gehindert gewesen, die Pauschalierung vorzunehmen.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision. Er ist der Meinung, es sei grundsätzlich bedeutsam, höchstrichterlich klären zu lassen, welche Anforderungen an die Anerkennung einer Pensionskasse i.S. des § 1 Abs.3 BetrAVG zu stellen seien. Klärungsbedürftig sei ferner die Frage, ob nicht auch dem Arbeitnehmer die pauschale Versteuerung von Gehaltsteilen möglich sein müsse. Berücksichtige man, daß durch § 40b EStG eine arbeitsrechtliche Begünstigung steuerrechtlich untermauert werden solle, so müsse dem Arbeitnehmer auf diese Begünstigung auch ein durchsetzbarer Anspruch eingeräumt werden. Da er, der Kläger, seinen Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht zur Pauschalierung habe verpflichten können, der Arbeitgeber das Haftungsrisiko mit Hinweis auf die Anrufungsauskunft abgelehnt habe, müsse man ihm nun auf andere Weise einen Zugriff auf diese Begünstigungen einräumen. Die entstandene Regelungslücke sei dadurch zu schließen, daß die nachträgliche Pauschalierung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zugelassen werde. Verwehre man dem Arbeitnehmer diese Möglichkeit, so sei die Anwendung des § 40b EStG ausschließlich der Willkür des Arbeitgebers unterworfen, was nicht nur vom Ergebnis her gesehen unbillig wäre, sondern darüber hinaus auch noch eine unangemessene Rechtswegverkürzung darstellen würde.

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 115 Abs.2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar noch nicht zu der Frage Stellung genommen, ob ein Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren die Pauschalierung nach § 40b EStG begehren kann. Ein allgemeines Interesse an einer höchstrichterlichen Entscheidung dieser Frage kann jedoch nicht anerkannt werden, da die Rechtsfrage offensichtlich nur so beantwortet werden kann, wie dies in der Vorentscheidung geschehen ist.

Aus § 40b EStG läßt sich eindeutig ableiten, daß es im Belieben des Arbeitgebers liegt, ob er bestimmte Zukunftssicherungsleistungen der pauschalen Lohnbesteuerung unterwirft oder nicht. Daß nicht der Arbeitnehmer an Stelle des Arbeitgebers gegenüber dem FA eine Pauschalierungserklärung abgeben kann, wird schon allein daraus deutlich, daß im Falle der pauschalen Lohnbesteuerung nach dem eindeutigen Gesetzesbefehl der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Steuer wird (§ 40b Abs.3 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs.3 Satz 2 EStG). Es ist offensichtlich, daß die Steuerschuldnerschaft einer Person ohne entsprechende gesetzliche Bestimmung nicht in das Belieben einer anderen Person gestellt sein kann.

Entgegen seiner Auffassung ist der Kläger nicht der Willkür des Arbeitgebers ausgesetzt. Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Zukunftssicherungsleistungen zukommen lassen will, so wird er regelmäßig mit einer Pauschalierung nach § 40b EStG einverstanden sein. Wenn er --wie im vorliegenden Streitfall-- von der Pauschalierung wegen der Unsicherheit bezüglich der Pauschalierungsvoraussetzungen und im Hinblick auf das damit bestehende Haftungsrisiko mit evtl. höherer Haftungssumme als der pauschalen Steuerschuld absieht, so könnte der Arbeitnehmer dies dadurch verhindern, daß er sich seinem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, die anfallende Lohnsteuer (Haftsumme) und etwaige Kosten eines Rechtsstreits zu übernehmen. Ist der Arbeitgeber dadurch im Ergebnis von jeglichem Haftungsrisiko freigestellt, so wird er sich regelmäßig den Interessen seines Arbeitnehmers nicht verschließen.

Da somit der Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren keine Pauschalierung nach § 40b EStG begehren kann, scheidet auch die Zulassung der Revision wegen der weiteren vom Kläger als klärungsbedürftig hingestellten Rechtsfrage aus, ob die "Ärzteversorgung Niedersachsen" als eine Pensionskasse angesehen werden kann. Diese Frage könnte der BFH in einem Revisionsverfahren nicht klären.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62712

BStBl II 1990, 344

BFHE 159, 196

BFHE 1990, 196

BB 1990, 626 (L)

DB 1990, 816 (LT)

HFR 1990, 300 (LT)

StE 1990, 103 (K)

WPg 1990, 296 (S)

StRK, R.7 (LT)

FR 1990, 252 (KT)

Information StW 1990, 258 (T)

RWP 1990, 1192 SG 1.3 3245 (KT)

BR/Meuer, 15-12-89, VI B 78/88 (LT)

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  (1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben.  (2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit ...

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