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BVerfG Beschluss vom 18.03.2003 - 2 BvR 246/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags für Alleinerzieher

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags für Alleinerzieher (§ 32 Abs.7 EStG i.d.F. des FamFöG 2) ist grundsätzlich nur zulässig, wenn ein entsprechender Verwaltungsakt ergangen ist und der Finanzrechtsweg ausgeschöpft wurde.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 7 Sätze 1, 6, § 52 Abs. 40a; FamFöG 2 Art. 1 Nr. 7 Buchst. c; FamFöG Art. 1 Nr. 17 Buchst. b; BVerfGG § 90 Abs. 1, 2 S. 1

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die von 96 alleinerziehenden Müttern und Vätern erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages (§ 32 Abs. 7 EStG) durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe c) und Nr. 17 Buchstabe b) des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die gegen das Zweite Familienförderungsgesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 ff.≫; 96, 245 ≪250≫), sie ist unzulässig. Die Beschwerdeführer werden durch die angegriffenen Normen nicht unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen.

Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ≪101≫; 97, 157 ≪164≫; 102, 197 ≪206≫).

Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene Vorschrift ohne einen weiteren vermittelnden Akt in den Rechtskreis der Beschwerdeführer einwirkt. Die Beschwerdeführer müssen also geltend machen, dass sie gerade durch die Norm und nicht erst durch deren Vollzug in ihren Grundrechten betroffen sind (vgl. BVerfGE 72, 39 ≪43≫; 97, 157 ≪164≫). Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 ≪102 f.≫; 72, 39 ≪43≫; 93, 319 ≪338≫). Dies gilt selbst dann, wenn der Vollzugsakt von der Verwaltung nach der eindeutigen und klaren Gesetzesregelung ohne jeden Entscheidungs- und Prüfungsspielraum erlassen werden muss (BVerfGE 72, 39 ≪44≫). Eine unmittelbare Betroffenheit ist ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 97, 157 ≪164≫; 102, 197 ≪207≫) oder er ansonsten nicht in zumutbarer Weise Rechtsschutz gegen den Vollzugsakt durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 46, 246 ≪256≫; 81, 70 ≪82 f.≫).

Sämtliche Beschwerdeführer sind durch die angegriffenen Vorschriften nicht unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen. Die Durchführung dieser Vorschriften setzt rechtsnotwendig und auch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis besondere Vollzugsakte voraus.

Die Einkommensteuer, deren Höhe u.a. durch die Höhe des Haushaltsfreibetrages beeinflusst wird, ist eine Veranlagungssteuer. Sie wird gemäß §§ 25 EStG, 155 AO durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Der Bescheid wiederum löst die Fälligkeit der Steuer aus. Somit setzen die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes rechtsnotwendig einen Vollzugsakt in Form der Festsetzung der Einkommensteuer durch Steuerbescheid voraus. Die Erhebung der Lohnsteuer als einer bloßen Unterart der Einkommensteuer vollzieht sich ebenfalls nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern auf Grund besonderer Vollzugsakte. Grundlage der Lohnsteuererhebung sind die Lohnsteuerkarte und die darauf befindlichen Eintragungen (Lohnsteuerkartenprinzip). Hierbei handelt es sich um gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen (§ 39 Abs. 3b Satz 4 EStG), also um einen Feststellungsbescheid im Sinne des § 179 Abs. 1 AO. Nachdem der Arbeitgeber unter Anwendung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte den Lohnsteuerbetrag ermittelt und vom Arbeitslohn einbehalten hat (§ 39b EStG), hat er die Lohnsteuer gemäß § 41a Abs. 1 EStG beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Bei der Lohnsteueranmeldung handelt es sich um eine Steuererklärung, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§§ 150 Abs. 1 Satz 2, 168 Satz 1 AO). Die Lohnsteueranmeldung stellt damit einen – auch für den Arbeitnehmer – anfechtbaren Steuerbescheid dar. Somit vollzieht sich auch die Lohnsteuererhebung rechtsnotwendig auf der Grundlage von Vollzugsakten.

Ausnahmen vom Grundsatz der unmittelbaren Betroffenheit sind von den Beschwerdeführern nicht vorgetragen, sie sind auch nicht ersichtlich. Weder ist dargelegt oder ersichtlich, dass die angegriffenen Normen die Beschwerdeführer bereits vor Erlass von Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst haben, noch ist erkennbar, dass die Beschwerdeführer nicht in zumutbarer Weise Rechtsschutz gegen die Steuerbescheide durch die Anrufung der Finanzgerichte erlangen könnten. Den Beschwerdeführern steht vielmehr das gesamte Rechtsschutzinstrumentarium der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung zur Verfügung, um gegen die Vollzugsakte vorzugehen. Auf dem Rechtsweg kann ohne weiteres auch die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Steuernorm geltend gemacht werden. Dass in den Fällen des fehlenden Suspensiveffekts (§§ 361 Abs. 1 AO, 69 Abs. 1 FGO) die Möglichkeiten vorläufigen Rechtsschutzes ungeeignet wären, um etwaigen Härtefällen Rechnung zu tragen, ist nicht erkennbar.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der Haushaltsfreibetragsregelung auf Altfälle richtet (§ 32 Abs. 7 Satz 6 EStG i.d.F. des Zweiten Familienförderungsgesetzes), ist auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben, da die angegriffene Regelung zwischenzeitlich durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2715) ersatzlos aufgehoben wurde. Gründe, die ein dennoch fortbestehendes Interesse an verfassungsgerichtlicher Klärung ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Osterloh, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 952225

HFR 2003, 719

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