Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 17.04.1989 - 1 BvR 1568/88

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe verfassungsgemäß. Prüfungsmaßstab bei Prozeßkostenhilfeversagung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die gesetzlichen Voraussetzungen für Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, insbesondere daß eine beabsichtigte Rechtsverfolgung von der hinreichenden Aussicht auf Erfolg abhängig zu machen ist, ist nicht grundgesetzwidrig und verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20, 103 Abs. 1; FGO § 115; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 14.09.1988; Aktenzeichen IV S 2/87)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie – ihre Zulässigkeit unterstellt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens wird abgelehnt.

 

Gründe

Die angegriffene Entscheidung und der ihr zugrunde liegende § 114 ZPO lassen eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht erkennen.

1. Das Bundesverfassungsgericht ist stets davon ausgegangen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bewilligung des Armenrechts bzw. der Prozeßkostenhilfe, wonach eine beabsichtigte Rechtsverfolgung u.a. von der hinreichenden Aussicht auf Erfolg abhängig zu machen ist, nicht grundgesetzwidrig ist, insbesondere keine Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. BVerfGE 2, 336 ≪341≫; 7, 53 ≪55 f.≫).

2. Des weiteren hat das Bundesverfassungsgericht stets die Auffassung vertreten, daß die Anwendung der Vorschriften über das Armenrecht bzw. die Prozeßkostenhilfe auf den einzelnen Rechtsstreit ebenso wie die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts in erster Linie in die Zuständigkeit der Fachgerichte fällt. Lehnt ein solches Gericht im Einzelfall die Bewilligung der beantragten Prozeßkostenhilfe ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien, so liegt allein darin regelmäßig kein Verfassungsverstoß, es sei denn, die Entscheidung lasse Erwägungen erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung der Grundrechte oder der diesen gleichgestellten Rechte beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 ≪144≫; 67, 251 ≪254 f.≫). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

a) Verfassungsrechtlich unbedenklich konnte der Bundesfinanzhof die Erfolglosigkeit der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Rechtsverfolgung annehmen. Dabei durfte der Bundesfinanzhof sowohl von der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ausgehen als auch davon, daß die Entscheidung des Finanzgerichts nicht auf einer Abweichung von einer Bundesfinanzhof-Entscheidung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO beruht.

b) Ebenso hat der Bundesfinanzhof die Erfolglosigkeit der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO verfassungsrechtlich nicht angreifbar festgestellt. Vor allem hat der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verkannt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in diesem Recht durch die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung verletzt zu sein.

Ein Verfassungsverstoß scheidet hier allein schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer keine Angaben darüber gemacht hat, was er bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hätte vortragen wollen. Eine gerichtliche Entscheidung kann jedoch nur dann unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben werden, wenn es überhaupt möglich erscheint, daß das Gericht durch die Anhörung zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (vgl. etwa BVerfGE 13, 132 ≪145≫; 28, 17 ≪19 f.≫; 52, 131 ≪152 f.≫). Anhaltspunkte dafür ergeben sich aber weder aus dem Vortrag des Beschwerdeführers noch aus den gerichtlichen Feststellungen.

3. Ebenso besteht nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlaß für die Annahme, daß der Bundesfinanzhof in sonstiger Hinsicht gegenüber dem Beschwerdeführer gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat.

4. Eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG kommt nicht in Frage, da für den Beschwerdeführer der Rechtsweg nach alledem weder ausgeschlossen noch unzumutbar, d. h. in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise, erschwert wurde (BVerfGE 54, 94 ≪96 f.≫).

5. Letztlich ist auch eine Verletzung der Art. 2, 20 GG unter dem Gesichtspunkt des sozialen Rechtsstaates nicht ersichtlich.

6. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kann somit ebenfalls keinen Erfolg haben, zumal das Verfahren grundsätzlich kostenfrei und ohne Anwaltszwang durchgeführt wird (vgl. §§ 34 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Nach Lage des Falles war es dem Beschwerdeführer ohne Hilfe durchaus möglich, sein Anliegen in einer den gesetzlichen Vorschriften genügenden Form vorzutragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1552230

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

      (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.  (2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.  (3) ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren