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BVerfG Beschluss vom 15.11.2000 - 1 BvR 1213/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 AO sind auch im Vollstreckungsverfahren zulässig

 

Leitsatz (amtlich)

Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 AO sind auch im Vollstreckungsverfahren zulässig.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 93, 107; GG Art. 2, 12, 14

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 22.02.2000; Aktenzeichen VII R 73/98)

BFH (Entscheidung vom 22.02.2000; Aktenzeichen VII R 76/98)

BFH (Entscheidung vom 22.02.2000; Aktenzeichen VII R 75/98)

BFH (Entscheidung vom 22.02.2000; Aktenzeichen VII R 74/98)

 

Tatbestand

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Entscheidungsgründe

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pflicht eines Energieversorgungsunternehmens, den Finanzämtern im Rahmen der Vollstreckung von Steuerforderungen nach § 93 der Abgabenordnung 1977 Auskunft über die Kontoverbindungen ihrer Kunden erteilen zu müssen.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde in jeder Hinsicht zulässig ist. Insbesondere kann offen bleiben, wieweit die Beschwerdeführerin als Energieversorgungsunternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts mit staatlicher Beteiligung in Höhe von 25,1 % des Aktienkapitals sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf Grundrechte berufen kann. Jedenfalls hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.

2. Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - das Urteil in der Sache VII R 73/98 ist veröffentlicht u.a. in BFHE 191, S. 211 ff. - halten der verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Diese Prüfung ist auf die Frage beschränkt, ob Auslegungsfehler vorliegen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. Eine Grundrechtswidrigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn sich bei einer durch gesetzliche Generalklauseln aufgetragenen Abwägung widerstreitender Interessen über die vom Gericht vorgenommene Wertung streiten lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪93≫). Auch etwaige Ermessensfehler im Rahmen einer Verwaltungsentscheidung unterliegen nur einer im Umfang eingeschränkten Prüfung (vgl. BVerfGE 9, 338 ≪354≫).

a) Es bedarf keiner Klärung der bislang in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offen gebliebenen Fragen, ob in Fällen wie dem vorliegenden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) oder auf Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) bzw. auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) einschlägig ist und wie weit juristische Personen sich auf diese Grundrechte, insbesondere auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, berufen können. Auch kann offen bleiben, ob der grundrechtliche Schutzbereich im Hinblick auf die informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin überhaupt eröffnet wäre. Dies ist insofern zweifelhaft, als es sich bei den fraglichen Daten um solche aus dem Verfügungsbereich der Kunden der Beschwerdeführerin handelt, nicht aber um ihre eigenen Daten (vgl. zur insoweit vergleichbaren Problematik der zur Übermittlung von Patientendaten verpflichteten Ärzte den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2000 - 1 BvR 422/00 -, ArztR 2000, S. 168 ≪170≫).

b) Jedenfalls ist der als verfassungswidrig gerügte Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt, einerlei, ob er dem Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung oder auf Berufs- bzw. Eigentumsfreiheit zuzuordnen ist. Er beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (§ 93 Abs. 1 AO 1977), ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls begründet (aa) und verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht (bb).

aa) Die in § 93 AO 1977 enthaltene Auskunftspflicht dient dem Ziel, durch die Inpflichtnahme Privater die Ermittlung steuerrelevanter Tatbestände zu fördern und so für eine wirkungsvolle und gleichmäßige Erfüllung von Steuerschulden Sorge zu tragen. Dies ist ein Gemeinwohlbelang, der die Heranziehung der Beschwerdeführerin in gleicher Weise rechtfertigt wie die Einschaltung von Kreditinstituten bei der Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2000 - 1 BvR 1821/97 -). Daß der Gesetzgeber dieses Interesse grundsätzlich höher gewichtet als das Interesse von Unternehmen, ihnen bekannte, für die Vollstreckung relevante Daten nicht preisgeben zu müssen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat den ihm eröffneten Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise ausgefüllt.

bb) Die ausführlichen und nachvollziehbaren Darlegungen des Bundesfinanzhofs belegen, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hinblick nicht nur auf die gesetzliche Grundlage, sondern auch auf das konkrete Auskunftsverlangen nicht verletzt ist.

Die Anfrage des Finanzamts ist zur Ermittlung der gewünschten Daten geeignet. Ernstliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Mitwirkung der Beschwerdeführerin werden von ihr nicht substantiiert geltend gemacht. Die plausiblen Ausführungen des Bundesfinanzhofs zur begrenzten Eignung der Schutzvereinigung für allgemeine Kreditsicherung GmbH (Schufa) als Auskunftsstelle, insbesondere wegen ihres fehlenden unmittelbaren Zugriffs auf Konten der Bankkunden und damit des Risikos größerer Unzuverlässigkeit der ihr verfügbaren Daten, bleiben ohne Widerlegung. Ein Dritter kann sich im Übrigen nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, auch andere seien zur gewünschten Auskunft in der Lage, seinen Auskunftspflichten entziehen.

Die Erwägungen des Bundesfinanzhofs zur Zumutbarkeit sind ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt für die Einordnung der Nachteile als wirtschaftlicher Natur und für ihre Gewichtung, aber auch für die Abwägung mit dem staatlichen Interesse an effektiver Steuererhebung.

Dass Kunden, wie die Beschwerdeführerin befürchtet, wegen der Auskunftserteilung zu konkurrierenden Unternehmen abwandern, setzt Wettbewerb mit solchen Unternehmen voraus. Die Beschwerdeführerin war jedoch nach ihrem eigenen Vorbringen im Zeitpunkt des Auskunftsersuchens ein Monopolist. Die seitdem erfolgte Öffnung des Energiemarktes für den Wettbewerb gibt dem Finanzamt die Möglichkeit, entsprechende Auskunftsersuchen auch gegen andere Energieversorgungsunternehmen zu richten, so dass kein Wettbewerbsnachteil erkennbar ist. Die Beschwerdeführerin hat nichts dazu vorgetragen, das Finanzamt werde grundsätzlich nur sie und nicht auch andere Unternehmen beanspruchen.

Auch durfte der Bundesfinanzhof die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr durch die Bearbeitung entstehenden Unkosten auf die ihr nach § 107 AO 1977 zustehende Entschädigung verweisen. Sollte die konkret gezahlte Entschädigung der Höhe nach zu beanstanden sein, so läge es an der Beschwerdeführerin, dies gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hat die Höhe der Entschädigung in dem bisherigen Verfahren nicht selbstständig angegriffen. Auch hat sie nicht dargelegt, in welcher Höhe anlaufende Kosten durch die Entschädigung nicht abgedeckt werden und dass es ihr wegen der Höhe nicht zumutbar sei, die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten selbst zu tragen bzw. in ihre Preiskalkulation gegenüber den Kunden einzubeziehen.

Auch dürfte der Bundesfinanzhof die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr durch die Bearbeitung entstehenden Unkosten auf die ihr nach § 107 AO 1977 zustehende Entschädigung verweisen. Sollte die konkret gezahlte Entschädigung der Höhe nach zu beanstanden sein, so läge es an der Beschwerdeführerin, dies gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hat die Höhe der Entschädigung in dem bisherigen Verfahren nicht selbstständig angegriffen. Auch hat sie nicht dargelegt, in welcher Höhe anlaufende Kosten durch die Entschädigung nicht abgedeckt werden und da es ihr wegen der Höhe nicht zumutbar sei, die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten selbst zu tragen bzw. in ihre Preiskalkulation gegenüber den Kunden einzubeziehen.

Nach der vom Bundesfinanzhof in plausibler Weise vorgenommenen Abwägung ist schließlich auch nicht unzumutbar, dass die Beschwerdeführerin in Gestalt des Finanzamtes einen "Konkurrenten" im Zugriff auf die Liquidität von Kunden unterstützen muss. Der Bundesfinanzhof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine der Beschwerdeführerin möglicherweise nachteilige Pfändung des Schuldnerkontos auch dann eintreten würde, wenn nicht sie, sondern ein anderer das Konto preisgäbe. Im Übrigen sind die Darlegungen des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, nach denen die wirtschaftliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch die von den Stromkunden zu erbringenden Vorauszahlungen auf ein vertretbares Minimum reduziert ist.

Unzumutbar ist die Belastung auch nicht etwa deshalb, weil aus der Inanspruchnahme zu Auskunftspflichten für die Finanzbehörde ein Imageschaden bei Kunden drohe. Zum einen liegt fern, dass die bloße Erfüllung gesetzlicher Pflichten gegenüber staatlichen Behörden der Beschwerdeführerin in der geschilderten Weise als negativ angelastet werden könnte. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin es in der Hand, ihre Kunden gegebenenfalls auf gesetzliche Pflichten hinzuweisen, denen auch konkurrierende Unternehmen unterliegen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 592524

BFH/NV Beilage 2001, 67

HFR 2001, 278

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