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BVerfG Beschluss vom 11.07.1999 - 2 BvR 1313/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: mangels Vorliegen der Voraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst a und b nicht anzunehmende Verfassungsbeschwerde zum Anwendungsbereich des EStG § 18 Abs. 4

 

Normenkette

BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. a, b; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Beteiligte

des Herrn G …

Rechtsanwalt Dr. F. Meckbach

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 09.02.1993; Aktenzeichen IV B 190/91; BFH/NV 1994, 536)

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 27.06.1991; Aktenzeichen 10 K 162/88)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 1984 die Frage, ob der als Software-Entwickler tätige Beschwerdeführer aus dieser Tätigkeit Einkünfte i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt und daher der Freibetrag gemäß § 18 Abs. 4 EStG zu gewähren ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der durch sie aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Im weiteren ist die Annahme auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten kein besonderes Gewicht hat und den Beschwerdeführer auch nicht in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25≫).

1. Soweit der Beschwerdeführer auch für sich den Freibetrag gemäß § 18 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen möchte, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt, weil § 18 Abs. 4 EStG nur noch bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1990 zur Anwendung kam, mit dem Steuerreformgesetz 1990 (BGBl I 1988 S. 1093) aufgehoben wurde, und daher eine nicht mehr geltende Rechtslage betrifft. Ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an der Klärung dieser Frage besteht nicht mehr (BVerfGE 90, 22 ≪24 f.≫); zur grundsätzlichen Frage der unterschiedlichen Steuerbelastung gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeiten sind beim Bundesverfassungsgericht verschiedene Verfahren anhängig.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das ist der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn allein die einkommensteuerliche Berücksichtigung des Freibetrags für freie Berufe gemäß § 18 Abs. 4 EStG streitig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Kirchhof, Jentsch

 

Fundstellen

Haufe-Index 543421

HFR 1999, 839

HFR 1999, 839-840 (red. Leitsatz und Gründe)

StE 199, 543 (Leitsatz)

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