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BVerfG Beschluss vom 10.08.1998 - 1 BvR 10/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unerwarteter Versagung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Anwalt beim ersten Fristverlängerungsantrag regelmäßig mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten, daß dem Antrag entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 S. 3 ZPO vorgebracht wird. Als "erheblich" im Sinne dieser Vorschrift gilt im allgemeinen auch die berufliche Überlastung durch urlaubsbedingte Rückstände und die Vertretung eines erkrankten Kollegen. Dabei wird eine eingehende Darlegung dieser Überlastungsgründe nicht verlangt.

2. Weil der Anwalt im Streitfall mit einer strengeren Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu rechnen brauchte, verletzt die Versagung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit dem Rechtsstaatsprinzip.(Leitsätze nicht amtlich)

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; ZPO §§ 233, 519 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Beschluss vom 27.11.1997; Aktenzeichen 12 S 8517/97)

LG Leipzig (Beschluss vom 29.10.1997; Aktenzeichen 12 S 8517/97)

 

Tenor

Der Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 27. November 1997 – 12 S 8517/97 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Rechtsfragen der Verlängerung und der Wiedereinsetzung bei der Berufungsbegründungsfrist.

1. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Leipzig zur Erstattung einer Maklerprovision in Höhe von 3.519 DM verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung ging beim Landgericht fristgerecht ein. Kurz vor Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist beantragte der Anwalt des Beschwerdeführers Fristverlängerung wegen Arbeitsüberlastung. Während seines Urlaubs sei eine Vielzahl von Fristsachen angelaufen. Ferner müsse er einen Textbeitrag für eine Gemeinschaftspublikation fertigstellen. Außerdem sei ein Kanzleikollege eine Woche lang krankheitsbedingt zu vertreten gewesen. Das Landgericht lehnte die Fristverlängerung mit Beschluß vom 29. Oktober 1997 mangels Darlegung erheblicher Gründe ab. Der ablehnende Beschluß ging dem Anwalt des Beschwerdeführers erst nach Ablauf der Monatsfrist zu.

2. Binnen zwei Wochen begründete der Anwalt die Berufung und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er wies auf das fristgerecht eingegangene Verlängerungsgesuch hin, belegte die Erkrankung seines Kanzleikollegen und führte aus, daß er angesichts der angeführten besonderen Umstände auf die erste Fristverlängerung vertraut habe. Das Landgericht wies mit Beschluß vom 27. November 1997 das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Der Beschwerdeführer habe nicht nach §§ 223, 236 ZPO glaubhaft gemacht, daß seine Partei an der mangelnden Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden treffe. Dabei müsse er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Anwalts zurechnen lassen. Der Anwalt habe für sein Fristverlängerungsgesuch keinen erheblichen Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht. Die Arbeitsüberlastung eines Anwalts könne nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nur dann als erheblicher Grund angesehen werden, wenn sie für ihn überraschend auftrete. Die urlaubsbedingte Überlastung sei aber regelmäßig vorhersehbar. Ein Textbeitrag für eine Publikation könne kein ausreichender Hinderungsgrund sein, da diese Tätigkeit gegenüber der anwaltlichen Aufgabe nachrangig sei. Schließlich reiche auch die einwöchige Erkrankung des Kanzleikollegen nicht als erheblicher Grund aus. Der Anwalt habe nicht dargelegt, inwieweit ihn die Krankheitsbelastung über Gebühr in Anspruch genommen habe. In der Kanzlei seien zwei weitere Anwälte tätig, die ebenso gut die krankheitsbedingte Abwesenheit hätten ausgleichen können.

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer beide Beschlüsse des Landgerichts an und rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Das Landgericht habe das Gebot rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung verletzt, indem es an die Begründung für einen Verlängerungsantrag von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende und damit überraschende Anforderungen gestellt habe. Der Bundesgerichtshof lasse Arbeitsüberlastung als Entschuldigungsgrund stets zu. Soweit das Landgericht darüber hinaus verlange, daß die Arbeitsüberlastung unvorhersehbar sein müsse, sei dies für den Anwalt seinerseits unvorhersehbar gewesen. Mit der Anwendung dieses für die Beurteilung der anwaltlichen Tätigkeit ungeeigneten Kriteriums habe er nicht rechnen müssen. Die Versagung der Fristverlängerung und der Wiedereinsetzung widersprächen den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten rechtsstaatlichen Grundsätzen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 27. November 1997 zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Gebots einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung angezeigt ist (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c BVerfGG in Verbindung mit § 93 a BVerfGG vor. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Fristverlängerungsgesuchs im Beschluß vom 29. Oktober 1997 richtet, liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93 a BVerfGG nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer bereits durch diese Zwischenentscheidung in seinen Grundrechten verletzt sein soll. Der Zugang zur Berufungsinstanz ist dem Beschwerdeführer erst durch die Verwerfung des Rechtsmittels und die Versagung der Wiedereinsetzung verwehrt worden.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 27. November 1997 richtet, ist ihre Annahme hingegen zur Durchsetzung des Gebots einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung angezeigt. Die Versagung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung verletzen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozeßrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene tun muß, um Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfGE 41, 332 ≪335≫; stRspr). Denn der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ≪385≫). Zwar sind die unteren Instanzen der Fachgerichte grundsätzlich nicht gehindert, abweichende Auffassungen zu der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, zu vertreten. Gehindert sind sie jedoch aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, solche Meinungsverschiedenheiten zu Lasten des Bürgers auszutragen und es ihm zum Verschulden gereichen zu lassen, wenn er auf eine eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertraut. Eine solche Verfahrensgestaltung beschränkt den Anspruch des Bürgers auf berechenbaren und gleichmäßigen Zugang zu den Gerichten unzumutbar. Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muß, daß eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 ≪376 f.≫).

b) Im vorliegenden Fall mußte der Anwalt des Beschwerdeführers nicht damit rechnen, daß das Landgericht seinen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zurückweisen würde. Ob ein Prozeßbevollmächtigter darauf vertrauen darf, daß seinem Verlängerungsantrag stattgegeben wird, richtet sich zunächst nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Auslegung und Anwendung, welche diese Norm durch die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, erfährt (vgl. BVerfGE 79, 372 ≪377≫). Dieser hat entschieden, daß der Anwalt beim ersten Verlängerungsgesuch regelmäßig mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten kann, daß dem Antrag entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird (BGH, NJW 1983, S. 1741, VersR 1985, S. 972). Zu den Gründen, die im allgemeinen als „erheblich” im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, zählt auch die – hier ebenfalls geltend gemachte – berufliche Überlastung (BGH, VersR 1985, S. 972 f.; VersR 1993, S. 771 f.). In diesem Zusammenhang ist es anerkannt, daß urlaubsbedingte Rückstände und die Vertretung eines erkrankten Kollegen eine berufliche Überlastung begründen und daß eine ins einzelne gehende Darlegung dieser Überlastungsgründe beim ersten Verlängerungsantrag nicht verlangt wird (vgl. BGH, VersR 1985, S. 972 f.; NJW-RR 1989, S. 1280; NJW 1991, S. 2080 f.; VersR 1993, S. 771 f.).

Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung konnte der Anwalt des Beschwerdeführers erwarten, daß das Landgericht seinem erstmaligen Antrag auf Fristverlängerung entsprechen würde. Dabei kann es offen bleiben, ob die in seinem Verlängerungsantrag zusätzlich aufgeführte Publikationsabsicht unter den Entschuldigungsgrund der beruflichen Überlastung fällt. Denn der Prozeßbevollmächtigte hat durch den Hinweis auf urlaubsbedingte Rückstände und krankheitsbedingte Mehrarbeit in ausreichendem Maße berufliche Überlastungsgründe geltend gemacht. Er konnte nicht vorhersehen, daß das Landgericht urlaubsbedingte Rückstände generell nicht als Überlastungsgrund anerkennen und eine ins einzelne gehende Darlegung der Krankheitsvertretung fordern würde. Soweit das Landgericht vorliegend verlangt hat, der Prozeßbevollmächtigte sei zur Erreichung der Fristverlängerung auch ohne entsprechende Aufforderung des Gerichts gehalten gewesen, die erheblichen Gründe detailliert darzustellen und glaubhaft zu machen, geht dies über die von der einschlägigen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen hinaus (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 1989 – 1 BvR 1395/87 –, S. 5 f.). Mit dieser unüblich strengen Praxis der Kammer des Landgerichts mußte der Anwalt des Beschwerdeführers auch nicht aus anderen Gründen rechnen. Insbesondere hatte die erkennende Kammer des Landgerichts nicht bereits mit der Eingangsmitteilung auf ihre restriktive Handhabung der Verlängerungsregelung schriftlich hingewiesen. In einem solchen Fall widerspricht es dem Gebot rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung, dem Beschwerdeführer die mangelnde Kenntnis der strengeren Spruchpraxis zum Verschulden gereichen zu lassen. Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs führt dazu, daß dem Beschwerdeführer der Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird.

c) Dieser Verfassungsverstoß setzt sich in der Verwerfung der Berufung als unzulässig fort, weil sie sich auf die Verfristung der Berufungsbegründung stützt (BVerfGE 79, 372 ≪378≫).

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Da die Verfassungsbeschwerde im wesentlichen Erfolg hat, entspricht es billigem Ermessen, volle Auslagenerstattung anzuordnen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Grimm, Kömig

 

Fundstellen

Haufe-Index 1113478

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