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BVerfG Beschluss vom 07.06.1993 - 2 BvR 194/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung der abzugsfähigen Mehraufwendungen gem. § 33a Abs. 1a EStG verfassungskonform

 

Leitsatz (redaktionell)

Der sog. Besucherfreibetrag des § 33a Abs. 1a EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1981 bis 1983 geltenden Fassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 33a Abs. 1a

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 27.11.1990; Aktenzeichen III B 72/90)

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.09.1989; Aktenzeichen V K 279/86)

 

Gründe

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.

§ 33 a Abs. 1 a EStG in der in den Veranlagungszeiträumen 1981 bis 1983 geltenden Fassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit er den Abzugsbetrag auf 600 DM begrenzt. § 33 a Abs. 1 a EStG hatte die Funktion, in typisierender Weise Mehraufwendungen abzugelten, die getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen zur Pflege des Eltern-Kind- Verhältnisses entstehen. Der Abzugstatbestand trug der gegenüber zusammenlebenden Elternteilen andersartigen Lebenssituation Rechnung. Es kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Gesetzgeber zur Schaffung eines solchen Abzugstatbestandes überhaupt verpflichtet war und dieser Aufwand schon mit dem Grundfreibetrag und den kindesbedingten Leistungen und Abzugstatbeständen abgegolten wurde. Jedenfalls begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Abzugstatbestand den Aufwand in vergröbernder, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternder Weise typisiert (BVerfGE 82, 60 ≪91 ff.≫). Der Abzugsbetrag erscheint auch nicht unangemessen; es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, durch Flugreisen entstehende, weit über den Abzugsbetrag hinausgehende Aufwendungen in die Typisierung einzubeziehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1504871

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