Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 06.07.2001 - 1 BvR 1063/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbot der Angabe berufsbezogener Dienstleistungen in Zeitungsanzeigen verletzt anwaltliche Berufsausübungsfreiheit

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum anwaltlichen Werberecht der Rechtsanwälte mit interessengerechter und sachangemessener Information (im Streitfall u. a. mit Hinweisen auf Steuerberatung und Buchführung).

 

Normenkette

GG Art. 12 Abs. 1; BORA § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1; StBerG § 57a

 

Beteiligte

Rechtsanwalt F. Leonhard Watz

 

Verfahrensgang

Anwaltsgericht für den Bezirk der RAK Hamm (Zwischenurteil vom 05.04.2000; Aktenzeichen AR 14/99)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm/Westfalen vom5. April 2000 – AR 14/99 – und der Rügebescheid der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm vom 13. April 1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6. September 1999 – A/II/416/99 – verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm/Westfalen zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die ihnen im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 DM (in Worten: zwanzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte wenden sich gegen einen ihnen erteilten Rügebescheid wegen der Angabe von Dienstleistungen ihrer Kanzlei in einer Zeitungsanzeige.

1. Die Beschwerdeführer schalteten auf einer Sonderseite der in Dortmund erscheinenden Ruhrnachrichten mit der Überschrift „Die Steuerberater im Dortmunder Süden” eine Anzeige, die unter anderem folgende Angaben enthielt:

  • W.

    Rechtsanwälte – Steuerberatung

  • Dr. J. W. W.

    Fachanwalt für Steuerrecht

  • F. L. W.

    Tätigkeitsschwerpunkt Verwaltungsrecht

  • B. H. W.

    Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht

    • • Lohn- und Gehaltsabrechnung
    • • laufende Finanzbuchhaltung
    • • Jahresabschlüsse
    • • Steuererklärungen
    • • Finanzgerichtsverfahren

Dies nahm die Rechtsanwaltskammer zum Anlass, den Beschwerdeführern eine Rüge wegen Verstoßes gegen § 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte vom 29. November 1996 (BRAK-Mitt 1996, S. 241 – im Folgenden: BORA) zu erteilen. Der hiergegen erhobene Einspruch sowie der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung blieben erfolglos.

2. Mit ihrer fristgemäß erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer vornehmlich die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Es müsse ihnen – unabhängig von der Benennung von Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten – erlaubt sein, in einer Anzeige die ihnen wichtigen Tätigkeitsfelder zu beschreiben, für die sie auch kompetent seien.

3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Bundesfinanzhof, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und der Deutsche AnwaltVerein Stellung genommen. Nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen AnwaltVereins ist die Verfassungsbeschwerde begründet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG sind gegeben. Die angegriffenen Hoheitsakte verletzen die Beschwerdeführer in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum anwaltlichen Werberecht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 57, 121; 76, 196; 82, 18). Den Rechtsanwälten muss für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. nur BVerfGE 82, 18 ≪28≫). Hieran hat sich auch nach der Bundesrechtsanwaltsordnung von 1994 und der Berufsordnung von 1996 nichts geändert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1635 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2001 – 1 BvR 494/00 –, Umdruck S. 6).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt.

a) Auslegung und Anwendung von § 7 Abs. 1 BORA können vom Bundesverfassungsgericht – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f., 96≫; 85, 248 ≪257 f.≫; 87, 287 ≪323≫).

b) So liegt es hier. Der angegriffene Rügebescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung und die Entscheidung des Anwaltsgerichts werden dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht. Die den angegriffenen Hoheitsakten zugrunde liegende Annahme, die Beschwerdeführer dürften in einer Zeitungsanzeige einzelne Dienstleistungen ihrer Kanzlei nicht angeben, beruht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit.

Nach §§ 6, 7 BORA dürfen Anwälte über ihre Dienstleistungen sachlich unterrichten. Sie dürfen Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere vergleichbare Informationsmittel dafür einsetzen und über die bloße Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen oder Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten hinausgehen. Letztere sind im Einzelnen definiert und – bezogen auf den einzelnen Anwalt – zahlenmäßig zu begrenzen; sie betreffen jeweils „Teilbereiche der Berufstätigkeit”. Die angegriffene Auslegung dieses Satzteils, die das Verbot auf sämtliche denkbaren Dienstleistungen ausweitet und zugleich der Kanzlei als wirtschaftlicher Einheit eine Gesamtdarstellung ihres Leistungsangebots verbietet, ist mit Sinn und Zweck von § 7 BORA nicht vereinbar. Sie berücksichtigt auch nicht ausreichend die in § 6 Abs. 1 BORA niedergelegte Informationsbefugnis über berufsbezogene Dienstleistungen. In ihrer Einengung trägt sie insgesamt der wertsetzenden Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung.

In nachvollziehbarer Weise hat die Bundesrechtsanwaltskammer ausgeführt, dass § 7 BORA von der Vorstellung getragen sein könnte, es gebe eine Qualifikationsleiter, die vom Interessenschwerpunkt über den Tätigkeitsschwerpunkt zur Fachanwaltsbezeichnung reicht (vgl. Römermann, in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 1997, § 7 BerufsO Rn. 26; BGH, BRAK-Mitt 2001, S. 139 f.). Nach dieser Rechtsauffassung würde § 7 BORA nur für große Rechtsgebiete (vgl. § 59 b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a BRAO) gelten, für die auch Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden können. „Teilbereiche der Berufstätigkeit” wären demnach diese Rechtsgebiete sowie nennenswerte Teile von Rechtsgebieten. Damit vertrüge sich auch die Begrenzung auf insgesamt nur fünf Benennungen, davon höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte; so könnte sichergestellt werden, dass der Anwalt seine Spezialgebiete beherrscht (vgl. Römermann, a.a.O., § 7 Rn. 27).

Auch die Auslegung, die der Deutsche AnwaltVerein für die Informations- und Werbefreiheit der Rechtsanwälte, wie sie in § 6 Abs. 1 und 2 BORA verankert ist, gefunden hat, trägt der grundrechtlichen Verbürgung des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung, indem der Selbstdarstellung einer aus mehreren Anwälten bestehenden Kanzlei ausreichend Raum gegeben wird. Das für die Mandanten wesentliche Dienstleistungsprofil einer Personenmehrheit beruht auf den Kenntnissen und Fähigkeiten jedes einzelnen Kanzleimitglieds und setzt sich aus den Arbeitsschwerpunkten dieser Personen zusammen, die sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben. Indem der Deutsche AnwaltVerein Hinweise auf die Leistungsfähigkeit der Kanzlei nicht von vornherein auf Praxisbroschüren und Rundschreiben verengt, sondern der Öffnungsklausel in der Norm, die auch „andere vergleichbare Informationsmittel” benennt, weiten Raum gibt, vermeidet er eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verengung der den Rechtsanwälten gewährleisteten beruflichen Freiheit.

Welchem der beiden Auslegungswege der Vorzug zu geben ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls handelt es sich bei den von den Beschwerdeführern in der Anzeige genannten Tätigkeiten „Lohn- und Gehaltsabrechnung, laufende Finanzbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Finanzgerichtsverfahren” um Dienstleistungen, die der Beschwerdeführer zu 1) – im Rahmen seiner Tätigkeit als Fachanwalt für Steuerrecht – und die Beschwerdeführerin zu 3) – im Rahmen ihres Tätigkeitsschwerpunktes Steuerrecht – erbringen. Es sind keine Bereiche anwaltlicher Tätigkeit, die über die Fachanwaltsbezeichnung oder den Tätigkeitsschwerpunkt hinausgingen. Es handelt sich vielmehr um konkrete Unterstützungsangebote, mit denen die Rechtsanwälte befugterweise zu anderen Berufsgruppen außerhalb der Anwaltschaft in Konkurrenz treten. Insofern kann es nicht dem Zweck von § 7 BORA entsprechen, das Verbot auch auf solche anwaltlichen Leistungen auszuweiten, die aufgrund der erlaubterweise genannten Fachanwaltsbezeichnung und des ausdrücklich vorgesehenen Tätigkeitsschwerpunkts innerhalb der hierdurch umschriebenen speziellen fachlichen Qualifikation konkret erbracht werden. Welche Schwerpunkte eine Anwaltskanzlei nach fachanwaltschaftlicher Spezialisierung tatsächlich setzt, darf als Information über die Dienstleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 BORA benannt werden. Das gilt in besonderem Maße, wenn – wie hier – mehr als ein Kanzleimitglied für die genannten Aufgaben zur Verfügung steht und damit ein die Kanzlei charakterisierender Arbeitsschwerpunkt näher konkretisiert wird.

c) Es ist auch kein vernünftiger Gemeinwohlbelang ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, Rechtsanwälten eine sachliche und berufsbezogene Unterrichtung über ihre konkreten Dienstleistungen (§ 6 Abs. 1 BORA) zu verbieten, soweit sie mit einer derartigen Ankündigung nicht Rechtsgebiete im Sinne von § 59 b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a BRAO benennen, in denen sie weder die Fachanwaltsbezeichnung erworben haben noch seit mindestens zwei Jahren nachhaltig tätig sind. Insoweit enthält § 7 BORA eine gemeinwohlbezogene Einschränkung der Werbemöglichkeiten, um einer Irreführung des rechtsuchenden Publikums vorzubeugen.

3. Der angegriffene Rüge- und Einspruchsbescheid und die Entscheidung des Anwaltsgerichts beruhen auf dem dargelegten Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Da den Beschwerdeführern keine wahrheitswidrige Aussage, sondern nur formale Verstöße gegen § 7 BORA vorgeworfen worden sind, bleibt bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift kein Raum für eine Rüge.

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).

 

Unterschriften

Jaeger, Hömig, Bryde

 

Fundstellen

Haufe-Index 635225

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Grundgesetz / Art. 12 [Berufsfreiheit]
    Grundgesetz / Art. 12 [Berufsfreiheit]

      (1) 1Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.  (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren