Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von der Steuerberaterprüfung. keine Befugnis eines Steuerberatungsassistenten zur Hilfeleistung in Steuersachen
Leitsatz (redaktionell)
1. § 35 Abs. 1 StBerG ist als subjektive Berufszulassungsregelung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
2. Daß §§ 3 und 4 StBerG den Beruf des Steuerberatungsassistenten nicht umfassen, ist verfassungsmäßig nicht zu beanstanden.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; StBerG § 35 Abs. 1, §§ 38, 3-4
Verfahrensgang
Gründe
§ 35 Abs. 1 StBerG ist als subjektive Berufszulassungsregel mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 55, 185 ≪196, 198≫). Es verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Beschwerdeführer nicht gemäß § 38 StBerG von der Prüfung zum Steuerberater zu befreien ist.
Der Gesetzgeber war grundsätzlich nicht verpflichtet, neben der Steuerberaterprüfung auch prüfungsfreie Zugangsmöglichkeiten für Einzelne zu schaffen. Tat er das doch, handelte er in Ausübung der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit, ohne an die engen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 GG gebunden zu sein (BVerfGE 55, 185 ≪198≫). Das Bundesverfassungsgericht hat dann nur am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG die Einhaltung äußerster Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit nachzuprüfen. Diese sind hier nicht überschritten. Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung von Zulassungsvoraussetzungen für Berufe nicht anders verfahren, als – unter Beachtung des grundsätzlichen Ausbildungs- und Tätigkeitsniveaus – bestimmte Gruppen festzulegen. Dabei hat er einen gewissen Spielraum, da er – zur Typisierung gezwungen – von durchschnittlich gerechtfertigten Qualifikationserfordernissen ausgehen muß (vgl. BVerfGE 13, 97 ≪117≫). Innerhalb dieses Gestaltungsspielraumes hat sich der Gesetzgeber mit der von ihm gewählten Gruppenbildung gehalten.
Auch gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 3 und 4 StBerG bestehen keine Bedenken. Daß der von dem Beschwerdeführer ausgeübte Beruf des Steuerberatungsassistenten nicht von den Normen umfaßt wird, beruht auf einer sachlich begründeten Unterscheidung.
Gegen die Anwendung und Auslegung der Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
Fundstellen