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BVerfG Beschluss vom 05.02.1980 - 2 BvR 914/79

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verzögertem Postlauf

 

Leitsatz (amtlich)

Der Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 6. Juni 1979 - I R 148/76 - verletzt Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 29.11.1978; Aktenzeichen I R 148/76)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.1980; Aktenzeichen I R 148/76)

BFH (Zwischenurteil vom 12.03.1980; Aktenzeichen I R 148/76)

BFH (Urteil vom 12.03.1980; Aktenzeichen I R 148/76)

BFH (Urteil vom 29.11.1978; Aktenzeichen I R 148/76)

 

Gründe

A.

I.

Der Beschwerdeführer hatte gegen ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf rechtzeitig Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt, die mit Vorbescheid vom 29. November 1978 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Vorbescheid wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 29. Januar 1979 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 1979 stellte dieser Antrag auf mündliche Verhandlung. Ausweislich des in den Verfahrensakten enthaltenen Briefkuverts ist dieses Schreiben am 27. Februar 1979 (Faschingsdienstag) in Bonn zur Post gegeben und um 21.00 Uhr abgestempelt worden. Der Schriftsatz ging am Donnerstag, dem 1. März 1979, beim Bundesfinanzhof in München ein.

Mit Schreiben vom 2. März 1979 wies der Senatsvorsitzende den Beschwerdeführer darauf hin, daß die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung am 28. Februar 1979 abgelaufen und der Antrag des Beschwerdeführers mithin verspätet sei. Der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 8. März 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trug vor, daß das Schreiben vom 27. Februar 1979 am selben Tag zur Post in Bonn gegeben worden sei. Mit einer 24 Stunden überschreitenden Postlaufzeit habe nicht gerechnet zu werden brauchen. Wenn das Schreiben dennoch erst am 1. März 1979 beim Bundesfinanzhof eingegangen sei, stelle dies ein Versäumnis innerhalb des Postbetriebes dar, welches nicht zu Lasten des Bürgers gehen könne. Auch an den Karnevalstagen fände uneingeschränkt Postdienst statt.

Der Bundesfinanzhof wies den Antrag auf mündliche Verhandlung durch den angegriffenen Beschluß vom 6. Juni 1979 zurück: Der Beschwerdeführer habe den Antrag verspätet gestellt. Dem Wiedereinsetzungsantrag könne nicht stattgegeben werden, da der Beschwerdeführer nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Antragsfrist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Zwar könne ein Prozeßbeteiligter eine Frist bis zum letzten Moment ausnutzen; er müsse aber doch dafür sorgen, daß seine Schriftsätze rechtzeitig eingingen. Dabei müsse er mit der Post rechnen, wobei er auf die normale Laufzeit einer Sendung vertrauen könne. Im Streitfall ergebe sich aus dem Stempelaufdruck auf dem bei den Senatsakten befindlichen Briefkuvert, welches das Antragsschreiben vom 27. Februar 1979 enthalten habe, daß die Post am 27. Februar 1979 um 21.00 Uhr gestempelt worden sei. Die Post sei also erst am Abend des Tages vor dem Fristablauf am 28. Februar 1979 aufgegeben worden. Bei normalem Postlauf habe der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers nicht darauf vertrauen können, daß unter diesen Umständen der in Bonn aufgegebene Brief bis zum Ablauf des folgenden Tages in München beim Bundesfinanzhof eingehen werde. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die besonderen Umstände des Postaufgabezeitpunktes (Karnevalsschluß) den Prozeßbevollmächtigten hätten veranlassen müssen, besondere Sorgfalt aufzuwenden. Denn schon unter normalen Umständen habe angesichts der Entfernung zwischen Bonn und München mit der fristgerechten Zustellung nicht mehr gerechnet werden können. Der Prozeßbevollmächtigte habe nicht vorgetragen, daß er sich bei dem Postamt wegen des Postlaufs im Hinblick auf den späten Aufgabezeitpunkt besonders vergewissert habe. Im Zweifel hätte er den Antrag auf mündliche Verhandlung durch Telegramm stellen müssen. Der Prozeßbevollmächtigte habe jedenfalls nicht ohne Verschulden auf den rechtzeitigen Zugang des Schriftstückes vertraut.

II.

Mit der gegen diesen Beschluß des Bundesfinanzhofs gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Art. 2, 3, 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG.

Er hat eine Auskunft des Postamtes Bonn vom 26. Juli 1979 vorgelegt, aus der sich ergibt, daß unter normalen Betriebs- und Verkehrsverhältnissen eine ordnungsgemäße Briefsendung, die werktags um 20.00 Uhr in den Briefkasten in Bonn, Münsterplatz, eingeworfen wird, den Tagesstempel mit der Uhrzeit 21.00 Uhr erhält und über das Nacht-Luftpostnetz die Zustellung am nächsten Werktag in München erreicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verzögerung des Postlaufs in seinem Fall könne ihm nicht angelastet werden. Es verletze die genannten Grundrechte, wenn der Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung die verzögerte Zustellung dem Beschwerdeführer zurechne.

III.

Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich das Finanzamt X geäußert. Es teilt mit, es habe seinerseits eine Auskunft der Oberpostdirektion Köln erholt, ob man damit rechnen konnte, daß der fragliche Brief auch angesichts der konkret am 27. Februar 1979 herrschenden Verhältnisse am 28. Februar 1979 in München zugestellt werde. Die Oberpostdirektion habe mit Schreiben vom 9. Oktober 1979 mitgeteilt, der am 27. Februar 1979 um 21.00 Uhr gestempelte Brief hätte auch bei Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse unter normalen Umständen am 28. Februar 1979 in München zugestellt werden müssen.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

Der Senat hat mehrfach entschieden, daß die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG es verbieten, dem Bürger im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Bundespost, die er nicht zu vertreten hat, als Verschulden anzurechnen (vgl. BVerfGE 40, 42; 41, 23; 41, 341; 41, 356; 42, 258; 43, 75; 43, 151; 44, 302; 45, 360; 46, 404; ständige Rechtsprechung).

Die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird diesem Grundsatz nicht gerecht. Nach den Auskünften der Bundespost hätte der den Antrag auf mündliche Verhandlung enthaltende Brief des Beschwerdeführers am 28. Februar 1979 – also rechtzeitig – beim Bundesfinanzhof in München eingehen müssen. Bei dieser Sachlage durfte der Bundesfinanzhof nicht annehmen, daß der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflichten verletzt habe, weil er keine Erkundigungen über den Postlauf eingezogen und keine besonderen Vorkehrungen für ein rechtzeitiges Eintreffen des Antrags auf mündliche Verhandlung getroffen habe.

Der angegriffene Beschluß beruht auf dem Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Bundesfinanzhof dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hätte, wenn er bei der Auslegung und Anwendung des § 56 Abs. 1 FGO den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien hinreichend Rechnung getragen hätte.

Der angegriffene Beschluß war daher aufzuheben; die Sache war an den Bundesfinanzhof zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

1) Vgl. dazu BStBl II 1980, 514

 

Fundstellen

Haufe-Index 557489

BStBl II 1980, 544

BVerfGE 53, 148-152 (Gründe)

BVerfGE, 148

BB 1980, 822-823 (red. Leitsatz)

HFR 1980, 203 (red. Leitsatz und Gründe)

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