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BSG Urteil vom 28.06.1990 - 9b/11 RAr 115/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Unterhaltsgeld für eine Maßnahme als Zuschuß, notfalls aufgrund eines Herstellungsanspruches

 

Beteiligte

28. Juni 1990 … Kläger und Revisionskläger

Bundesanstalt für Arbeit,Nürnberg, Regensburger Straße 104, Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I

Der Kläger wurde vom 24. Februar 1986 bis 7. Januar 1988 an der Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik in Berlin zum Fototechniker ausgebildet. Er begehrt für diese Maßnahme von der Beklagten ein Unterhaltsgeld (Uhg) als Zuschuß, notfalls aufgrund eines Herstellungsanspruches.

Nach dem Realschulabschluß war er von 1975 bis 1985 als freier Mitarbeiter  Bildjournalist - für einen Verlag tätig. Beitragspflichtig beschäftigt war er bei der Post vom 6. Februar 1984 bis 14. Oktober 1984, vom 13. November 1984 bis 24. Dezember 1984, vom 8. Januar 1985 bis 14. April 1985, vom 28. Mai 1985 bis 19. September 1985 und befristet vor dem Beginn der Maßnahme - nach seinem Antrag vom 9. Januar 1986 - vom 20. Januar bis 22. Februar 1986. Vom 28. September 1985 bis 18. Januar 1986 bezog er Arbeitslosengeld (Alg) aufgrund eines Leistungsanspruches für 104 Tage, der danach bis auf sieben Tage erschöpft war. Anschließend nahm er die bis zum Beginn der Maßnahme befristete Aushilfsbeschäftigung auf. Der Antrag auf Uhg wurde abgelehnt (Bescheid vom 17. Februar 1986, Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 1986). Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 4. Mai 1987). Das Landessozialgericht (LSG) hat sie abgewiesen (Urteil vom 12. August 1988). Es hat den Kläger zwar - ebenso wie die Beklagte - aufgrund dreijähriger Berufstätigkeit zu den förderungsfähigen Personen des § 42 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gerechnet und die Umschulung wegen der Arbeitslosigkeit zur Zeit des Antrages als notwendig iS des § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 1 iVm § 47 Abs 2 AFG beurteilt. Es hat aber die Voraussetzungen für die Gewährung von Uhg verneint, auch die des § 46 Abs 2 AFG, durch den der Kreis der nach § 46 Abs 1 AFG Unterhaltsgeldberechtigten seit 1. Januar 1986 auf diejenigen erweitert worden ist, die bis zum Beginn der Bildungsmaßnahme Alg oder Alhi bezogen haben. Diese Erweiterung sei eine Ausnahmeregelung und könne deshalb entgegen der Ansicht des SG nicht zugunsten des Klägers dahin ausgelegt werden, daß der Kläger, dessen Eingliederung notwendig gewesen sei, wie ein Bezieher von Alg oder Alhi gestellt werden müsse, wenn er vor der Maßnahme noch kurze Zeit befristet beschäftigt gewesen sei und dadurch die Versichertengemeinschaft entlastet habe. Dem Kläger könne schließlich Uhg nicht aufgrund eines Herstellungsanspruchs zuerkannt werden. Es könne unentschieden bleiben, ob ihn die Beklagte am 9. Januar 1986 durch ihre Sachbearbeiterin dahin hätte beraten müssen, daß er Alg oder Alhi für die Zeit bis zum Beginn der Maßnahme beziehen müsse. Selbst bei Annahme einer solchen Aufklärungspflicht und bei einer Verletzung derselben könne nach der Rechtsprechung des BSG eine rechtmäßige Amtshandlung einer Bediensteten der Beklagten nicht fehlende Arbeitslosmeldung, ein tatsächliches Verhalten, für die Zeit nach dem am 22. Februar 1986 beendeten Arbeitsverhältnis oder für die vorhergehende Zeit nach dem Ende des Alg-Bezuges - 18. Januar 1986 - ersetzen und auch nicht die fehlende Verfügbarkeit herstellen.

Der Kläger rügt mit der - vom LSG zugelassenen - Revision eine Verletzung des § 46 Abs 2 AFG. Er bezieht sich auf die Auslegung dieser Vorschrift durch das SG. Diese Bestimmung, die keine Ausnahmeregelung sei, wolle Förderungsleistungen für Arbeitslose gewährleisten, die die üblichen Voraussetzungen nicht erfüllten. Er, der Kläger, habe inzwischen auch die Weitergewährung des Alg beantragt.

Der Kläger beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 12. August 1988 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 1987 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Das LSG hätte nicht der Berufung der Beklagten stattgeben dürfen.

Das SG hat dem Kläger mit Recht Uhg zuerkannt (§§ 44 und 46 AFG, hier idF des seit dem 1. Januar 1986 geltenden Siebten Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985  BGBl I 2484 -). Die allgemeinen Voraussetzungen für diese Leistung während einer Fortbildung (§ 41 AFG) oder Umschulung (§ 47 Abs 1 AFG) sind nicht umstritten (§§ 36, 41, 42, 43, 44 Abs 1 AFG). Streitig ist allein, ob der Kläger, der die Voraussetzungen einer bestimmten Vorversicherung, nach § 46 Abs 1 AFG nicht erfüllte, nach Abs 2 Satz 1 Uhg in Höhe des Alg oder der Alhi beanspruchen kann, weil er "bis zum Beginn der Bildungsmaßnahme Alg oder Alhi bezogen" hat. Das ist mit dem SG anzunehmen. Die weitere Voraussetzung nach § 46 Abs 2 Satz 1 iVm § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 1 AFG, daß er arbeitslos war und durch die Bildungsmaßnahme beruflich eingegliedert werden sollte, ist nach dem Widerspruchsbescheid gegeben.

Zwar bezog der Kläger nur bis zum 18. Januar 1986 Alg. Die am 20. Januar 1986 aufgenommene Beschäftigung beseitigte die Arbeitslosigkeit (vgl dazu § 101 Abs 1 AFG), eine notwendige Voraussetzung des Anspruches auf Alg (§ 100 Abs 1 AFG), vorübergehend bis zum 22. Februar 1986. Gleichwohl ist der Kläger für den Anspruch auf Uhg - in Höhe des Betrages des zuletzt bezogenen Alg - so zu stellen, als ob er unmittelbar vor dem tatsächlichen "Beginn der Bildungsmaßnahme" (Fototechnikerausbildung) am 24. Februar 1986 Alg bezogen hätte.

Dieses Ergebnis entspricht dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift: Eine nach dem Antrag aufgenommene und bis zum Beginn der in Aussicht stehenden Bildungsmaßnahme befristete Beschäftigung beseitigt weder die Voraussetzungen für die Umschulung noch für den Anspruch auf Unterhaltsgeld.

Beide Vorinstanzen haben schon übereinstimmend auf den Zweifel hingewiesen, ob es dem Willen des Gesetzes entspreche, dem Kläger entgegenzuhalten, er habe durch die Dauer seiner Aushilfsbeschäftigung, die die Versichertengemeinschaft entlastete, seine Aussicht auf das Unterhaltsgeld für wenigstens zwei Jahre selbst beseitigt. Das SG hat entschieden, daß es dem Sinn und Zweck des § 46 Abs 2 Satz 1 AFG widerspreche, Versicherte, von denen bei der Antragstellung und Beratung anzunehmen gewesen sei, daß sie die Voraussetzungen für Unterhaltsgeld bei Maßnahmebeginn erfüllten, deshalb zu benachteiligen, weil sie ein befristetes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen oder es nicht "rechtzeitig" wieder beenden. - Das LSG hat zwar wegen des vermeintlich nicht erweiterungsfähigen Wortlauts des § 46 Abs 1 Satz 1 AFG anders entschieden. Es hat aber immerhin erwogen, ob der Kläger anläßlich der Antragstellung darauf hätte hingewiesen werden müssen, daß er eine Beschäftigung mindestens einen Werktag vor dem Maßnahmebeginn aufgeben müsse, um den Anspruch auf Alg wieder zum Entstehen zu bringen, Alg auch zu beziehen und so die Voraussetzungen für Unterhaltsgeld zu erfüllen. Einen Herstellungsanspruch hat das LSG offenbar nur wegen der Rechtsprechung des BSG (BSGE 60, 43, 48 f = SozR 4100 § 105 Nr 2) abgelehnt.

Der Senat hält eine erweiternde Auslegung des Wortlauts des § 46 Abs 2 Satz 1 AFG für vertretbar, obwohl im allgemeinen wegen der Massenverwaltung im Arbeitsförderungsrecht dem Wortlaut der Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts besonderes Gewicht beizumessen ist. Wollte man aber den Wortlaut auch hier allein für maßgebend halten, so müßte entsprechend den Ausführungen des LSG erwogen werden, ob den Förderungswilligen in solchen Fällen zu raten wäre, eine mögliche Beschäftigung zwischen Antrag und Maßnahmebeginn abzulehnen oder eine solche Beschäftigung jedenfalls so zu befristen, daß am Tag vor Beginn der Maßnahme wieder Alg bezogen wird. Eine derartige Beratung würde aber, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 23. Mai 1990 (9b/11 RAr 65/88) entschieden hat, der Hauptaufgabe der Bundesanstalt widersprechen, alles zu unternehmen, um die Beschäftigung und den Beschäftigungswillen zu fördern. Ein solches zwiespältiges Verhalten ist weder einer rechtsstaatlichen Verwaltung noch den Bürgern zuzumuten.

Entgegen der Meinung des LSG stehen die herkömmlichen Auslegungsregeln der Erkenntnis nicht entgegen, daß der Wortlaut des § 46 Abs 1 Satz 1 AFG nicht alle Fallgruppen erfaßt, die nach seinem Sinn und Zweck erfaßt werden sollen.

Entgegensteht vor allem nicht, wie das LSG meinte, daß es sich um eine Ausnahmevorschrift handele und daß solche stets eng ausgelegt werden müßten. Einen derartigen allgemeinen Auslegungsgrundsatz gibt es nicht; vielmehr sind auch Ausnahmeregelungen gemäß dem ihnen vom Gesetzgeber zugedachten Geltungsbereich aus dem Zusammenhang heraus, in dem sie stehen, insbesondere nach ihrem Zweck, sachgerecht auszulegen (BVerfG 8. Januar 1981 - 1 BvL 3/77 -; BSGE 52, 6, 8 = SozR 3100 § 30 Nr 53 mN).

Der Zweck der Vorschrift, der die Auslegung vor allem wesentlich bestimmt, ist aus der Gesetzesbegründung zu erkennen. Diese Regelung soll den Lebensunterhalt in Höhe einer bisher, dh bis zur Maßnahme, bezogenen Leistung - Alg oder Alhi - während der Umschulung weiterhin sichern; es soll vermieden werden, daß der Geförderte während der Maßnahme, die seine Arbeitslosigkeit behebt, kein Uhg erhält, wenn er als weiterhin Arbeitsloser Alg oder Alhi beanspruchen könnte (Begründung des Gesetzentwurfs  BTDrucks 10/4211 S 20 -). Die Norm hat damit nicht nur Ausnahmecharakter, sondern ergänzt das frühere Regelwerk, das sich als ungenügend herausgestellt hat. Auf diese Weise soll bei Leistungsbeziehern der Wille und die Bereitschaft zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung angereizt und gestärkt werden. Allerdings verlangt § 46 Abs 2 Satz 1 AFG nicht, daß noch für eine bestimmte längere Zeit während der Bildungsmaßnahme über deren Beginn hinaus oder gar für deren gesamte Dauer Alg und Alhi beansprucht werden könnte, falls die berufliche Förderung nicht stattfände.

Die Beklagte selbst legt, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszweckes § 46 Abs 2 Satz 1 AFG über den Wortlaut hinaus dahin aus, daß zB ein Anspruch auf Alg für einen Samstag genügen soll, wenn jemand sich am folgenden Montag arbeitslos meldet, nach § 105 Satz 2 AFG rückwirkend die Leistung zuerkannt bekommt und erst in der neuen Woche mit der Umschulung beginnt. Der Regelungsgehalt der Vorschrift geht aber noch weiter und erfaßt nach dem Gesetzeszweck auch den Fall des Klägers.

Der Bezug von Alg, der den Lebenszuschnitt des Klägers noch einige Zeit nach dem Antrag bestimmte, hätte bei etwas anderer Fallgestaltung in den letzten Tagen vor dem Unterrichtsbeginn wiederum einsetzen können. Das wäre eingetreten, falls der Kläger die am 20. Januar 1986 begonnene, von vornherein befristete Beschäftigung früher als am 22. Februar 1986 hätte enden lassen und sich für kurze Zeit vor Unterrichtsbeginn, unter Umständen nur für einen Tag, wiederum arbeitslos gemeldet und erneut Alg beantragt hätte (§ 100 Abs 1 AFG). Zu dieser Gestaltung, die grundsätzlich in einem der Umschulung oder Fortbildung vorausgehenden Verfahren möglich und zulässig ist, hätte der Kläger sich bei Kenntnis der neuen Rechtslage, die erst seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 46 Abs 2 Satz 1 AFG am 1. Januar 1986 bestand, veranlaßt sehen können. Denn er hatte noch einen Restanspruch auf Alg aufgrund des für 104 Tage entstandenen Anspruches. Die gleiche Sach- und Rechtslage wäre zugunsten des Klägers eingetreten, falls der Unterricht nach dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung erst einen Tag später begonnen hätte, als es in Wirklichkeit geschehen ist. Wie die befristete Beschäftigung und die Maßnahme aneinander anschließen, ob hier noch für einen Tag Alg aus einem bestehenden Anspruch bezogen wird, hängt von Zufälligkeiten ab, die nicht zugleich den Anspruch auf Lohnersatzleistungen beeinflussen sollen. Daher ist der Kläger trotz des von dem Wortlaut des § 46 Abs 2 Satz 1 AFG abweichenden tatsächlichen Verlaufs so zu stellen, als ob er bis zum Beginn der Maßnahme Alg bezogen hätte.

Diese Auslegung des § 46 Abs 2 Satz 1 AFG drängt sich zudem deshalb auf, weil eine Umschulung mit einem Anspruch auf Uhg alsbald nach dem Antrag hätte beginnen sollen: Da die Vorschrift nur für Bezieher von Alg für weniger als 156 Tage von Bedeutung ist, durfte der Maßnahmebeginn nicht bis hinter die Erschöpfung des Anspruchs hinausgeschoben werden.

Die Interessenabwägung bestätigt diese Auslegung. Das zeitweilige und befristete Erzielen von Arbeitsentgelt veränderte für den Kläger nicht den Lebenszuschnitt, der den zukünftigen während der Maßnahme bestimmen soll. Es verändert auch nicht die Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit, sich um Vermittlung in Arbeit oder die Beseitigung der Arbeitslosigkeit durch Maßnahmen der beruflichen Bildung zu bemühen. Das gilt zumindest dann, wenn die befristete Beschäftigung nur etwa fünf Wochen dauert. Ob allgemein auch eine wesentlich längere Beschäftigung unschädlich ist, braucht in diesem Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Die vorübergehende Beschäftigung war darauf abgestellt, die Übergangszeit zwischen Antrag und Beginn der Bildungsmaßnahme sinnvoll zu überbrücken. Die Beklagte wurde zeitweilig von der Weiterzahlung des Alg oder einer Anschluß-Alhi befreit. Diese Entlastung darf sich unter den Umständen dieses Falles nicht nachteilig für den Kläger in der Zukunft auswirken. Er hat seiner vorrangigen Pflicht, entgeltlich erwerbstätig zu sein, genügt. Dieses legitime Verhalten darf den Anspruch auf Uhg, der zur Zeit des Antrages begründet erschien, nicht nachträglich ausschließen. Denn das allgemeine Ziel, dessen Erreichen die Bundesanstalt zu fördern hat (§§ 1, 2 Nr 1 und 2, § 3 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und 3, § 33 Abs 1 Satz 1 und 2, § 36 Abs 1 Nr 3, § 41 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 AFG), in erster Linie auf dem Arbeitsmarkt auf Dauer den Lebensunterhalt zu verdienen, war durch die zeitlich eng begrenzte Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz, für den keine qualifizierte Ausbildung benötigt wird, gerade noch nicht verwirklicht. Weiterhin bestand die Notwendigkeit, zur Vermeidung von weiterer Arbeitslosigkeit oder unterwertiger Beschäftigung eine dauerhafte Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt erst anzustreben und als Mittel dazu die berufliche Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. So wie eine auf einige Wochen befristete Beschäftigung die Beklagte nicht von ihrer vorrangigen Verpflichtung, den Arbeitslosen durch eine Vermittlung dauerhaft ins Arbeitsleben einzugliedern, entbindet (BSG vom 9. November 1989 - 11 RAr 83/88 -), beseitigt sie hier nicht den Anspruch auf Umschulung als Eingliederungsmittel und den Anspruch auf Uhg entsprechend dem vorausgegangenen Alg-Bezug.

Da der Kläger das umstrittene Uhg nach § 46 Abs 2 Satz 1 AFG beanspruchen kann, kommt es auf einen Herstellungsanspruch nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.BUNDESSOZIALGERICHT

 

Fundstellen

Haufe-Index 517941

BSGE, 138

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