Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 28.02.1980 - 8b RKg 6/79

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Beteiligte

Kläger und Revisionskläger

Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt Kindergeld für eine Zeit, in der er in Monrovia/Liberia gearbeitet hat.

Der Kläger ist der Vater seiner ehelichen Kinder Gerhard und Christine (geboren am 17. April 1970 und 4. Oktober 1971). Seit 1973 war er bei der B … M …C …, Monrovia/Liberia, dem rechtlich selbständigen Tochterunternehmen eines in Düsseldorf ansässigen Unternehmens, beschäftigt. Es bestand zunächst ein auf 27 Monate befristetes Vertragsverhältnis, das später jeweils um 13,5 Monate (Arbeitszeit und Urlaub) verlängert wurde. Im Juli 1978 ist der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt.

Am 21. November 1975 beantragte der Kläger, ihm für seine beiden Kinder Kindergeld zu gewähren. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 15. Dezember 1975) und wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1976), weil der Kläger im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe.

Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22. Juni 1977). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 31. Januar 1979).

Der Kläger hat Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung der §§ 1 Nr. 1 BKGG; 13 StAnpG; 30 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB 1).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 1979, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22. Juni 1977 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Januar 1975 bis 31. Juli 1978 Kindergeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen.

Die Beklagte und die Vorinstanzen haben zu Recht einen Kindergeldanspruch des Klägers für die streitige Zeit verneint, weil er keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG hatte (§ 1 Nr. 1 BKGG) und nicht von seinem im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen Arbeitgeber in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt, angeordnet, versetzt oder kommandiert war (§ 1 Nr. 2a BKGG).

Nach den nicht angegriffenen und deshalb für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Kläger von 1973 bis Juli 1978 aufgrund eines zunächst auf 27 Monate befristeten und später jeweils um 13,5 Monate verlängerten Arbeitsvertrages bei der in Monrovia/Liberia ansässigen selbständigen Tochtergesellschaft eines in der Bundesrepublik ansässigen Unternehmens tätig. Seine Familie hielt sich dort bei ihn auf. Er besaß zwar schon vorher in der Bundesrepublik eine Eigentumswohnung, die er nicht aufgab und insbesondere benutzte, wenn er sich mit seiner Familie in Deutschland aufhielt. Nach den vom BSG in seinem Urteil vom 27. April 1978 - 8 RKg 2/77 - (SozSich 1978, 221; Praxis 1978, 333, 334) dargelegten und vom LSG weitgehend wörtlich wiedergegebenen Gründen sind auch bei diesem Sachverhalt die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Nrn. 1 oder 2a BKGG nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Klägers unterscheiden sich der seinerzeit dem Urteil des BSG zugrundeliegende und der zu beurteilende Sachverhalt in ihren rechtserheblichen Merkmalen nicht. In beiden Fällen hatten die Kläger längere und mehrfach verlängerte Arbeitsverträge, wonach sie im Ausland für mehrere Jahre beschä, hier: etwa 5 Jahre). Beide hatten eigene Wohnungen (Eigenheim; Eigentumswohnung) in der Bundesrepublik Deutschland, die sie während des Urlaubs mit ihren Familien benutzten. Daß der damalige Kläger Italiener war, war für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil der Kindergeldanspruch, jedenfalls soweit er vom Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder der Entsendung abhängig ist, gerade nicht die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzt. Es ist allerdings nicht erforderlich, daß der Antragsteller seinen alleinigen Wohnsitz im Inland hat. Es reicht aus, wenn einer von mehreren Wohnsitzen im Geltungsbereich des Gesetzes liegt. Das haben der Reichs- und der Bundesfinanzhof in ihrer Rechtsprechung klargestellt; auch das BSG vertritt insoweit keine andere Rechtsauffassung. Inwieweit entgegen dem damals entschiedenen Fall hier die eingerichtete Eigentumswohnung "die Basis der beruflichen Tätigkeit" des Klägers im Ausland gewesen und weshalb sich daraus eine andere Rechtsfolge ergeben soll, legt der Kläger weder dar, noch vermag der Senat das zu erkennen.

Der erkennende Senat hat inzwischen in weiteren Urteilen an seiner in dem o.a. Urteil vom 27. April 1978 vertretenen Rechtsauffassung festgehalten (vgl. Urteile vom 26. Juli 1979 - 8b Mg 12/78 - SozSich 1979, 351 und 31. Januar 1980- 8b RKg 4/79 -). Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Bedenken überzeugen nicht. Der Reichs- und der Bundesfinanzhof, deren Rechtsprechung der erkennende Senat herangezogen hat, hatten in ihren Urteilen jeweils über Sachverhalte zu entscheiden, bei denen eine Wohnung tatsächlich vorhanden war, die von dem dort Steuerpflichtigen nicht regelmäßig benutzt wurde. Er hat dann in bestimmten Fällen, etwa wenn die Familie die Wohnung weiterhin bewohnte, dennoch auch dessen Wohnsitz bejaht, wenn dieser Zustand nicht allzu lange andauerte. Wenn der Kläger ferner meint, die Rechtsprechung des erkennenden Senats berücksichtige nicht hinreichend die Lage von in Entwicklungsländern Beschäftigten, trifft das ebenfalls nicht zu. Einerseits sieht das Gesetz selbst bei fehlendem inländischen Wohnsitz einen Kindergeldanspruch für denjenigen vor, der als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 1 des Entwicklungshelfergesetzes erhält (§ 1 Nr. 2d BKGG). Andererseits wird dieser Personenkreis unter den dort genannten Voraussetzungen von § 1 Nr. 2a BKGG erfaßt. Eine weitere Ausdehnung des anspruchsberechtigten Personenkreises muß dem Gesetzgeber überlassen bleiben.

Ob die von dem erkennenden Senat für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB 4 (1. Juli 1977) für den Begriff der "vorübergehenden Entsendung" angenommene Höchstdauer eines Auslandsaufenthalts von 2 Jahren angesichts der gesetzlichen Umschreibung der "Ausstrahlung" in § 4 SGB 4 weiterhin gültig bleibt, kann hier unentschieden bleiben. Das Kindergeldrecht wird von SGB 4 nicht erfaßt und § 4 SGB 4 setzt insoweit inhaltlich ähnlich wie § 1 Nr. 2a BKGG eine Entsendung im Rahmen eines im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses voraus, erfaßt also ebensowenig wie § 1 Nr. 2a BKGG Beschäftigungsverhältnisse bei nicht im Inland ansässigen Arbeitgebern. Der Arbeitgeber des Klägers war nicht im Inland ansässig.

Zutreffend weisen das LSG und die Beklagte schließlich auf das o.a. Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juli 1979 hin. Dort ist ausgesprochen, ein inländischer Wohnsitz werde wenigstens bei einem Auslandsaufenthalt von 2 Jahren nicht aufgegeben, wenn u.a. der Rückkehrwille bestehe und der Rückkehr keine tatsächlichen Hindernisse entgegenstünden. Die damalige Klägerin hatte mit ihren Kindern eine Auslandsreise unternommen, die sie auf fast 2 Jahre ausgedehnt hatte. Sie war aber im Ausland keinerlei rechtliche oder tatsächliche Bindungen eingegangen, und es hing lediglich von ihrem eigenen Willen ab, wann sie an ihren alten Wohnsitz zurückkehrt. Der Kläger dagegen war vertraglich verpflichtet, sich im Ausland aufzuhalten. Er konnte deshalb nicht jederzeit ohne Grund, vor allem nicht ohne Vertragsbruch, zurückkehren. Er hatte deshalb für die Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses in Monrovia seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Breith. 1980, 992

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.7.2025) / 3.8 § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
    14
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / c) Gewinn aus der Veräußerung
    2
  • Cloer/Hagemann, AStG § 20 AStG Bestimmungen über die Anw ... / 2.2 Verweis auf Abs. 2 (Abs. 1 Halbs. 2)
    1
  • Cloer/Hagemann, AStG Einführung AStG / 2.2.4 Familienstiftung
    1
  • Darlehensverträge zwischen Angehörigen (estb 2023, Heft ... / 2. Grundsätze des Fremdvergleichs
    1
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.3 Zur Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags
    1
  • Leitfaden 2020 - Anlage EMU / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
    1
  • Haufe Steuererklärungen – Update November 2025
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 24 ... / c) Entschädigungs-ABC bei den Einkünften aus KapVerm, VuV und den sonstigen Einkünften
    1
  • Nießbrauchsgestaltungen bei den Einkünften aus Vermietun ... / 2. Einkünfteerzielung bei entgeltlich bestelltem Zuwendungsnießbrauch (FG Nürnberg v. 3.2.2021 – 3 K 682/20)
    1
  • Schenkungsteuererklärung (ab dem 1.7.2016): Anlage Steue ... / 2.10 Ausgangslohnsumme (Zeilen 46 bis 48)
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3 Abs. 6 [Ort der Beför ... / 5.1 Grundsatz
    1
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Faktische Befreiung von der Anzeigepflicht
    1
  • Steuerberater-Haftungsfalle: Unternehmenskrise oder Inso ... / 10 Einkünfte aus Insolvenzverwaltung
    1
  • Steuerfreie Umzugskostenerstattung im Rahmen von Auslandseinsätzen
    1
  • Weilbach, GrEStG § 6 a Steuervergünstigung bei Umstruktu ... / 2.4.1 Kausalzusammenhang zwischen Umwandlung und Rechtsvorgang
    1
  • Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsaufwendungen ab 2010
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.4 "… soweit diese im Inland steuerpflichtig sind"
    0
  • Einsprüche gegen pauschalen Kilometersatz von nur 0,30 EUR werden zurückgewiesen
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG Anhang zu § 8: Verdeckte Gewinnaus ... / 3.4.5.1 Einordnung dieses Maßstabs in die Systematik der verdeckten Gewinnausschüttung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


BSG 8 RKg 2/77
BSG 8 RKg 2/77

  Verfahrensgang Bayerisches LSG (Urteil vom 25.05.1977; Aktenzeichen L 14/So 1/76)   Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Mai 1977 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren