Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 27.06.1990 - 5 RJ 6/90

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindererziehungszeiten. Beiladung

 

Leitsatz (amtlich)

Können Kindererziehungszeiten nach dem Tod der Mutter entweder von dem Vater des Kindes (§ 1251a Abs 2 S 4 RVO) oder einer Pflegemutter beansprucht werden, so ist zu dem Rechtsstreit der Pflegemutter gegen den Träger der Rentenversicherung auf Anrechnung der Kindererziehungszeit der Vater notwendig beizuladen (§ 75 Abs 2 SGG).

 

Normenkette

RVO § 1251a Abs 2 S 4; SGG § 75 Abs 2

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 19.10.1989; Aktenzeichen L 14 Ar 33/89)

SG Regensburg (Entscheidung vom 26.09.1988; Aktenzeichen S 3 Ar 383/88)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für das am 30. Juli 1964 geborene Kind G.       B.   . Kurz nach der Geburt dieses Kindes ist seine Mutter, die Schwägerin der Klägerin, am 6. August 1964 verstorben.

Im September 1964 nahm die Klägerin das Kind G.       B.    in ihren Haushalt auf und betreute es etwa drei Jahre lang, weil der Vater des Kindes dazu nicht in der Lage war. Seine Erwerbstätigkeit und die Betreuung einer weiteren Tochter hinderten ihn daran. Ein Pflegschaftsvertrag mit der Klägerin wurde nicht abgeschlossen. Die von ihr am 15. Januar 1988 beantragte Anerkennung der Kindererziehungszeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 1988 ab.

Die Widerspruchsstelle der Beklagten leitete den Widerspruch der Klägerin dem Sozialgericht (SG) als Klage zu. Dieses entschied mit Urteil vom 26. September 1988 dahingehend, daß der Klägerin die Zeit vom 1. August 1964 bis zum 31. Juli 1965 als Kindererziehungszeit für das Kind G.       B.    anerkannt werde. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24. Januar 1989 Altersruhegeld ab 1. Dezember 1988 gewährt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte verpflichtet, bei der Berechnung des Altersruhegeldes der Klägerin die Zeit vom 1. September 1964 bis zum 31. Juli 1965 als Kindererziehungszeit für das Kind G.       B.    unter entsprechender Berücksichtigung der für das Jahr 1965 entrichteten freiwilligen Beiträge anzurechnen. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden (Urteil vom 19. Oktober 1989). Das LSG, das den Vater des Kindes als Zeugen vernommen hatte, hat ausgeführt, nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes Anfang September 1964 habe die Klägerin das Kind in ihre häusliche Gemeinschaft aufgenommen und wie ein eigenes fast drei Jahre lang erzogen. Es habe ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis bestanden, so daß die Klägerin Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeit habe. Diese könne jedoch erst von dem Zeitpunkt an zugesprochen werden, zu dem die Erziehung tatsächlich eingesetzt habe. Das sei im September 1964 der Fall gewesen. Insoweit habe das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen werden müssen.

Die Beklagte hat dieses Urteil mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten. Sie rügt eine Verletzung des § 56 Abs 2 Nr 2 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) sowie des § 1251a Abs 3 Satz 1 Nr 2 iVm § 1227a Abs 3 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG aufzuheben, das Urteil des LSG abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen werden mußte. Das Berufungsgericht hat zu prüfen, ob der Vater des Kindes G.       B.    notwendig zu dem Verfahren beizuladen ist.

Nach der 1. Alternative des § 75 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind Dritte zum Verfahren notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist, wie das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, zu bejahen, wenn das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreift (vgl BSG in SozR 1500 § 75 Nrn 49, 60 mwN). Diese Voraussetzungen können hinsichtlich des oben erwähnten Vaters erfüllt sein.

Bei dem Streit um die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei der Rente einer Pflegemutter kann ein derartiger enger rechtlicher Zusammenhang vorhanden sein, wenn entweder die Pflegemutter oder der Vater des Kindes diese Versicherungszeiten beanspruchen können. Ist die Mutter des Kindes - wie hier - vor dem 1. Januar 1986 gestorben, so werden nach § 1251a Abs 2 Satz 4 RVO die Zeiten der Kindererziehung insgesamt dem Vater angerechnet. Derartige Versicherungszeiten iS des § 1251a RVO stehen jedoch auch Pflegemüttern zu. Insoweit ist nach Abs 3 Satz 1 der genannten Vorschrift § 1227a Abs 3 Satz 1 RVO entsprechend anzuwenden, worin wiederum auf § 56 Abs 3 Nrn 2 und 3 SGB I hingewiesen wird. Als Kinder gelten danach Pflegekinder, dh Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind (§ 56 Abs 2 Nr 2 SGB I). Demzufolge gelten als Eltern und Pflegeeltern Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben (§ 56 Abs 3 Nr 3 SGB I). Zeiten nach § 1251a RVO für die Erziehung eines bestimmten Kindes können nur einmal angerechnet werden, entweder in der Rente des Vaters, den die Vorinstanzen im Falle der Klägerin als Zeugen gehört haben, oder in der Rente der Klägerin, zu deren Gunsten SG und LSG ein Pflegeverhältnis bejaht haben.

Werden die Kindererziehungszeiten der Klägerin zuerkannt, so wird davon in seiner Rechtssphäre unmittelbar der Vater des Kindes betroffen. Selbst wenn er schon Rente beziehen und dabei die Kindererziehungszeit für sein Kind G. berücksichtigt oder nicht berücksichtigt sein sollte, so besagt das noch nichts darüber, wem diese Versicherungszeit hier rechtmäßig zusteht.

Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung ist bei zulässiger Revision von Amts wegen zu beachten (vgl BSG in SozR 1500 § 75 Nrn 1, 20, 60; ferner die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile des erkennenden Senats vom 15. November und 5. Dezember 1989 - 5 RJ 41/89 und 5/4a RJ 67/87 -). Da die Beiladung gemäß § 168 SGG in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden kann, ist die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG geboten.

Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666678

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    1
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / I. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • Aufenthaltsgesetz / §§ 3 - 12a Abschnitt 1 Allgemeines
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 6 BPersVG (und e ... / 1.2 Dienststellenbegriffe
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 77 BPersVG (und ... / 3.12.2 Frist
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 84 BPersVG (und ... / 3.14.6 Organisatorische Maßnahmen
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten ... / 2.1 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
    0
  • Jung, SGB VII § 107 Besonderheiten in der Seefahrt
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
    0
  • Sauer, SGB IX § 195 Fachliche Anforderungen
    0
  • Sauer, SGB IX § 99 Leistungsberechtigung, Verordnungserm ... / 2.1 Ursprünglicher Gesetzentwurf der Bundesregierung
    0
  • Sommer, SGB V, SGBV SGB V § 37c Außerklinische Intensivp ... / 2.9 Anspruchsdauer
    0
  • Sommer, SGB XI § 135 Zuführung der Mittel
    0
  • Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 623 Schriftform von Kündi ... / 4 Beendigung durch Auflösungsvertrag
    0
  • Trennungsgeld (BAT) / 2 Begünstigte dienstliche Maßnahmen und Anlässe
    0
  • TV-L - Entgeltordnung / Entgeltgruppe 6
    0
  • Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 2.4 Personalgestellung
    0
  • VI. Die Freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung / 2.3 Durchführungswege
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Haufe TVöD Office Professional
Haufe TVöD Office Professional
Bild: Haufe Shop

Gestalten Sie mit Haufe TVöD Office Professional Ihre TVöD-Personalarbeit noch effizienter. Mit der meistgenutzten Fachdatenbank für das Personalwesen im öffentlichen Dienst profitieren Sie von einer ausführlichen TVöD-Kommentierung sowie Kommentaren und Beiträgen rund um allgemeines Arbeitsrecht, SGB, Personalvertretungsrecht, Gehaltsabrechnung und Zusatzversorgung.


Sozialgerichtsgesetz / § 75 [Beiladung]
Sozialgerichtsgesetz / § 75 [Beiladung]

  (1) 1Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. 2In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Soldatenentschädigungsrechts ist die Bundesrepublik ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren