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BSG Urteil vom 25.06.1985 - 9a RV 61/83

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Beteiligte

Kläger und Revisionsbeklagter

 

Tatbestand

im März 1945 erlitt der Kläger als Soldat der Deutschen Wehrmacht bei einem Flugzeugangriff durch Bordwaffenbeschuß einen Bruch des rechten Unterschenkels, mehrere Weichteil - Verletzungen oberhalb des rechten Kniegelenks sowie zwei kleinere Schußwunden in der Lende und der linken Seite des Gesäßes. Als Schädigungsfolge wurde ein "Zustand nach Unterschenkelschußbruch" anerkannt, der u.a. eine Beinverkürzung und Bewegungsbehinderungen im rechten Fußgelenk umfaßte (Bescheinigung des Versorgungsamts - VersorgA vom 20 Dezember 1945). Die dem Kläger deswegen ab 1. August 1947 aufgrund der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 vom 2. Mai 1947 (ArbBl für die britische Zone 155 gezahlte Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH wurde 1949 wieder eingestellt (Bescheid der Landesversicherungsanstalt -LVA- vom 9. Februar 1949). Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde zurückgewiesen.

Nach Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) begnügte sich das VersorgA damit, die Schädigungsfolgen aufgrund der Aktenlage als "Stecksplitter im rechten Unterschenkel nach Unterschenkelschußbruch" mit einer MdE von weniger als 25% festzustellen (Bescheid vom 6. Juli 1960).

Bei einem nach dem Formblattantrag des Klägers vom 22. Januar 1979 eingeleiteten Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwG) überprüfte der Ärztliche Dienst des VersorgA auch die Schädigungsfolgen iS des BVG. Aufgrund einer körperlichen Untersuchung kam der Versorgungsarzt zu dem Ergebnis, der Kläger leide zusätzlich an "reaktionslos eingeheilten Weichteilstecksplittern im Bereich der oberen Rückenpartie und der Lendengegend" sowie an "deutlichen Bewegungseinschränkungen im rechten Fußgelenk". Diese zusätzlichen Schädigungsfolgen verursachten eine Einzel-MdE von 10 %. Die schädigungsbedingte Gesamt-MdE sei mit 25 % zu bewerten. Es wurde darüber eine gesonderte versorgungsärztliche Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 28. Mai 1979 abgefaßt und den Beschädigten - Akten des Klägers zugeleitet. Erstmals im Februar 1980 erfolgte eine weitere Bearbeitung der Sache auch im Beschädigtenverfahren. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. August 1980 gem § 40 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG/KOV) erkannte das VersorgA die zusätzlichen Schädigungsfolgen als solche an und gewährte Rente ab 1. Januar 1976. Der gegen die beschränkte Rückwirkung eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1981). Vor dem Sozialgericht -SG- (Urteil vom 23. Juni 1982) und dem Landessozialgericht -LSG- (Urteil vom 27. September 1983) hat der Kläger dagegen obsiegt. Das LSG hat ausgeführt, die späte Bearbeitung der zu den Beschädigtenakten eingereichten versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 28. Mai 1979 sei als Verletzung einer Nebenpflicht aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Sozialrechtsverhältnis zu werten, durch die der Rentenanspruch des Klägers um ein Jahr verkürzt worden sei. Daraus sei dem Kläger ein Herstellungsanspruch erwachsen, der den Beklagten verpflichte, schon vom 1. Januar 1975 ab Rente zu zahlen, so als ob der angefochtene Zugunstenbescheid pflichtgemäß bereits im Jahre 1979 erlassen worden wäre.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Beklagte eine rechtsverletzende Anwendung der Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches unter Verstoß gegen § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 44 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch- Verwaltungsverfahren- (SGB 10).

Der Beklagte beantragt

die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt

die Revision zurückzuweisen

Er hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.

Die Revision ist unbegründet.

Wie die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend entschieden haben, mußte der Beklagte den nach § 40 KOVVfG idF vom 6. Mai 1976 (BGBl. I 1169) erteilten Zugunstenbescheid, durch den er weitere Schädigungsfolgen anerkannte und dem Kläger eine Rente entsprechend einer MdE um 25 % zusprach, rückwirkend bis auf den 1. Januar 1975 erstrecken. Dies war in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VV) zum KOVVfG vom 22. Januar 1975 (Beilage Nr. 4/75 zum BAnz Nr. 23) Nr. 8 Satz 5 und 6 zu § 40 unter Umständen, wie sie hier bestanden, vorgesehen (BSG SozR 3900 § 40 Nr. 5 KOVVfG; Urteil des Senats vom B. Juli 1980 - 9 RV 24/79 -). Sowohl der im Jahre 1980 erlassene ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt als auch der Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1981 sind seit dem 1. Januar 1981 gemäß § 44 SGB 10 zu beurteilen (Art II §§ 37 und 40 SGB 10; BSGE 54, 223, 228 = SozR 1300 § 44 Nr. 3). Nach dieser Vorschrift muß ebenfalls die erweiterte Leistung ab 1. Januar 1975 gewährt werden.

Die Rückwirkung um vier Jahre nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB 10 durfte der Beklagte nicht nach Satz 2 in der Weise berechnen, daß er den Beginn des Jahres 1980, in dem der Rücknahmebescheid tatsächlich erteilt wurde, als "Zeitpunkt der Rücknahme" maßgebend sein ließ. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (Satz 3 aaO). Nach dieser Vorschrift vielmehr war die neue Entscheidung vorzunehmen; denn sie beruhte auf dem Antrag des Klägers vom Januar 1979. Deswegen tritt für den Beginn des Rückwirkungszeitraumes dieser Antrag an die Stelle des berichtigenden Bescheides, d.h. die vier Jahre begannen hier Anfang des Jahres 1979.

Der Kläger hatte zwar 1979 ursprünglich nur die Anerkennung nach dem SchwG beantragt, jedoch hatte er u.a. Schädigungsfolgen nach dem BVG als Behinderungen geltend gemacht und in diesem Zusammenhang ausdrücklich eine Gehbehinderung durch den Unterschenkelschußbruch erwähnt, die in dem nach dem BVG rechtsverbindlich gewordenen Bescheid noch nicht anerkannt worden war. Weil diese zusätzliche Schädigungsfolge nach der neuen Entscheidung wesentlich für die Bewertung der MdE war und damit nach diesem Gesetz einen Rentenanspruch begründete, ist es gerechtfertigt, das in dem ursprünglichen Antrag liegende Begehren des Klägers damit in Verbindung zu bringen. Seit der Arzt des VersorgA im Mai 1979 den vollen Umfang der Schädigungsfolgen in wesentlicher Übereinstimmung mit den ärztlichen Gutachten von 1948 und 1949 wiedererkannt und abweichend von der früheren Entscheidung beurteilt hatte, war für die Versorgungsverwaltung eine objektive Änderung der Erkenntnisgrundlage eingetreten. Sie rechtfertigte nur noch die Entscheidung, daß die MdE von Anfang an höher als im rechtsverbindlichen Verwaltungsakt, nämlich mit mindestens 25 % zu bewerten war. Da das Verwaltungsverfahren nach dem BVG und das Festslellungsverfahren nach dem SchwG von dem VersorgA durchgeführt wird, sind erkennbare neue Tatsachen unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Das VersorgA hatte den durch die Schädigungsfolgen bedingten Grad der MdE sowohl als Voraussetzung für einen Versorgungsanspruch nach dem BVG als auch für die Anerkennung nach dem SchwG, insoweit allerdings nur anteilig (§ 3 Abs. 3 SchwG), nach demselben Maßstab zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchwG), und zwar gemäß denselben Verwaltungsvorschriften des KOVVfG (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SchwG). Aufgrund der Kenntnis des vollen Umfangs der Schädigungsfolgen hätte die Versorgungsverwaltung den Antrag des Klägers sinnvollerweise als einen solchen, der zugleich auf die ungeschmälerten Rechte nach dem BVG gerichtet war, bewerten müssen. Grundsätzlich ist ein Antrag eines Versorgungsberechtigten so zu verstehen, daß er alle ihm gesetzlich zustehenden Leistungen begehrt, auch diejenigen, die er nicht ausdrücklich benennt (vgl. BSG SozR 3100 § 48 Nr. 7; 3100 § 35 Nr. 1; 3100 § 31 Nr. 22). Diese Auslegung drängte sich hier um so mehr auf, als der Leistungsträger allgemein einen Berechtigten, der bei ihm vorstellig wird, nach § 7 Abs. 2 KOVVfG a.F. sowie nach den §§ 14, 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs, Allgemeiner Teil, Erstes Buch (SGB 1) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I 3015) unverzüglich darauf hinweisen muß, welche Rechte er geltend machen kann. Da es das VersorgA unterlassen hatte, in dem auf Antrag des Klägers eingeleiteten Verwaltungsverfahren den Antragsteller zu beraten, hätte es bei der gebotenen Auslegung des Antrags auch ohne ausdrückliche Ergänzung von einem sachdienlichen Begehren auf Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen sowie auf Gewährung einer Geschädigtenrente nach dem BVG ausgehen müssen.

Das ist gerade wegen der Bedeutung für den Beginn des Rückwirkungszeitraumes erforderlich. Für Fälle, in denen die Verwaltung einen rechtsverbindlichen Bescheid nicht zügig nach Bekanntwerden seiner Unrichtigkeit zurücknimmt, hat der Gesetzgeber die Rückwirkung vom Zeitpunkt eines Antrages des Versorgungsberechtigten abhängig gemacht; der Berechtigte soll dann nicht durch ein verzögerliches Verhalten des Leistungsträgers geschädigt werden (Beschlußempfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung sowie Bericht des Abgeordneten Gansel - BT-Drucks 8/4022 S. 82 zu § 42, der dem jetzigen § 44 SGB 10 entspricht). Damit wird die Rücknahmeregelung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 89 Abs. 3 BVG abgestellt: Der Beginn eines Härteausgleichs darf nicht ausnahmslos vom Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Verwaltungsentscheidung abhängig sein (BVerfGE 60, 16, 38 ff.). Das muß erst recht für Rechtsansprüche gelten, über die nach § 44 SGB 10 neu entschieden wird.

Damit erübrigt sich eine Begründung der dem Kläger zuzusprechenden Leistung mit Hilfe eines Herstellungsanspruches.

Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits nach § 193 SGG zu tragen.9a RV 61/83

BSG

Bundessozialgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518912

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