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BSG Urteil vom 24.10.1974 - 11 RA 112/73 (veröffentlicht am 21.11.1974)

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. April 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt Witwerrente aus der Versicherung seiner am 28. September 1963 verstorbenen Ehefrau. Streitig ist, ob diese im Sinne des § 43 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) waren die beiden Ehegatten seit 1953 als Handelsvertreter in Kfz.-Handel tätig. Ihr Einkommen aus dieser gemeinsamen Vertretertätigkeit betrug in Jahre 1962 laut Steuerbescheid 16.062,– DM und im folgenden Jahr 8.872,– DM. Der Kläger bezieht aus eigener Versicherung von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (er leidet seit 1950 an multipler Sklerose). Seine Rente betrug in Jahre 1962 monatlich 236,30 DM und im Jahre 1963 monatlich 251,90 DM. In Haushalt der Eheleute war in den Jahren 1962 und 1963 eine Haushaltshilfe beschäftigt, der für ihre Tätigkeit von täglich zwei Stunden monatlich 120,– DM gezahlt wurden. Mit den Eheleuten zusammen lebte auch der Vater der Versicherten, der von seiner Pension monatlich 300,– DM zur Haushaltsführung beisteuerte.

Der Kläger beantragte (erst) im August 1971, ihm Witwerrente zu gewähren, was die Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 1972 ablehnte, weil die verstorbene Versicherte den Unterhalt ihrer Familie nicht überwiegend bestritten habe. Das Sozialgericht (SG) verurteilte die Beklagte zur Rentengewährung ab September 1967; das LSG wies die Berufung der Beklagten zurück. Es ging davon aus, daß letzter wirtschaftlicher Dauerzustand vor den Tode der Versicherten die Zeit von 1. September 1962 bis 31. August 1963 gewesen sei.

In dieser Zeit habe die Versicherte unter Berücksichtigung der Geldleistungen und des Wertes ihrer Haushaltsarbeit zum Unterhalt der nur aus den beiden Eheleuten bestehenden Familie sehr als die Hälfte beigesteuert. Das ergebe sich daraus, daß die Einkünfte der Eheleute im maßgeblichen Zeitraum aus dem gemeinsam betriebenen Handelsvertretergeschäft entgegen der Meinung der Beklagten nicht zu halbieren, sondern entsprechend den von den Ehegatten für das Geschäft erbrachten Arbeitsleistungen anteilsmäßig anzurechnen seien. Da die Versicherte bis kurz vor ihrem Tode in wesentlichen ganztags in gemeinsamen Vertretergeschäft gearbeitet habe, der Kläger dagegen auf Grund seines Gesundheitszustandes günstigstenfalls nur noch halbtags, sei ihm nur die Hälfte des Anteils der Versicherten, mithin ein Drittel des vom 1. September 1962 bis 31. August 1963 erzielten Gesamteinkommens von 11.268,56 DM (= 3.756,– DM) als eigener Unterhaltsbeitrag zuzurechnen. Unter diesen Umständen könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den Anteil des Klägers an der Haushaltsführung mit 30 v.H. richtig festgesetzt habe; denn jedenfalls liege der Anteil des Klägers am Unterhalt auch dann unter zusätzlicher Berücksichtigung seiner Rente mit insgesamt 7.353,– DM noch unter denjenigen der Versicherten von 8.998,– DM.

Mit der zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.

Sie rügt eine Verletzung des § 43 AVG. Sie meint, die im Zivilrecht geltenden Grundsätze für Eheleute, die eine gemeinsame Aufgabe in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wahrnehmen, müßten auch bei der Berechnung der Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 43 AVG Anwendung finden; das bedeute, daß die in gleichgeordneter Mitarbeit erzielten Erträgnisse aus dem gemeinsam betriebenen Vertretergeschäft mangels anderer Bestimmung nach § 722 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu halbieren seien. Aber auch wenn man mit dem LSG auf den Wert der jeweiligen Mitarbeit abstelle, rechtfertige die beim Kläger festgestellte Berufsunfähigkeit (die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist eine umgestellte Rente) nicht den vom LSG gezogenen Schluß, der Kläger habe im Geschäft nur noch halbtags arbeiten können.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision des Klägers ist insofern begründet, als der Rechtsstreit zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.

Nach § 43 Abs. 1 AVG erhält der Ehemann nach dem Tode seiner versicherten Ehefrau Witwerrente, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat. Diese Vorschrift hat das LSG nicht fehlerfrei ausgelegt und angewandt.

Das LSG hat zwar zu Recht als maßgeblichen wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode der Ehefrau den Zeitraum vom 1. September 1962 bis 31. August 1963 zugrunde gelegt. Es ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Familie, für die Unterhalt zu leisten war, nur aus den beiden Eheleuten bestand und der zu jener Zeit im Haushalt mitlebende Vater der Versicherten insoweit außer Betracht bleibe. Das LSG ist jedoch ohne ausreichende tatsächliche Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die verstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten habe.

Es ist offensichtlich außer Streit, daß das vom Kläger und seiner Ehefrau erzielte Einkommen aus der gemeinsamen Handelsvertretertätigkeit zur Bestreitung des Familienunterhalts verwendet worden ist. Das LSG meint, bei der Ermittlung der jeweiligen Unterhaltsanteile im Sinne des § 43 AVG komme es insoweit nicht darauf an, wie die Einkünfte aus einem von Ehegatten gemeinsam betriebenen Geschäft nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu verteilen wären, sondern ausschließlich darauf, wer von den Ehegatten die Einkünfte durch seinen Einsatz und nach Art und Umfang seiner Tätigkeit erzielt habe. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

Unterhaltsmittel können als Unterhaltsanteile nur dem zugerechnet werden, der sie dem Familienunterhalt zugeführt hat (von dem sie stammen). Es kommt also auf die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Mittel an. Sind diese durch den gemeinsamen Betrieb eines Geschäfts erwirtschaftet worden, dann muß geprüft werden, in welcher Rechtsform das gemeinsame Geschäft betrieben wurde. Denn davon kann abhängen, wer die Verfügungsbefugnis über die Mittel erlangt hat, die dem Familienunterhalt zugeflossen sind. Ein Vergleich mit der Hausarbeit ist hierbei nicht möglich, weil durch diese nicht Mittel für den Familienunterhalt erwirtschaftet werden.

Eheleute können in der verschiedensten Form zur Erzielung von Einkünften zusammenarbeiten. Nach den – allerdings unzureichenden – Feststellungen des LSG hat es den Anschein, als sei der Geschäftsbetrieb nach außen auf den Namen beider Eheleute geführt worden. Wenn das zutrifft, könnte das Handelsgewerbe (§§ 1, 84 des Handelsgesetzbuches – HGB –) in Form einer OHG, wahrscheinlicher aber wohl in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 4 HGB, 705 ff BGB), und zwar als sogenannte Außengesellschaft betrieben worden sein. Lief dagegen das Geschäft nach außen auf den Namen eines Ehegatten, dann können die geschäftlichen Beziehungen der Eheleute wenigstens im Innenverhältnis als gesellschaftliche aufgefaßt werden (sogenannte Innengesellschaft, vgl. BGHZ 8, 249; 31, 197; 47, 163). Hierfür wäre es nicht entscheidend, ob die Beteiligten sich dessen bewußt waren.

In allen Fällen solcher gesellschaftsrechtlicher Beziehungen ist es rechtlich nicht zulässig, die Gewinnanteile der Eheleute, etwa ähnlich wie die Unterhaltsanteile bei der Hausarbeit, bei der es auf die tatsächlich erbrachte Leistung ankommt, nach dem Umfang der jeweiligen Mitarbeit zu verteilen. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob und gegebenenfalls welche Abreden – sei es ausdrücklich oder stillschweigend – hinsichtlich des gemeinsam betriebenen Handelsgeschäfts über die Gewinnverteilung zwischen den Kläger und seiner Ehefrau bestanden haben. Erst dann läßt sich beurteilen, ob etwa die Eheleute eine Aufteilung mit wechselnden Prozentsätzen entsprechend Umfang und Erfolg ihrer jeweiligen Mitarbeit gewollt haben, was wenig wahrscheinlich ist, oder ob – wie es die Beklagte für richtig hält – die erzielten Einkünfte zu halbieren sind (§ 722 BGB).

Da es insoweit an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des LSG fehlt und solche von Revisionsgericht nicht getroffen werden können, bleibt nur übrig, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes).

Bei seinem abschließenden Urteil wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

 

Unterschriften

Dr. Buss, Dr. Zimmer, Heyer

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 21.11.1974 durch Hanisch Reg.Hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

BSGE, 179

NJW 1975, 712

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