Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 4/02 R

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Urteil vom 21.11.2001; Aktenzeichen L 2 U 37/01)

SG für das Saarland (Urteil vom 21.02.2001)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 21. November 2001 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Der 1977 geborene und bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist blind. 1997 kam er als Spätaussiedler aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland. Er kann sich inzwischen auf Deutsch verständigen und Texte mit Hilfe der Brailleschrift “lesen”, ist aber bestrebt, seine deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift, insbesondere auch in der Orthographie, zu vervollkommnen. Im Rahmen seiner berufsfördernden Grundausbildung hat er gelernt, mit einem Personalcomputer (PC) zu arbeiten.

Die Beklagte hat 1999 den privaten PC des Klägers mit einem Lese-Sprech-Gerät ausgestattet. Es handelt sich um das Vorlesegerät “Poet” mit Scanner, Sprachausgabe, Spezialtastatur und entsprechender Spezialsoftware (Wert 8.769,60 DM). Streitig ist, ob der PC zusätzlich mit einer so genannten Braillezeile auszurüsten ist. Dabei geht es um ein Zusatzdisplay, auf dem ein vom Computer per Scanner eingelesener Text in vibrierenden Blindenschriftzeichen wiedergegeben wird. Die Kosten belaufen sich nach dem eingeholten Kostenvoranschlag auf rund 15.000 DM (jetzt ca 7.500 EUR).

Den Antrag des Klägers, ihn mit diesem Zusatzdisplay zu versorgen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 27. Dezember 1999, Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2000). Sie vertritt die Auffassung, der Kläger sei mit dem bereitgestellten Lese-Sprech-Gerät ausreichend versorgt. Nach Angaben der Lieferfirma könnten damit auch Arzneibeipackzettel, Kontoauszüge und Telefonbücher verarbeitet werden. Soweit der Kläger geltend mache, mit dem Zusatzdisplay besser die deutsche Sprache erlernen zu können, falle dies nicht in die Zuständigkeit der Krankenversicherung.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, der Erwerb guter deutscher Sprachkenntnisse in Wort und Schrift gehöre bei Menschen, die auf Dauer in Deutschland leben, zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Daher sei die Krankenversicherung leistungspflichtig.

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 21. Februar 2001). Es hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Kläger mit einer Braillezeile zum Vorlesegerät “Poet” zu versorgen, und sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezogen (Urteil vom 16. April 1998 – B 3 KR 6/97 R – SozR 3-2500 § 33 Nr 26). Nur durch die Braillezeile werde das Grundbedürfnis des Klägers auf umfassende Information aus gedruckten Texten aller Art hinreichend ausgeglichen.

Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. November 2001): Die begehrte Braillezeile unterfalle nur dann der Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung, wenn der behinderte Versicherte ohne das Zusatzdisplay nicht in der Lage sei, im Rahmen des allgemeinen Grundbedürfnisses auf Information Schriftstücke zu “lesen”. Die Lieferfirma habe aber mitgeteilt, dass hierfür das bewilligte Lese-Sprech-Gerät ausreiche; nach Angaben des Arztes komme der Kläger mit ihm auch sehr gut zurecht. Da der Kläger das Zusatzdisplay vor allem benötige, um als volljähriger Spätaussiedler die deutsche Rechtschreibung zu erlernen oder zu verbessern, sei die Krankenversicherung nicht leistungspflichtig. Die Förderung der sozialen und kulturellen Integration von Spätaussiedlern sei Sache der Sozialhilfeträger, die nach den speziellen Vorgaben des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ein solches Zusatzdisplay im Rahmen der Eingliederungshilfe zur Verfügung stellen müssten.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 33 Abs 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Seinem Grundbedürfnis auf Information werde das Lese-Sprech-Gerät allein nicht hinreichend gerecht. Schon das Zeitunglesen sei sehr umständlich und nur mit einer Hilfsperson möglich, weil von dieser die einzelnen Artikel vorher für das Gerät passgerecht gefaltet oder ausgeschnitten werden müssten. Ferner sei das “Lesen” von Arzneibeipackzetteln, Kontoauszügen und Telefonbüchern nicht oder nur beschränkt möglich. Die Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift sei ein zusätzlicher wesentlicher Aspekt; auch hierfür seien bei Spätaussiedlern die Krankenkassen zuständig, weil es um die Vermittlung elementarer Sprachkenntnisse und damit um ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens gehe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 21. November 2001 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21. Februar 2001 zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Das Gericht konnte über die Revision gemäß § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Lage der Akten entscheiden, weil die Beteiligten im Termin nicht vertreten waren und sie auf diese Möglichkeit in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden waren (§§ 165, 153 Abs 1, 110 Abs 1 Satz 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet. Die bisher getroffenen Feststellungen des LSG lassen keine abschließende – positive oder negative – Entscheidung der Frage zu, ob die Beklagte dem Kläger die begehrte Braillezeile als Hilfsmittel der Krankenversicherung (§ 33 SGB V) zur Verfügung zu stellen hat.

Nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V idF durch das Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl I S 1046) haben Versicherte einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Fall), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (2. Fall) oder eine Behinderung auszugleichen (3. Fall), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V durch Rechtsverordnung ausgeschlossen sind. Wie in allen anderen Bereichen der Leistungsgewährung müssen auch Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, und sie dürfen das Maß des Notwendigen (Erforderlichen) nicht überschreiten; Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs 1 SGB V). Die Braillezeíle ist als auf den Gebrauch durch Blinde zugeschnittenes Gerät weder ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand noch nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen.

Allerdings kann der von den Beteiligten in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt, die Hilfe beim Erlernen der deutschen Rechtschreibung, den Anspruch auf Ausstattung mit der Braillezeile nicht rechtfertigen. Insoweit ist der Auffassung des LSG zuzustimmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, insbesondere die Rechtschreibung, bei Erwachsenen generell und bei erwachsenen Spätaussiedlern im Besonderen ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens darstellt, das von der Krankenversicherung durch entsprechende behindertengerechte Lernhilfen (Hilfsmittel) zu unterstützen ist. Der Anspruch ist schon deshalb unbegründet, weil es für das Erlernen der deutschen Sprache in Wort und Schrift bereits Schul- und Lesebücher in Brailleschrift gibt. Sie sind ggf im Wege der Eingliederungshilfe nach dem BSHG zu finanzieren. Die Braillezeile ist insoweit kein zum Behinderungsausgleich “notwendiges” Hilfsmittel (§§ 2 Abs 4, 12 Abs 1, 33 Abs 1 SGB V).

Dies schließt einen Erfolg der Klage aber nicht aus.

Der Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 16. April 1998 – B 3 KR 6/97 R – SozR 3-2500 § 33 Nr 26), dass eine solche Braillezeile von den Krankenkassen als Behinderungsausgleich grundsätzlich allen blinden Versicherten zur Verfügung zu stellen ist, die über einen häuslichen PC nebst Lese-Sprech-Gerät verfügen und diesen selbst bedienen können, wenn sie zur Befriedigung ihres allgemeinen Grundbedürfnisses auf Information Schriftstücke und Texte mit Hilfe der Braillezeile “lesen” möchten, die von dem Lese-Sprech-Gerät nicht, unzulänglich oder nur mit unzumutbarem Aufwand erfasst und in verständliche Sprache umgesetzt werden können. Grundlage dieser Entscheidung war der technische Stand solcher Lese-Sprech-Geräte Mitte der 90er Jahre. Der Senat hat seinerzeit dazu ausgeführt, nach dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. August 1994 (BArbl 10/1994, 155), das die weit reichenden Erfahrungen der mit der Versorgung der Kriegsopfer befassten Behörden wiedergebe, sei mit einem Lese-Sprech-Gerät schon das Zeitunglesen sehr umständlich und nur mit einer Hilfsperson möglich, da von dieser die einzelnen Artikel vorher für das Lesegerät passgerecht gefaltet oder ausgeschnitten werden müssten. Ferner sei das Lesen von Arzneibeipackzetteln, Kontoauszügen oder Telefonbüchern nicht oder nur beschränkt möglich, auch könnten die Geräte spezielle Druckarten – wie Vielfarbdruck, Inversdruck oder Großdruck – nur schlecht oder gar nicht verarbeiten. Umgekehrt sei mit der Braillezeile das “Lesen” jedes beliebigen gedruckten oder maschinenschriftlichen Textes möglich (zB Briefe, Kontoauszüge, Telefonrechnungen, Formulare usw). Das Lesen der Tageszeitung sei elementarer Bestandteil des allgemeinen Grundbedürfnisses “Information”. Schon von daher sei die Versorgung mit einer Braillezeile, die dieses Bedürfnis ohne größere Probleme befriedigen könne, geboten. Aber auch die selbstständige Erfassung von alltäglichen Schriftstücken wie Rechnungen, Kontoauszügen, Prospekten gehöre zu den Voraussetzungen, um sich im heutigen Leben zurecht zu finden. Auf die Hilfe von Familienangehörigen könne ein Betroffener nicht verwiesen werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 18). Ebenso wenig könne allein der Kostenaufwand der Grund sein, ein als notwendig erkanntes Hilfsmittel zu verweigern.

An dieser Entscheidung ist grundsätzlich festzuhalten. Hiernach könnte ein Versorgungsanspruch nur dann abgelehnt werden, wenn (1.) ein im Umgang mit einem PC vertrauter Versicherter Schriftstücke und Texte der genannten Art auf Grund seiner persönlichen Lebenseinstellung und Bedürfnisse nicht oder nur in sehr geringem Umfang “lesen” möchte – was beim Kläger nach den vorhandenen Feststellungen des LSG auszuschließen ist – oder wenn (2.) auf Grund des zwischenzeitlich eingetretenen technischen Fortschritts die heutzutage auf dem Markt befindlichen Lese-Sprech-Geräte, insbesondere das dem Kläger zur Verfügung gestellte Gerät, so ausgereift und technisch vervollkommnet sind, dass die Mitte der 90er Jahre noch zu verzeichnenden Schwächen ganz oder nahezu vollständig beseitigt worden und dadurch Braillezeilen insoweit überflüssig geworden sind.

Dazu fehlt es an hinreichenden Feststellungen des LSG. Insbesondere kann aus der Feststellung, der Kläger komme subjektiv mit dem vorhandenen Lese-Sprech-Gerät “gut zurecht”, nicht geschlossen werden, dass die in der Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1998 aufgezeigten Unzulänglichkeiten damals auf dem Markt erhältlicher Lese-Sprech-Geräte, die zur prinzipiellen Bejahung eines Anspruchs betroffener Versicherter auf eine zusätzliche Braillezeile geführt haben, infolge technischer Weiterentwicklung mittlerweile beseitigt sind, sodass vor allem fremde Hilfe bei der Lektüre von Zeitungen (und Zeitschriften) als Schwerpunkt der täglichen Informationsbeschaffung nicht mehr notwendig ist. Die weit gehende Unabhängigkeit behinderter Menschen von fremder Hilfe ist ein zentraler Aspekt der Hilfsmittelversorgung im Bereich des Behinderungsausgleichs (§ 33 SGB V, §§ 1, 2 Neuntes Buch Sozialgesetz ≪SGB IX≫).

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI892994

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Relevant: Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Die Bedeutung des BEM hat sich stark weiterentwickelt. Dieses Buch unterstützt Sie dabei, BEM zu vertiefen, als festen Bestandteil der Personal- und Präventionsarbeit zu etablieren und den Unternehmenserfolg langfristig zu sichern.


BSG B 3 KR 6/97 R
BSG B 3 KR 6/97 R

  Entscheidungsstichwort (Thema) Krankenversicherung. Blinder. Hilfsmitteleigenschaft. zusätzliche Braillezeile zum Lese-Sprechgerät  Leitsatz (amtlich) Zur Hilfsmitteleigenschaft einer zusätzlichen Braillezeile, wenn der blinde Versicherte bereits mit ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren