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BSG Urteil vom 02.12.1999 - B 10 LW 15/98 R

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Beteiligte

Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen

Alterskasse für den Gartenbau

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Erstattung der für sie von Oktober 1987 bis zum Mai 1993 an die Beklagte geleisteten Beiträge.

Die im Jahre 1962 geborene Klägerin war im genannten Zeitraum als mitarbeitende Familienangehörige Mitglied der Beklagten; die für sie aufgewandten Beiträge wurden vom landwirtschaftlichen Unternehmer (dem Vater der Klägerin) getragen. Mit Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses wegen Schwangerschaft endete auch die Mitgliedschaft zur Beklagten.

Den Antrag der Klägerin vom 1. Juni 1995 auf Beitragserstattung lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 19. Juli 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 1995); sie verwies auf das seit dem 1. Januar 1995 geltende Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), das eine dem früheren § 27a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) entsprechende Erstattungsmöglichkeit nicht mehr vorsehe.

Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14. Mai 1996; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 1998). Das GAL, auf dessen § 27a die Klägerin sich berufe, sei zum 1. Januar 1995, also vor dem Entstehen des Beitragserstattungsanspruchs der Klägerin, durch das ALG abgelöst worden. Dieses enthalte jedoch keine Möglichkeit der Beitragserstattung für die bei der Klägerin vorliegende Fallkonstellation mehr. Dies verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Der ersatzlose Wegfall der Regeln des § 27a GAL mit dem Inkrafttreten des ALG zum 1. Januar 1995 verletze Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG), ferner Art 2 Abs 1 GG iVm dem Vertrauensschutzprinzip sowie den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG). Die Klägerin habe in Kenntnis und im Vertrauen auf die mögliche Beitragserstattung § 27a Abs 2 GAL der Einzahlung eines Teils ihres Lohnes in die Alterskasse zugestimmt; mit der Änderung des Gesetzes und der Streichung der sie betreffenden Erstattungsregelung habe sie nicht rechnen können. An dem Verstoß gegen Verfassungsrecht ändere auch der Umstand nichts, daß die eingezahlten Beiträge durch die Neuregelung insoweit nicht gänzlich wertlos geworden seien, als auch aufgrund einer Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft die Wartezeit und zusammen mit den bereits zurückgelegten Zeiten ein Rentenanspruch begründet werden könne.

Die Klägerin beantragt,

  • das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 1998 und das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14. Mai 1996 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die beantragte Beitragserstattung vorzunehmen,

    hilfsweise,

  • das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt unter näherer Darlegung,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) erklärt.

II

Die Revision ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der für sie als mitarbeitende Familienangehörige von Oktober 1987 bis Mai 1993 entrichteten Beiträge.

Die Vorschrift des § 27a Abs 2 GAL ist auf sie nicht mehr anwendbar. Sie war bereits zu einem Zeitpunkt entfallen, als die Zwei-Jahres-Frist nach § 27a Abs 2 Satz 1 Buchst a GAL noch nicht (am 31. Mai 1995) verstrichen war. Das GAL ist am 1. Januar 1995 außer Kraft getreten (Art 48 Abs 1 iVm Art 47 Nr 1 des Agrarsozialreformgesetzes ≪ASRG≫ 1995 vom 29. Juli 1994, BGBl I 1890). Gleichzeitig trat § 94 Abs 1 ALG, verkündet als Art 1 des ASRG 1995, in Kraft, wonach die Vorschriften dieses (neuen) Gesetzes von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden sind, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Hiervon macht lediglich § 94 Abs 2 ALG für den Fall eine Ausnahme, daß ein Anspruch nach altem Recht bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Auch diese Voraussetzung ist im Falle der Klägerin nicht erfüllt.

Das im ALG geregelte neue Recht jedoch enthält keine Regelung, auf die sich der von der Klägerin geltend gemachte Beitragserstattungsanspruch stützen könnte. Die Vorschrift des § 75 Nr 1 ALG gibt denjenigen Versicherten einen Erstattungsanspruch, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erfüllen können. Insoweit kann offenbleiben, ob diese Regelung auf mitarbeitende Familienangehörige, deren Beiträge der Unternehmer entrichtet hat, angewandt werden kann oder ob dem, wie die Beklagte meint, die Regelung des § 76 Abs 1 Satz 1 ALG entgegensteht; hiernach wird nur die Hälfte „der vom Versicherten getragenen Beiträge” erstattet. Jedenfalls kommt eine Erstattung nach der genannten Vorschrift an die Klägerin von vornherein nicht in Betracht, da sie die Wartezeit von 15 Jahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres noch erfüllen kann. Für sie wurden bereits für fünf Jahre und acht Monate (von Oktober 1987 bis Mai 1993) Beiträge entrichtet. Die zur Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren fehlenden Beiträge (neun Jahre und vier Monate) können in der Zukunft bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres von der Klägerin noch entrichtet werden; sie vollendet, im Jahre 1962 geboren, das 65. Lebensjahr erst im Jahr 2027.

Die Erstattungsvorschrift des Übergangsrechts (§ 117 Abs 1 ALG) gibt nur denjenigen einen Erstattungsanspruch, die (Buchst a) am 31. Dezember 1984 für 180 Kalendermonate rechtswirksame Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse als Landwirt gezahlt haben und (Buchst b) zu jenem Zeitpunkt nicht als Landwirt nach § 14 GAL oder Weiterversicherter nach § 27 GAL beitragspflichtig waren. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.

Eine Vorschrift wie die des § 27a GAL, auf den sich die Klägerin beruft, kann auch nicht im Wege der Auslegung in den Regelungszusammenhang des ALG „hineingelesen” werden. Denn der Gesetzgeber hat sich bewußt und ausdrücklich dafür entschieden, eine derartige Regelung in das neue, ab 1. Januar 1995 geltende, Recht nicht aufzunehmen. Er hat die Erstattungsregelungen des GAL im neuen Recht nicht beibehalten, sondern wollte die Beitragserstattung in der Alterssicherung der Landwirte ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung regeln (Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks 12/5700, S 81 zu § 75 des Entwurfs).

Dies wiederum stimmt mit der Neuregelung auch insoweit überein, als das frühere „Lückenlosigkeitsprinzip” des GAL im ALG aufgegeben ist. Hiernach wurde Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld an landwirtschaftliche Unternehmer nur gezahlt, wenn mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt des Versicherungsfalls Beiträge gezahlt wurden (§ 2 Abs 1, Abs 2 GAL). Dieser Grundsatz galt für mitarbeitende Familienangehörige zwar nur eingeschränkt; für sie wurde jedoch grundsätzlich eine Halbbelegung gefordert (§ 2 Abs 1a, Abs 2a GAL). Diese strengen Voraussetzungen entsprachen der einheitlichen Höhe der laufenden Geldleistungen (§ 4 Abs 1, Abs 1a GAL). Hiervon abweichend ist für den Bezug einer Altersrente nach dem ALG neben dem Eintritt des Versicherungsfalls (und, bei Landwirten, der Abgabe des Unternehmens) lediglich die Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren erforderlich (§ 11 GAL), wobei die Rentenhöhe je nach dem Umfang der Beitragszeiten unterschiedlich ist (§ 23 ALG).

Diese Neuregelung hat gleichzeitig zur Folge, daß Erstattungsregelungen, wie sie das GAL noch vorgesehen hatte, nicht mehr erforderlich sind. Denn auch nach Einstellung der Beitragszahlungen ist nicht mehr praktisch ausgeschlossen, in der Zukunft noch einen Rentenanspruch zu erlangen. Hinzu kommt, daß nach § 17 Abs 1 Satz 2 ALG idF des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1814) auf die Wartezeit nach dem ALG auch die Zeiten mit Pflichtbeiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung angerechnet werden. Die Klägerin, die mit den für sie entrichteten Beiträgen die Wartezeit von fünf Jahren bereits erfüllt hat, kann demnach die Wartezeit von 15 Jahren nicht nur durch Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte, sondern auch durch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung noch erfüllen.

Das aus diesen Ausführungen ersichtliche Gesamtkonzept des Gesetzgebers verbietet eine Rechtsanwendung in dem von der Klägerin erstrebten Sinn von vornherein. Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht, insbesondere nicht zu den Grundrechten.

Auf den Eigentumsschutz nach Art 14 Abs 1 Satz 1 GG kann sich die Klägerin nicht berufen. Es kann offenbleiben, ob nicht die Ersetzung einer – subsidiären, für den Fall ansonsten nutzlos aufgewendeter Beiträge gedachten – Möglichkeit der Beitragserstattung durch die Anwartschaft auf eine Rente – als der primären Leistung eines Systems der Alterssicherung – stets als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG) gewertet werden muß. Denn jedenfalls genügt die Anwartschaft der Klägerin auf Erstattung der für sie während lediglich fünf Jahren und acht Monaten entrichteten Beiträge nicht den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellten Anforderungen an die Einordnung rentenversicherungsrechtlicher Positionen als Eigentum iS des Art 14 Abs 1 GG (vgl hierzu im einzelnen erneut BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 ua = EuGRZ 1999, 245, 253 ff mwN). Es fehlt insoweit insbesondere daran, daß die streitigen Beitragserstattungsansprüche der Existenzsicherung dienen (BVerfG aaO S 254; s auch BSG vom 14. September 1989, SozR 2200 § 1303 Nr 35 S 102, wonach jedenfalls ein verfassungswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG aus diesem Grunde ausscheidet).

Der Klägerin steht ebensowenig das Grundrecht des Art 2 Abs 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) – iVm dem Rechtsstaatsprinzip: Art 20 Abs 1 GG – zur Seite. Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung entfaltet zwar eine „unechte Rückwirkung”. Ihr steht indessen kein vorrangiger Vertrauensschutz der Klägerin entgegen. Die Neuregelung durch das ASRG hat zwar in ihre Erwartung eingegriffen, alsbald (fünf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes) einen Anspruch auf Beitragserstattung nach § 27a GAL (in nicht von vornherein unbeträchtlicher Höhe) zu haben. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da verhältnismäßig, dh geeignet, erforderlich und zumutbar. Zur Erfüllung der oben näher umschriebenen Gesamtkonzeption der Neuregelung durfte die Abschaffung des § 27a ALG dem Gesetzgeber als geeignet und erforderlich erscheinen. Der Wegfall ihres – im Entstehen begriffenen – Anspruchs auf Beitragserstattung zum 1. Januar 1995 war für die Klägerin auch zumutbar. Wie aufgezeigt, bleiben ihr nach neuem Recht die aus den entrichteten Beiträgen folgenden Ansprüche auch dann erhalten, wenn sie die nach dem früheren GAL geltenden zusätzlichen Voraussetzungen (zB Halbbelegung) nicht mehr erfüllt bzw nicht mehr wird erfüllen können. Ihre Rechtsposition ist ihr damit jedenfalls nicht ersatzlos genommen worden.

Hinweise darauf, daß die Klägerin bereits Vermögensdispositionen in Erwartung der Beitragserstattung getroffen hatte, fehlen. Die Klägerin hat weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren oder in der Berufungsinstanz vorgetragen, sie sei im Vertrauen auf die zu erwartende Beitragsrückerstattung nicht mehr oder nur noch unter Schwierigkeiten rückgängig zu machende Verpflichtungen eingegangen. Auch der Revisionsbegründung ist insoweit nichts zu entnehmen. Die Klägerin hat sich im Gegenteil lediglich darauf berufen, daß sie im Vertrauen auf den ihr zustehenden Erstattungsanspruch damals zugestimmt habe, daß ein Teil ihres Lohnes in die Alterskasse eingezahlt wurde. Diese Sichtweise ist allerdings von vornherein unzutreffend, hängt (und hing) doch zum einen die Beitragspflicht für mitarbeitende Familienangehörige nicht von deren Zustimmung ab und sind (und waren) zum anderen die entsprechenden Beiträge nicht vom mitarbeitenden Familienangehörigen, sondern vom landwirtschaftlichen Unternehmer zu erbringen (§ 14 Abs 5 Satz 1 GAL, § 70 Abs 1 Satz 1 ALG).

Schließlich verstößt der Wegfall des Beitragserstattungsanspruchs auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Wie bei der Einführung jeden neuen Rechts mußte der Gesetzgeber einen Stichtag bestimmen, von dem ab die durch das alte Recht Bevorzugten diese Rechtsposition verlieren. Derartige Stichtagsregelungen sind stets mit Härten verbunden. Diese stehen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz jedoch dann im Einklang, wenn sie am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar sind (BVerfG vom 7. Juli 1992, BVerfGE 87, 1, 43 mwN). So aber liegt der Fall hier. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber jedenfalls insoweit eine Übergangsregelung getroffen, als nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. Januar 1995 das alte Recht noch anwendbar blieb, wenn der Anspruch bis zum 31. März 1995 geltend gemacht wurde (§ 94 Abs 2 ALG). Auch bis zu diesem Termin jedoch war, wie oben näher dargelegt, der Erstattungsanspruch der Klägerin nicht entstanden.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 543106

DStR 2000, 1363

SozSi 2001, 70

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