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BSG Beschluss vom 31.05.2017 - B 5 R 358/16 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensmangel. Sachaufklärungsrüge. Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags

 

Orientierungssatz

Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B = SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Bloße Beweisanregungen haben prozessual und im Hinblick auf die Aufklärungsrüge nicht dieselbe Bedeutung wie ein förmlicher Beweisantrag (vgl BSG vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 = SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20).

 

Normenkette

SGG §§ 62, 103, 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 23.08.2016; Aktenzeichen L 4 R 207/15)

SG Leipzig (Entscheidung vom 23.01.2015; Aktenzeichen S 11 R 860/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Mit Urteil vom 23.8.2016 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufsunfähigkeit verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

-       

die Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Kläger rügt sinngemäß eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Hierzu trägt er vor, bei der Verhandlung am 23.8.2016 habe das LSG das Gutachten von Frau Dr. med. P. zur Sprache gebracht. Danach betrage die Leistungsfähigkeit des Klägers unter drei Stunden pro Tag. Dieses Gutachten sei ihm - dem Kläger - auch nach Nachfrage vorenthalten worden, er habe es nie erhalten.

Der Kläger versäumt es bereits, den vom LSG festgestellten Sachverhalt darzustellen. Dessen Wiedergabe ist aber Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung des Senats über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Denn nur in diesem Fall wird das BSG in die Lage versetzt, allein aufgrund des Vorbringens in der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob der gerügte Zulassungsgrund vorliegt. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten herauszusuchen (vgl nur BSG Beschluss vom 23.7.2007 - B 13/4 R 381/06 B - Juris RdNr 8 mwN).

Unabhängig davon hat der Kläger nicht dargetan, in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Vertagung gestellt zu haben, um in das vom LSG zitierte Gutachten Einblick zu nehmen. Ebenso wenig ist dargetan, dass der Kläger alles in seiner Macht stehende getan hat, bereits im Verwaltungsverfahren oder in den anschließenden Verfahren von dem SG bzw dem LSG einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt zu haben. Soweit der Kläger einen Antrag auf Akteneinsicht nach Abschluss der mündlichen Verhandlung bzw Verkündung des Urteils im Berufungsverfahren behauptet, fehlt es vollständig an dem erforderlichen Sachvortrag, wie sich die angeblich fehlerhafte Verbescheidung dieses Antrags denkbar auf die Entscheidung des LSG ausgewirkt haben könnte.

Des Weiteren rügt der Kläger, ihm sei, obwohl beantragt, eine Untersuchung durch den medizinischen Dienst am Berufsförderungswerk in L. abgelehnt worden. Der Kläger rügt damit sinngemäß, das LSG hätte eine weitere Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung durchführen müssen und habe damit seine Pflicht nach § 103 SGG verletzt.

Der Kläger hat damit keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufgezeigt (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr 45), den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) übergangen haben könnte. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Bloße Beweisanregungen haben prozessual und im Hinblick auf die Aufklärungsrüge nicht dieselbe Bedeutung wie ein förmlicher Beweisantrag (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere ist weder dargetan, wann ein solcher Antrag gestellt worden ist, noch dass er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10895435

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