Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 30.11.2021 - B 14 AS 41/20 R

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 06.02.2020; Aktenzeichen L 3 AS 535/18)

SG Chemnitz (Entscheidung vom 18.01.2018; Aktenzeichen S 10 AS 1330/17)

 

Tenor

Die der Rechtsanwältin S, Z, aus der Bundeskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren der Revision wird nach §§ 3, 14, 45, 55 RVG auf

1657,08 Euro (i. B.: Eintausendsechshundertsiebenundfünfzig Euro)

festgesetzt.

 

Gründe

Durch Beschluss des 14. Senats des BSG vom 12.8.2020 ist dem Kläger zur Rechtsverteidigung gegen die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen LSG vom 6.2.2020 PKH bewilligt und Rechtsanwältin S aus Z beigeordnet worden. Das Revisionsverfahren B 14 AS 41/20 R ist durch die Entscheidung vom 11.11.2021, mit der auf die Revision des Beklagten das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen wurde, abgeschlossen worden. Die von der beigeordneten Rechtsanwältin mit Schriftsatz vom 13.11.2021 beantragte Vergütung ist daher fällig.

Bei Betragsrahmengebühren bestimmt die Rechtsanwältin nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG die jeweilige Gebühr im Einzelfall innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Der Rechtsanwältin wird hierbei ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von der Rechtsanwältin getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG).

In Verfahren von durchschnittlicher Bedeutung für den Auftraggeber mit durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bei durchschnittlich umfangreicher und schwieriger anwaltlicher Tätigkeit entstehen Mittelgebühren. Von diesen ist bei Beurteilung des Gebührenrahmens grundsätzlich auszugehen, um eine möglichst gleichmäßige Berechnungspraxis zu erzielen (BVerwG vom 29.5.1998 - 1 WB 22.98 - AnwBl 1998, 540). Mangels des Vorliegens von besonderen Umständen ist ein Abweichen von der Mittelgebühr nicht zulässig (BVerwG vom 18.9.2001 - 1 WB 28.01 - Rpfleger 2002, 98). Jedoch ist auch weiterhin jeder Fall einzeln unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs 1 RVG zu bewerten und eine Pauschalierung zu vermeiden, sodass im Einzelfall immer auch eine höhere oder niedrigere Gebühr angemessen sein kann.

Anhand des Akteninhalts ist feststellbar, dass die beigeordnete Rechtsanwältin für den Kläger die Bewilligung von PKH beantragt und auf die Revisionsbegründung des Beklagten mit einem dreiseitigen Schriftsatz erwidert hat. Der Ansatz der Mittelgebühr wird diesseits als den Kriterien des § 14 RVG entsprechend und mithin billig erachtet. Es handelte sich vorliegend um ein Verfahren der Revision gegen das Urteil des LSG vom 6.2.2020, auf die in der Folge das gegenständliche Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen wurde. Die Verfahrensdauer betrug 17 Monate und war damit durchschnittlich. In der Regel erfordert die Annahme einer erhöhten Gebühr, dass mehrere Kriterien im Rahmen des § 14 RVG überdurchschnittlich sind. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren und die rechtliche Schwierigkeit wird als durchschnittlich angesehen, ebenso wie die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger. Die Einkommensverhältnisse des Klägers waren niedrig. Insgesamt ergibt sich hieraus in der Gesamtbetrachtung ein durchschnittliches Verfahren, für das die Festsetzung der geltend gemachten Verfahrensmittelgebühr für ausreichend und angemessen angesehen wird.

Die beantragte Verfahrensgebühr Nr 3212 nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) in Höhe der Mittelgebühr wird nach vorstehenden Darlegungen unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG als angemessen erachtet; da sie nicht unbillig ist, ist sie verbindlich. Dies gilt in gleicher Weise für die nach Nr 3213 VV RVG in Ansatz gebrachte Terminsgebühr.

Der Gesamtbetrag der Vergütung einschließlich der Auslagenpauschale iHv 20 Euro und der Umsatzsteuer (19 %) iHv 264,70 Euro war daher entsprechend festzusetzen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15052519

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Überblick mit 230 Grafiken: Umsatzsteuerrecht visualisiert
Umsatzsteuerrecht visualisiert

Für den schnellen Einstieg und das sichere Verständnis komplexer Regelungen: Von der Steuerbarkeit über Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzug bis zu grenzüberschreitenden Liefersachverhalten finden Sie in diesem Buch alle praxisrelevanten Themen in rund 230 Grafiken visuell aufbereitet. 


OLG Dresden 11 W 1377/01
OLG Dresden 11 W 1377/01

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kostenverteilung bei materiell-rechtlichem Vergleich vor Gericht  Normenkette ZPO § 98 Abs. 1, § 269 Abs. 3  Verfahrensgang LG Leipzig (Aktenzeichen 9 O 2291/01)   Tenor 1. Auf die Beschwerde der ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren